Von der Armenfürsorge zum Sozialstaat
In: Tempora
In: Quellen zur Geschichte und Politik
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In: Quellen zur Geschichte und Politik
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In: Wohlstand durch Gerechtigkeit: Deutschland und die Schweiz im sozialpolitischen Vergleich, S. 285-299
Der Beitrag beleuchtet die Ausgestaltung der Sozialpolitik im Kontext der direkten Demokratie in der Schweiz. In einem ersten Schritt wird zunächst das politische System der Schweiz in seinen Grundzügen dargestellt. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eine Referendumsdemokratie, in der die Stimmbürger via Referendum vor allem über eine hohe Vetomacht gegenüber den politischen Eliten verfügen. Somit besteht ein Vetorecht der organisierten Einzel- gegen die Allgemeinwohlinteressen in Form von Vereinen, Verbänden und Parteien. Vor diesem Hintergrund wird im zweiten Schritt der Frage nachgegangen, wie sich der Volkswille in sozialpolitischen Vorlagen in dem Zeitraum von 1985 bis 2005 äußert. Der dritte Schritt beschreibt am Beispiel der 11. AHV-Revision (Alters- und Hinterlassenenversicherung) 2004 die zu beobachtenden politischen Aspekte der Polarisierung, Ent-Parlamentarisierung und neuen Elitekoalition. Die Abgabenproteste und Ausgabengerechtigkeit in der schweizerischen Sozialpolitik sind kein Phänomen der direkten Demokratie, sondern das Phänomen korporatistischer Verhandlungsstruktur, die meistens dem Stärkeren auch mehr Entscheidungskompetenz einräumt und ihm entgegenkommt. Das Parlament ist gegenüber den im legislativen Vorverfahren etablierten Interessengruppen schwach, und es besteht kein Gleichgewicht zwischen der plebiszitär bedingten Doppelrepräsentation von Volk und Parlament. Das Volk spielt in dem Sinn meist nur die Rolle einer befragten, aber nicht unbedingt entscheidenden Autorität, da die Autorität der Vorentscheidung in der Regel den Inhalt der Vorlage schon längst determiniert hat. (ICG2)
In: Quellen und Forschungen zur Geschichte der Stadt Münster N.F., 17,1
In: Serie A, Sammelbände 1
In: Trierer historische Forschungen Bd. 71
In: Studien zur Geschichte des Spital-, Wohlfahrts- und Gesundheitswesens Bd. 7
In: Materialien zur politischen Bildung: Analysen, Berichte, Dokumente, Heft 3, S. 74-78
ISSN: 0340-0476
In: Sudhoffs Archiv
In: Beihefte 36
In: Handbuch Armut und Soziale Ausgrenzung, S. 279-301
Die kommunale Armenfürsorge ist dem zentralen Sozialstaat geschichtlich und systematisch vorgelagert. Schon die Bettelordnungen der deutschen Städte des 16. Jahrhunderts formulierten bis heute gültige Grundsätze der kommunalen Armenfürsorge: Trennung zwischen würdigen und unwürdigen Armen, Mitwirkungspflicht, Hilfe zur Selbsthilfe, Schlechterstellung gegenüber eigenständiger Existenzsicherung. Der Verfasser beschreibt den Weg von der mittelalterlichen Armenfürsorge zu den Anfängen der Sozialstaatlichkeit, beginnend mit Armut im Frühkapitalismus über die freie und kommunale Armenfürsorge im Deutschland des 19. Jahrhunderts, die Trennung von Armen- und Arbeiterpolitik durch die Bismarcksche Sozialversicherungspolitik, die Konsolidierung und den Ausbau der Armutspolitik in der Weimarer Republik und die nationalsozialistische "Volksgemeinschaft" bis zum Sozialstaat Bundesrepublik und den sozialpolitischen Reformen des ausgehenden 20. Jahrhunderts. Der Verfasser beschreibt die Fürsorge als widersprüchliche Institution, teils erzieherisch, teils disziplinierend, teils durch christliche Werte legitimiert. Der Fürsorge fallen immer dann Folgelasten zu, wenn die zentralen Sicherungssysteme ihrer Aufgabenstellung nicht gerecht werden. (ICE2)
In: Theorie und Praxis der sozialen Arbeit: TUP, Band 36, Heft 1, S. 18-22
ISSN: 0342-2275
In: Veröffentlichung des Alemannischen Instituts 41