1475 - 1477
In: Pubblicazioni degli Archivi di Stato
In: Carteggio degli oratori mantovani alla corte sforzesca (1450 - 1500) 10
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In: Pubblicazioni degli Archivi di Stato
In: Carteggio degli oratori mantovani alla corte sforzesca (1450 - 1500) 10
In: Dipartimento di Scienze Giuridiche 8
In: Processi contro gli Ebrei di Trento 1
In: Archiv für Kulturgeschichte, Band 47, Heft 1, S. 77-95
ISSN: 2194-3958
In: The economic journal: the journal of the Royal Economic Society, Band 45, Heft Supplement_1, S. 45-62
ISSN: 1468-0297
WappenbriefWappenbrief: Kaiser Friedrich III. verleiht Lukas und Peter Tugendlich ein Wappen. KaiserFriedrich [III.] verleiht und gibt erneut (verleihen und geben . von newem) mit wohlbedachtem Mut, gutem Rat und rechtem Wissen dem Lukas Tugendlich (Lucas Tugenntlich) und dessen Bruder Peter (Peter) sowie deren Erben für die vergangenen, gegenwärtigen und künftigen Dienste des Erstgenannten an Kaiser und Reich sowie am Hof, weiters für den Einsatz von dessen Leben im Krieg gegen den Herzog [Karl I., den Kühnen] von Burgund (in disen kriegslewͦffen wider den hertzogen von Burguͦndi mit darstreckhuͦng seins leibs unverdrossennlich und manlich ertzeiget und beweiset) ein Wappen (wappen und cleinette), wie es in der Mitte der Urkunde farbig eingemalt ist (in mitte diss gegenwuͤrtigen unnsers keiserlichen brieves gemalet und mit farben eigenntlicher uasgestrichen sein), nämlich ein gevierter Schild, das vordere obere und das hintere untere Eck goldfarben, das hintere obere und das vordere untere Eck rot, mittig eine heraldische Lilie in verwechselten Farben; im Oberwappen einen Helm mit golden-roten Helmdecken, darauf ein Herzogshut mit goldenem Bügel und Kreuz, darauf zwei rot-golden verwechselt geteilte Büffelhörner (einen quͦartirten schilde, das vorder ober und das unnder hinderteil gelbe, und die anndern zwei teil rot, steende darinne aufrecht ein lylien verweͣchselt in des schildes farben, und auf dem schilt einen helme, getzieret mit einer gelben und roten helmendeckhen, darauf ein hertzogen huͤetel mit einem guldein pogen und crewͦtz, enntspringennde daraus zwei puͤffenhoͤrere von divisz und farben geschickt als der schilde). Er bestimmt (meynen, setzen und wellen), dass die Begünstigten und deren Erben das Wappen fortan in allen ehrlichen und ritterlichen Taten und Geschäften (taten und geschefftenn)zuͦ schimpf und zuͦ ernst, außerdem im Krieg, im Kampf, in Lanzenstechen, Gefechten, auf Bannern, bei Begräbnissen, sowie auf Aufschlägen, Siegeln, Petschaften und Kleinodien (in streiten, kempfen, gestechen, gefechten, baniren, begrebnussen und aufslahungen, auch in innsigeln, betschatten und cleinetten) und auch sonst überall (an allenn enndenn) nach ihren Bedürfnissen und Wünschen (notduͤrfften und wolgevallen) ungehindert gebrauchen und genießen dürfen, dazu alle Gnaden, Freiheiten, Ehren, Würden, Vorteile, Rechte und Gerechtigketen sowie die Fähigkeit, Ämter, Lehen und Gerichte zu besitzen, Urteile und Recht zu sprechen und sich in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten zu bewegen haben sollen, wie es andere seine und des Heiligen Römischen Reichs Wappengenossen und rittermäßige Leute durch Recht oder Gewohnheit ungehindert tun (mit ambtern und lehen zuͦ tragen und zuͦ hallten, lehen und annder gericht zuͦ besitzen, urteil zuͦ schoͤpfenn und recht zuͦ sprechen und dartzuͦ tuͤglich und schicklich zuͦ sein in geistlichen und weltlichen stennden und sachen, die annder unnser und des heiligen reichs edel wappensgenossen und rittermessig lewt von recht oder gewonnheit). Er gebietet allen geistlichen und weltlichen Kurfürsten, Fürsten, Prälaten, Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Vizedomen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Schöffen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Wappenkönigen, Heralden, Persevanten, Bürgern und Gemeinden und sonst allen seinen und des Heiligen Römischen Reichs Untertanen und Getreuen aller Stände (in was wirden, stattes oder wesens die sein) unter Androhung schwerer Ungnade sowie einer Strafe von zwanzig Mark lötigen Goldes, die je zur Hälfte an die Reichskammer und an die Betroffenen zu zahlen ist, die Begünstigten und deren Erben in der Führung und im Gebrauch des Wappens nicht zu behindern noch dies irgendjemandem zu gestatten. Die Urkunde beschadet nicht die ältere Führung identischer Wappen durch andere.Daniel Maier
BASE
In: Jura
In diser Diplomarbeit erhält der interessierte Leser einen Überblick über die künftigen Regelungen bei Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen im Kraftfahrzeugsektor. Die Intention dieser Arbeit liegt in der Darstellung des rechtlichen Rahmenwerks nach dem Wegfall der seit 1995 geltenden Gruppenfreistellungsverordnung GVO 1475/95. Dabei erfolgt eine klassische Gegenüberstellung der Vorschriften des bisherigen und des neuen rechtlichen Rahmenwerks. Anhand dieser Zielsetzung wird deutlich, dass es sich schwerpunktmäßig um eine rechtliche Untersuchung handelt, die mit betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen und Betrachtungsweisen untermauert wird. Gang der Untersuchung: Diesbezüglich wird zunächst eine allgemeine Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen des europäischen Wettbewerbs- und Kartellrechts vorgenommen. Was weiterhin eine ausführliche Erläuterung begrifflicher Grundlagen, insbesondere zum Wettbewerbsbegriff und dem Wesen einer Gruppenfreistellungsverordnung beinhaltet. Im Anschluss daran erfolgt ein historischer Rückblick über Gruppenfreistellungen im Kraftfahrzeugsektor und deren Entstehung. Dabei wird auch der Sinn und Zweck derartiger Ausnahmeregelungen erörtert beziehungsweise auf die Rechtfertigung einer branchenbezogenen Freistellungsverordnung eingegangen. Bevor die Modifikationen des künftigen Rechtsrahmens vorgestellt werden, ist es unbedingt notwendig auch die bestehende GVO 1475/95 zu würdigen, zumal diese wiederum die Grundlage der neuen sektorspezifischen GVO 1400/2002 bildet. Auf der Basis der Funktionsweise der bisherigen Vorschriften, insbesondere deren Schwachstellen und Kritikpunkte, wird im weiteren Verlauf der Untersuchung eine Darstellung möglicher Szenarien vorgenommen. Dabei werden künftige Entwicklungen, Auswirkungen und Einflüsse, die von der neuen Verordnung ausgehen können näher betrachtet. Mit welchen Veränderungen die Automobilbranche nach dem Wegfall der GVO 1475/95 tatsächlich konfrontiert sein werden ist auch in Kenntnis der neuen Vorschrift nur theoretisch darstellbar. Genaueres wird die Praxis zeigen.
In: Monatsschrift für deutsches Recht: MdR ; Zeitschrift für die Zivilrechts-Praxis, Band 76, Heft 23, S. r367-r367
ISSN: 2194-4202
In: Pacific affairs, Band 75, Heft 2, S. 308-310
ISSN: 0030-851X
'The Practices of Painting in Japan, 1475-1500' by Quitman E. Phillips is reviewed.
In: The journal of economic history, Band 61, Heft 4, S. 1009-1036
ISSN: 1471-6372
We estimate the extent of common land in England from 1475 to 1839, treating charity land as a sample. We find common was only 27 percent of land in 1600. Thus there was little common beyond what Parliamentary acts later enclosed. More tentatively, common was only one-third of land even in 1500. Further, common land in 1600 was mainly stinted, excluding those without formal property rights. Common waste, to which the landless poor did have access, constituted a mere 4 percent of land, and was mainly land of marginal value. Private property was thus the norm in England by 1600.
In: Mittelalterliche Gesetzbücher europäischer Länder in Faksimiledrucken 6
In: Pacific affairs: an international review of Asia and the Pacific, Band 75, Heft 2, S. 308
ISSN: 1715-3379
Die Ritualmordbeschuldigung ist eine von mehreren Anklagen, die in Westeuropa seit dem hohen Mittelalter immer wieder gegen Juden erhoben wurden. Da sie die am weitesten verbreitete unter ihnen war, wirkte sie in besonderem Maße prägend auf das Bild, das in der christlichen Mehrheit von der jüdischen Minderheit in Umlauf war. Der Trienter Fall spielt in diesem Kontext aus vielen Gründen eine herausgehobene Rolle. Die vorliegende Arbeit berücksichtigt alle wesentlichen Elemente des Prozesses, seine Entstehungsbedingungen sowie die Faktoren, die seinen Verlauf beeinflussten und seine weitreichenden Auswirkungen verursachten. Die Ursache für die große Resonanz des Prozesses liegt vor allem im Zusammentreffen der beiden sehr unterschiedlichen Entwicklungen der Judenfeindschaft im deutschen und im italienischen Raum. Die geographische und politische Lage des Fürstbistums Trient im Grenzgebiet zwischen venezianischem und habsburgischem, italienischem und deutschem Einflussbereich führte zu einer Reihe von einmaligen Umständen, die verantwortlich für den Verlauf des Prozesses selbst und auch für seinen ungeheuren Widerhall waren. Hinzu treten andere Faktoren im personellen und institutionellen Bereich und nicht zuletzt die Tatsache, daß mit dem Buchdruck ein völlig neues Medium der Verbreitung und Propaganda zur Verfügung stand, das hier erstmals in großem Umfang eingesetzt wurde. Im Rahmen der Rezeption des Prozesses spielte auch die Entstehung eines Märtyrerkultes für das angebliche Ritualmordopfer, den "seligen Simon von Trient", eine zwar begrenzte, aber keinesfalls zu vernachlässigende Rolle. Langfristig gesehen war es weniger der Kult, der die Bedeutung der Trienter Ereignisse ausmachte, als die Tatsache, daß die Geschichte Simons von Trient wegen ihrer großen Bekanntheit immer wieder als Bestätigung für die Existenz jüdischer Ritualmorde herangezogen wurde und als Vorbild für andere "Ritualmordmärtyrer" fungierte - bis ins 20. Jahrhundert hinein. ; The ritual murder libel is one of the charges repeatedly raised against Jews in Latin Europe since the high middle ages. As the most widespread among them, it had a particularly high influence on the images current among the Christian majority concerning the Jewish minority. The case of Trent plays a prominent role in this context. The present study considers all the elements of the trial, its preconditons and the factors at work in its course and its aftermath. The wide echo the judicial proceedings found can be explained by the particular meeting of German and Italian traditions of anti-Jewish sentiment. The geographical and political setting of Trent at the crossroads of Venetian and Habsburgian, Italian and German influences, produced those unique conditions which caused and influenced the trial and were responsible for its enormous echo. Other factors, too, are here considered, be they personal or institutional, as well as the fact that the invention of printing hat provided a new means of communication and propaganda, which was first used on a large scale in connection with the trial. The trial's reception was also supported to some extent by the rising cult of the "blessed Simon of Trent". In the long run, however, it was above all the widespread knowledge of Simon's story, which was taken time and again as "proof" of the veracity of Jewish ritual murders and as a model for other "ritual murder martyrs" - with a lasting impact, down to the early twentieth century.
BASE
In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Germanistische Abteilung, Band 140, Heft 1, S. 170-207
ISSN: 2304-4861
Summary
Since the 13th century, the interrogation of witnesses has been firmly anchored in medieval finding of justice. Theory and practice are in a reciprocal relationship with society, which recurs to testimonies in order to find justice. The level of reflection in the law books is high. Particular attention is paid to the question of who must be excluded from the witness stand, whereas the question of who is suitable is of secondary interest. On the one hand, the law books identify groups of people who are to be excluded, on the other hand, they discuss time-specific forms of social solidarities and hostilities from which bias results. In legal practice, the relationship between law and society presents itself as a tense one. As in Marseille (14th century), the balance can be favoured by the procedure (catalogue of questions) in favour of society, and social solidarities can homogenise the witness depositions. But the same procedure can also individualise them in the sense of the law, as in Aragón in the 15th and 16th century. In the late medieval Rhine metropolis of Basel, on which this contribution focusses, the balance also turns out in favour of the law, though the individual testimony does not follow a fixed grid of questions.