Buch(elektronisch)2015

Der Kartellgehilfe als Bußgeldadressat im Europäischen Kartellrecht

In: Beiträge zum Europäischen Wirtschaftsrecht, 62

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Abstract

Jannik Otto untersucht die Bußgeldverantwortlichkeit von Kartellgehilfen nach europäischem Recht. Kartellgehilfen sind Unternehmen, die weder an der Kartellabsprache beteiligt sind, noch auf dem kartellierten Markt auftreten, dafür aber das Kartell etwa organisatorisch unterstützen. Zur Auslegung der bestehenden Bußgeldnormen des europäischen Kartellrechts werden zunächst die Reichweite und der Gewährleistungsgehalt des unionsrechtlichen strafrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzips aus den Grundrechten der EMRK, GRC und als allgemeinen Rechtsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet. Dieses begrenzt die extensive Auslegung der unionsrechtlichen Bußgeldnormen anhand des sog. effet utile zugunsten der Rechtssicherheit. Daran ausgerichtet arbeitet der Autor die Voraussetzungen der Bußgeldverantwortlichkeit nach dem europäischen Kartellrecht heraus. Daneben werden die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit und die zivilrechtliche Haftung von Kartellgehilfen behandelt. »Cartel Facilitation as Subject to Cartel Fining Under European Union Law« Cartel facilitators are undertakings which are neither party to the cartel agreement nor present on the cartelized market, but support the cartel in various possible ways. The present work focuses on whether fining of those cartel facilitators meets the requirements of the European Union nullum crimen, nulla poena sine lege maxim which is first developed from Primary law. Besides, this work examines administrative and civil law sanctioning of cartel facilitation. Kartellgehilfen sind Unternehmen, die weder an der Kartellabsprache beteiligt sind, noch auf dem kartellierten Markt auftreten, ein Kartell aber anderweitig unterstützen. Die vorliegende Arbeit untersucht ihre Bußgeldverantwortlichkeit nach europäischem Recht anhand des unionsrechtlichen strafrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzips, dessen Anforderungen zuvor entwickelt werden. Zudem behandelt sie die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit und die zivilrechtliche Haftung von Kartellgehilfen.

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