Buch(elektronisch)2016

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als Weltgesetzgeber – eine kritische Betrachtung aus völkerrechtlicher Sicht

In: Schriften zum Völkerrecht, 218

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Abstract

Unter dem Eindruck der Ereignisse des 11. September 2001 ist der UN-Sicherheitsrat mit S/Res 1373 (2001) und S/Res 1540 (2004) legislativ tätig geworden. Dieses Vorgehen findet jedoch – dem herkömmlichen Verständnis der Eingriffsbefugnisse unter Kapitel VII folgend – keine Grundlage in der UN-Charta. Ebenso wenig lässt sich derzeit aus den Reaktionen der Generalversammlung sowie den staatlichen Stellungnahmen zu den Themenkomplexen Terrorismus, Massenvernichtungswaffen und Klimawandel eine »spätere Übung« der Staatengemeinschaft i.S.d. Art. 31 Abs. 3 lit. b WVRK analog ableiten, welche die ursprüngliche Rechtswidrigkeit des Organhandelns obliterieren würde. Das »weltgesetzgebende« Einschreiten des Sicherheitsrats ist mithin auch mehr als eine Dekade nach Verabschiedung der ersten Legislativresolution als ultra vires zu bewerten. Es gilt deshalb aufzuzeigen, welche Konsequenzen der Befund zeitigt und wie sich ggf. zukünftiges Handeln strukturgleicher Art in rechtlich vertretbarer Weise gestalten könnte. »The Security Council as a World Legislator« Passing S/Res 1373 (2001) and S/Res 1540 (2004) after 11 September 2011, the Security Council entered its legislative phase. Until then it was perceived wisdom that there exists no corporate organ formally empowered to enact laws directly binding on states, since their »free will« to enter into legal obligations was firmly protected as a core aspect of sovereignty. Against this background the author questions the legality of the Security Council intervening as »world legislator«, and examines legally more acceptable ways for potential further action of this kind. Unter dem Eindruck der Ereignisse des 11. September 2001 ist der UN-Sicherheitsrat mit S/Res 1373 (2001) und S/Res 1540 (2004) legislativ eingeschritten. Die Autorin geht unter Berücksichtigung des herkömmlichen Verständnisses der Eingriffsbefugnisse unter Kapitel VII UN-Charta sowie der nachfolgenden Staatenpraxis i.S.d. Art. 31 Abs. 3 lit. b WVRK der Frage nach, inwieweit dieses Vorgehen eine rechtmäßige Kompetenzausübung darstellt, welche Konsequenzen der Befund zeitigt und wie sich ggf. zukünftiges Handeln strukturgleicher Art in rechtlich vertretbarer Weise gestalten könnte.

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