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Abstract
Der Internationale Gerichtshof (IGH) kann einen Streitfall zwischen zwei Staaten nur mit der Zustimmung der Parteien entscheiden. Auf dieser Grundlage hat der IGH in seiner Leitentscheidung im Monetary Gold-Fall von 1954 ausgesprochen, dass er auch dann nicht entscheiden kann, wenn zwar die Parteien ihre Zustimmung erteilt haben, der Fall aber zentral einen dritten Staat betrifft, der nicht zugestimmt hat und nicht Prozesspartei ist. Tobias Thienel geht den dogmatischen Grundlagen dieser sog. Monetary Gold-Doktrin nach. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass die Doktrin nur als Verbot einer Umgehung fundamentaler Normen des Statuts des IGH begründbar ist. Auf dieser Grundlage erläutert er, wann der IGH nicht entscheiden darf und wann die angebliche Betroffenheit eines Dritten nur ein Scheinproblem darstellt. Dabei werden zahlreiche Dreiecksverhältnisse des modernen Völkerrechts untersucht. Ausgezeichnet mit dem Preis des Kieler Doctores Iuris e.V. 2015 »Third States and the Jurisdiction of the International Court of Justice« The International Court of Justice may decide a case between States only with the consent of the parties. In the leading Monetary Gold case of 1954, the Court further held that it could not decide a case in which the parties had given their consent, but in which the rights and duties of a third State that had not consented and was not a party formed the very subject-matter of the case. This book examines the considerations of principle behind the Monetary Gold rule, as well as its application. Der Internationale Gerichtshof kann einen Streitfall zwischen Staaten nur entscheiden, wenn die Parteien ihre Zustimmung erteilt haben. Die Leitentscheidung im Monetary Gold-Fall besagt darüber hinaus, dass der IGH auch dann nicht entscheiden kann, wenn zwar die Parteien zugestimmt haben, der Fall aber zentral einen dritten Staat betrifft, der nicht Partei ist und nicht zugestimmt hat. Tobias Thienel geht den dogmatischen Grundlagen und der Reichweite dieser Rechtsprechung nach. Tobias Thienel hat von 1999 bis 2004 an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel studiert. Im Anschluss war er Wissenschaftlicher Mitarbeiter am dortigen Walther-Schücking-Institut für Internationales Recht (Lehrstuhl Prof. Dr. Zimmermann, LL.M. (Harvard)). In dieser Eigenschaft war er einer der beiden Assistant Editors der ersten Auflage des Werks von Zimmermann/Tomuschat/Oellers-Frahm (Hrsg.), »The Statute of the International Court of Justice, A Commentary«. Im November 2007 erwarb Tobias Thienel an der University of Edinburgh den Grad »Master of Laws (LL.M.) in International Law, with distinction«. Nach dem Referendariat mit Stationen in Kiel und Straßburg ist er in Kiel als Rechtsanwalt tätig.
Vorwort -- Inhaltsverzeichnis -- Abkürzungsverzeichnis -- Einleitung -- Erster Teil: Grundlagen der Monetary Gold-Doktrin -- A. Die Rechtsprechung -- I. Der Ursprung: Case of the Monetary Gold Removed from Rome in 1943 -- II. Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua -- III. Certain Phosphate Lands in Nauru -- IV. East Timor -- V. Schiedsgerichtliche Rechtsprechung -- 1. Affaire relative à l'or de la Banque nationale de l'Albanie -- 2. Larsen v. Kingdom of Hawaii -- VI. Zusammenfassung der Rechtsprechung -- B. Die Begründung der Monetary Gold-Doktrin -- I. Begründung aus dem Jurisdiktionsregime des IGH -- 1. Das Erfordernis der Zustimmung für die Jurisdiktion des IGH -- a) Die Situation im allgemeinen Völkerrecht -- b) Das Statut -- aa) Der Jurisdiktionsbegriff: die Kategorien -- (1) Generelle und spezielle Jurisdiktion -- (2) Abstrakte und konkrete Jurisdiktion -- (a) Die Begrifflichkeiten -- (b) Die konkrete Jurisdiktion und das Erfordernis einer gesonderten Zustimmung -- (aa) Die Rechtsprechung des IGH -- (bb) Die Interessen- und Rechtslage -- (3) Personelle, inhaltliche und zeitliche Jurisdiktion -- (4) Zwischenergebnis: Zum hier verwendeten Jurisdiktionsbegriff -- bb) Die Fälle der zwingenden Jurisdiktion -- (1) Die Fälle der inzidenten Jurisdiktion -- (a) Die Kompetenz-Kompetenz (Art. 36 Abs. 6 des Statuts) -- (b) Die Anordnung einstweiliger Maßnahmen (Art. 41 des Statuts) -- (c) Die Interpretation von Urteilen (Art. 60 des Statuts) -- (d) Die Wiederaufnahme (Art. 61 des Statuts) -- (e) Zusammenfassung zu den Fällen der inzidenten Jurisdiktion -- (2) Mögliche Fälle einer zwingenden Jurisdiktion in der Hauptsache -- (a) Jurisdiktionsbegründung durch den Sicherheitsrat? -- (b) Zwingende Jurisdiktion kraft jus cogens? -- (3) Zusammenfassung zur zwingenden Jurisdiktion des IGH
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