Weiter in Behandlung
In: Ossietzky: Zweiwochenschrift für Politik, Kultur, Wirtschaft, Band 15, Heft 12, S. 465-466
ISSN: 1434-7474
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In: Ossietzky: Zweiwochenschrift für Politik, Kultur, Wirtschaft, Band 15, Heft 12, S. 465-466
ISSN: 1434-7474
In: Sucht: Zeitschrift für Wissenschaft und Praxis, Band 53, Heft 5, S. 278-287
ISSN: 1664-2856
<span class="fett">Fragestellung:</span> Ziel der vorliegenden Studie war es zu untersuchen, ob und inwieweit Art und Setting, Inanspruchnahme und Intensität der psychosozialen Behandlung (PSB) einen Einfluss auf die Wirksamkeit der Behandlung hat. </p><p> <span class="fett">Methodik:</span> Es wurde eine randomisierte und kontrollierte Therapiestudie mit einer Heroin- und Methadonvergabe und den psychosozialen Interventionen Gruppen-Psychoedukation/Drogenberatung (PE/DB) sowie Case Management mit Motivierender Gesprächsführung (CM/MI) durchgeführt. </p><p> <span class="fett">Untersuchungsgruppe:</span> Insgesamt wurden 1.015 Patienten in die Studie aufgenommen. Von ihnen nahmen 394 Patienten an PE/DB und 404 Patienten an CM/MI teil. </p><p> <span class="fett">Ergebnisse:</span> Die psychosozialen Interventionen unterschieden sich hinsichtlich der Wirkungen auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes und die Verringerung des illegalen Drogenkonsums nicht signifikant voneinander. Außerhalb der randomisierten Zuordnung deutet ein Vergleich der Patienten, die sich in einem selbstselektiven Prozess für eine kombinierte Behandlung entschieden haben (medikamentöse Behandlung und PSB) mit den Patienten, die eine Substitutionsbehandlung ohne PSB wählten, auf einen Mehrwert der kombinierten Behandlung hin. </p><p> <span class="fett">Schlussfolgerungen:</span> Sowohl Case Management mit Motivierender Gesprächsführung als auch ein psychoedukatives Gruppenprogramm wurden in der Substitutionsbehandlung mit Heroin oder Methadon erfolgreich eingesetzt und unterschieden sich nicht in ihrem Einfluss auf die primären Effekte der Studienbehandlung.
In: Kriminologie und Praxis Band 71
Seit rund 40 Jahren ist der Strafvollzug in Deutschland auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet. Das Strafvollzugsgesetz fordert einen "Behandlungsvollzug", und alle Länder, die seit der Föderalismusreform eigene Gesetze eingeführt haben, halten daran fest. Damit entsprechen sie nicht zuletzt den Anforderungen des Grundgesetzes, die das Bundesverfassungsgericht bereits in den 1970er-Jahren herausgearbeitet hat, bevor das Strafvollzugsgesetz des Bundes in Kraft getreten ist. Doch wie weit reichen die Möglichkeiten der Behandlung? Wie wirksam ist Behandlung bei unterschiedlichen Gruppen von Gefangenen? Welche Erfahrungen können verallgemeinert werden? Welche neuen Anforderungen sind zu berücksichtigen? Das sind einige der Fragen, die mit einer Tagung der KrimZ aufgegriffen wurden, die im November 2015 in Wiesbaden stattgefunden hat. Der vorliegende Band enthält alle Beiträge zu dieser Veranstaltung.[Rückseite Buchumschlag]
In: Schriften des Deutschen Vereins für Armenpflege und Wohltätigkeit 1
In: NeuroTransmitter, Band 24, Heft 4, S. 63-63
In: Der deutsche Dermatologe: Organ des Berufsverbandes der Deutschen Dermatologen e.V, Band 67, Heft 10, S. 791-791
ISSN: 2196-6354
In: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie, Band 12, Heft 2, S. 91-92
ISSN: 1862-7080
In: Die Warenverkehrsfreiheit zwischen unbeschränktem Marktzugang und mitgliedstaatlicher Autonomie, S. 141-196
In: Aktuelle Dermatologie: Organ der Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Onkologie ; Organ der Deutschen Gesellschaft für Lichtforschung, Band 37, Heft 3, S. 75-80
ISSN: 1438-938X
In: Aktuelle Dermatologie: Organ der Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Onkologie ; Organ der Deutschen Gesellschaft für Lichtforschung, Band 30, Heft 10
ISSN: 1438-938X
In: Swiss Medical Forum ‒ Schweizerisches Medizin-Forum
ISSN: 1424-4020