Die Pflicht des Bundesverfassungsgerichts zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV
In: Schriften zum Öffentlichen Recht v.1269
Das Verhältnis des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union ist - obwohl immer wieder als Kooperationsverhältnis beschrieben - nicht frei von Spannungen. Im Kern geht es dabei um die Frage, welchem Gericht im Konfliktfall die Letztentscheidungskompetenz zukommt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung eine Bindung an Art. 267 AEUV anerkannt, lange Zeit aber kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union adressiert. Vor diesem Hintergrund begründet Meike Schönemeyer in dieser Arbeit, dass auch das Bundesverfassungsgericht als Verfassungsgericht eines Mitgliedstaates vom Anwendungsbereich des Art. 267 Abs. 3 AEUV erfasst ist. Anschließend untersucht sie, in welchen verfassungsprozessualen Konstellationen sich dem Bundesverfassungsgericht ausgehend von Unionsrecht als Prüfungsmaßstab bzw. Prüfungsgegenstand des Bundesverfassungsgericht Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts stellen können, die eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV begründen. Inhaltsverzeichnis A. Einführung -- Problemaufriss - Gang der Untersuchung -- B. Grundlagen der Arbeit -- Verhältnis von Unionsrecht und nationalem Recht - Aufgabe und Stellung des BVerfG - Vorlagepflicht der Fachgerichte -- C. Vorlagepflicht des BVerfG -- BVerfG als einzelstaatliches Gericht - BVerfG als letztinstanzliches Gericht - Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage - Bindung des BVerfG an Entscheidungen des EuGH -- D. Vorlagepflichtige Konstellationen -- Unionsrecht als unmittelbarer Prüfungsmaßstab - Unionsrecht als mittelbarer Prüfungsmaßstab - Unionsrecht als unmittelbarer Prüfungsgegenstand - Unionsrecht als mittelbarer Prüfungsgegenstand (Zustimmungsgesetz zum Unionsvertrag, Umsetzungsgesetz zu einer Richtlinie, Nichtumsetzung einer Richtlinie