Buch(elektronisch)2013

Evolutive Auslegung völkerrechtlicher Verträge: Eine Untersuchung zu Voraussetzungen und Grenzen in Anbetracht der Praxis internationaler Streitbeilegungsinstitutionen

In: Schriften zum Völkerrecht, 204

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Abstract

Unter dem inflationär verwendeten Begriff dynamische Auslegung wird im Forschungsstand nicht selten eine Art universale Lösung des im Völkerrecht besonders virulenten Konflikts des Auseinanderfallens von Norm und Zeit gesehen: die Anpassung der Vertragsnorm an den Wandel der Verhältnisse. Doch stellt die Anpassung eines Vertrages nicht eigentlich etwas den Herren der Verträge Vorbehaltenes dar? Wieweit darf der Rechtsanwender die eingetretenen Veränderungen der realen Welt mit in den Normgehalt aufnehmen? Gegenstand der Untersuchung ist die zu den dynamischen Methoden gehörende evolutive Auslegung; zentrale Frage ist, wie diese Methode Anwendung finden kann, ohne die Grenze von Rechtsanwendung hin zu Rechtsetzung zu überschreiten. Hierzu gilt es zunächst, evolutive Auslegung anhand der Praxis internationaler Streitbeilegungsinstitutionen als Methode fassbar zu machen, um sodann im einschlägigen Forschungsstand herrschende begriffliche Unschärfen zu beseitigen und die Methode einer Definition zuzuführen. Die Untersuchung ergibt, dass in Ansehung der für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge maßgeblichen Auslegungslehre der WVK evolutive Auslegung nur unter der Voraussetzung eines auf die Einbeziehung nachfolgender Entwicklungen gerichteten Parteikonsenses und nur mit der Begrenzung auf die unter Art. 31 III c WVK fallenden Entwicklungen anzuwenden ist. Dynamische Auslegung steht im Schrifttum nicht selten für eine universale Anpassungsmöglichkeit der Norm an die realen Veränderungen. Doch stellt die Anpassung eines Vertrags nicht etwas den Herren der Verträge Vorbehaltenes dar? Inwieweit darf der Rechtsanwender die realen Veränderungen mit in den Normgehalt aufnehmen? In Bezug auf die zu den dynamischen Methoden gehörende evolutive Auslegung wird daher die Frage gestellt, wie diese Anwendung finden kann, ohne die Grenze von Rechtsanwendung hin zu Rechtsetzung zu überschreiten. Hierzu wird die Methode, nach einer ersten Analyse der Anwendungspraxis, definiert und im Schrifttum bestehende begriffliche Unschärfen beseitigt. Die Untersuchung ergibt, dass in Ansehung der für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge maßgeblichen Auslegungslehre der WVK, evolutive Auslegung nur unter der Voraussetzung eines auf die Einbeziehung nachfolgender Entwicklungen gerichteten Parteikonsenses und nur mit der Begrenzung auf die unter Art. 31 III c WVK fallenden Entwicklungen anzuwenden ist. Katharina Böth studierte Rechtswissenschaft in Hannover und Düsseldorf mit dem Schwerpunkt Völker- und Europarecht. Die Promotion erfolgte an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Während ihres Rechtsreferendariats am Landegericht Wuppertal war sie unter anderem in einer internationalen Kanzlei in Rom, einer Fachanwaltkanzlei im Verwaltungsrecht sowie im Bundesamt für Justiz und in der Verwaltung des Landtages Nordrhein-Westfalen tätig. Nunmehr ist sie Referentin in der Stabsstelle des Bundeswahlleiters und mit der rechtlichen Betreuung der Bundestags- und Europawahlen befasst.

Weitere Versionen:

Buch(elektronisch)#12013

Evolutive Auslegung völkerrechtlicher Verträge: Eine Untersuchung zu Voraussetzungen und Grenzen in Anbetracht der Praxis internationaler Streitbeilegungsinstitutionen

In: Schriften zum Völkerrecht v.204

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Buch(elektronisch)#22013

Evolutive Auslegung völkerrechtlicher Verträge: eine Untersuchung zu Voraussetzungen und Grenzen in Anbetracht der Praxis internationaler Streitbeilegungsinstitutionen

In: Schriften zum Völkerrecht 204

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