Buch(elektronisch)2014

Die Pflicht des Bundesverfassungsgerichts zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV

In: Schriften zum Öffentlichen Recht, 1269

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Abstract

Das Verhältnis des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union ist – obwohl immer wieder als Kooperationsverhältnis beschrieben – nicht frei von Spannungen. Im Kern geht es dabei um die Frage, welchem Gericht im Konfliktfall die Letztentscheidungskompetenz zukommt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung eine Bindung an Art. 267 AEUV anerkannt, lange Zeit aber kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union adressiert. Vor diesem Hintergrund begründet Meike Schönemeyer in dieser Arbeit, dass auch das Bundesverfassungsgericht als Verfassungsgericht eines Mitgliedstaates vom Anwendungsbereich des Art. 267 Abs. 3 AEUV erfasst ist. Anschließend untersucht sie, in welchen verfassungsprozessualen Konstellationen sich dem Bundesverfassungsgericht ausgehend von Unionsrecht als Prüfungsmaßstab bzw. Prüfungsgegenstand des Bundesverfassungsgericht Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts stellen können, die eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV begründen. Das BVerfG hat in seiner Rechtsprechung eine Bindung an Art. 267 AEUV anerkannt, lange Zeit aber kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH adressiert. Meike Schönemeyer begründet in dieser Untersuchung, dass auch das BVerfG als Verfassungsgericht eines Mitgliedstaates vom Anwendungsbereich des Art. 267 Abs. 3 AEUV erfasst ist. Anschließend untersucht sie, in welchen verfassungsprozessualen Konstellationen sich dem BVerfG Fragen des Unionsrechts stellen können, die eine Vorlagepflicht an den EuGH gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV begründen. Meike Schönemeyer studierte Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn und an der Université d'Auvergne in Clermont-Ferrand, Frankreich. Nach dem ersten Staatsexamen war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Öffentliches Recht der Universität Bonn tätig. Das Rechtsreferendariat absolvierte sie im Oberlandesgerichtsbezirk Köln mit Stationen u.a. bei der Deutschen Botschaft in Paris und legte das zweite Staatsexamen vor dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen ab. Meike Schönemeyer wurde 2013 an der Universität Bonn promoviert.

Weitere Versionen:

Buch(elektronisch)#12014

Die Pflicht des Bundesverfassungsgerichts zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV

In: Schriften zum Öffentlichen Recht v.1269

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Buch(elektronisch)#22014

Die Pflicht des Bundesverfassungsgerichts zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV

In: Schriften zum Öffentlichen Recht 1269

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