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Die Unparteilichkeit des Richters im Strafverfahren unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK

In: Kölner Kriminalwissenschaftliche Schriften, 66

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Abstract

Die Unparteilichkeit des Richters ist ein wesentliches Merkmal des Rechtsstaats. Sie ist in der Gesellschaft mit der Vorstellung von richterlicher Tätigkeit untrennbar verbunden und Voraussetzung für das Vertrauen der Bürger in die Rechtsprechung. Im Strafverfahren soll der Richter nur aufgrund der Hauptverhandlung über die Strafbarkeit des Angeklagten urteilen. Wie aber kann es sein, dass nach der Strafprozessordnung derselbe Richter regelmäßig bereits zuvor Entscheidungen zu Lasten des Angeklagten getroffen hat? So kann er beispielsweise während der Ermittlungen die Untersuchungshaft des Beschuldigten anordnen. Er beschließt, ob das Hauptverfahren überhaupt eröffnet wird und muss dabei entscheiden, ob die Verurteilung des Angeklagten überwiegend wahrscheinlich ist. Ist er danach noch unparteilich? Die Untersuchung anhand Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention zeigt: Die Ausgestaltung des Strafverfahrens ist mit dem Recht auf einen unparteilichen Richter unvereinbar. »The Impartiality of the Judge in Criminal Proceedings in Consideration of Art. 6 § 1 ECHR« The impartiality of a judge is an essential characteristic of a constitutional state. Nevertheless under the code of criminal procedure a judge frequently makes decisions to the disadvantage of the accused before he delivers a judgement in the main proceedings. The examination of the requirements of the code of criminal procedure concerning the impartiality of judges by those of Art. 6 § 1 ECHR points out: The course of criminal proceedings is not compatible with the right to an impartial judge. Die Unparteilichkeit des Richters ist ein wesentliches Merkmal des Rechtsstaats. Dennoch trifft nach der Strafprozessordnung der erkennende Richter regelmäßig vor dem Hauptverfahren Entscheidungen zu Lasten des Angeklagten. Die Untersuchung der Anforderungen, die die Strafprozessordnung an die Unparteilichkeit des Richters stellt, anhand derer von Art. 6 Abs. 1 EMRK zeigt: Die Ausgestaltung des Strafverfahrens ist mit dem Recht auf einen unparteilichen Richter nicht vereinbar. Karolina Kierzkowski studierte Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln von 2004 bis 2009. Seit 2010 arbeitet sie am Großen Examens- und Klausurenkurs der Universität zu Köln unter der Leitung von Herrn Professor Dr. Dr. h.c. Ulrich Preis, seit 2012 als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Derzeit ist sie als Rechtsreferendarin im Landgerichtsbezirk Köln tätig.

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