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Diese Rubrik des Spiegels der Rechtsprechung setzt sich mit den im Berichtsjahr 2016 ergangenen Gerichtsentscheidungen zu Fragen der Chancengleichheit politischer Parteien in den Fällen auseinander, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt (§ 5 PartG). Im Zentrum steht auch in diesem Jahr die Überlassung öffentlicher Veranstaltungsräume an politische Parteien. Unter anderem versuchte die NPD Berlin-Neukölln erfolglos bis zum BverfG, die Überlassung einer Gymnastikhalle zu erstreiten. Daneben spielte aber auch das zur Verfügung stellen von Girokonten an politische Parteien sowie Streitigkeiten über Wahlwerbung eine Rolle.
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Diese Rubrik des Spiegels der Rechtsprechung setzt sich mit den im Berichtsjahr 2015 ergangenen Gerichtsentscheidungen zu Fragen der Chancengleichheit politischer Parteien in den Fällen auseinander, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt (§ 5 PartG). Mit der Überlassung öffentlicher Veranstaltungsräume an politische Parteien – hier einer Stadthalle an die NPD für einen Bundesparteitag – befassten sich mehrere Gerichte. Die NPD führte darüber hinaus einen Rechtsstreit um ein Girokonto bei einer Sparkasse und die AfD scheiterte mit dem Versuch, die Allgemeiner Anzeiger GmbH und die Mediengruppe Thüringen Verlag GmbH im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Einladung der AfD zu einem Bürgerdialog über ein Konzept zur Asyl- und Zuwanderungspolitik zu veröffentlichen.
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Diese Rubrik des Spiegels der Rechtsprechung setzt sich mit den im Berichtsjahr 2018 ergangenen Gerichtsentscheidungen zu Fragen der Chancengleichheit politischer Parteien in den Fällen auseinander, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt (§ 5 PartG). Ausführlich besprochen wird die in einem Eilverfahren (zu Recht) getroffene, aber letztlich (zu Unrecht) ignorierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Stadt Wetzlar ihre Stadthalle der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) für eine Wahlkampfveranstaltung überlassen musste. Daneben geht es um zahlreiche weitere Fälle der (Nicht-)Überlassung von Stadthallen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungsräumen an politische Parteien wie auch um die Einrichtung von Girokonten oder um die Wahlwerbung (Plakatieren von Wahlsichtwerbung) im öffentlichen Straßenraum.
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Diese Rubrik des Spiegels der Rechtsprechung setzt sich mit den im Berichtsjahr 2017 ergangenen Gerichtsentscheidungen zu Fragen der Chancengleichheit politischer Parteien in den Fällen auseinander, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt (§ 5 PartG). In Wahlkampfzeiten gerät dabei stets die Wahlwerbung politischer Parteien in den Fokus. Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung war häufig der Versuch, auf kommunaler Ebene ein als "übermäßig" empfundenes Plakatieren im Wahlkampf, also die Wahlsichtwerbung der Parteien, straßen- und/oder ordnungsrechtlich einzuschränken. Das Bestreben, etwa einer "Verschandelung der Stadt" oder auch einer "Reizüberflutung durch Überfrachtung des öffentlichen Raumes" entgegenzuwirken, gerät dabei in Konflikt mit der Notwendigkeit einer der Parteienfreiheit und dem Chancengleichheitsgrundsatz gerecht werdenden Verteilung der Plakatierungsflächen. In Zeiten des Wahlkampfes bietet insbesondere auch die chancengleiche Teilhabe an Sendungen in Hörfunk und Fernsehen oder auch an öffentlichen Podiumsdiskussionen Anlass für Gerichtsverfahren. Daneben sind die sog. "Stadthallenfälle", also der Zugang politischer Parteien zu öffentlichen Veranstaltungsräumen, seit eh und je Dauerbrenner unter den Rechtsstreitigkeiten. Dies gilt auch für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Einrichtung eines Girokontos.
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Diese Rubrik des Spiegels der Rechtsprechung setzt sich mit den im Berichtsjahr 2020 ergangenen Gerichtsentscheidungen zu Fragen der Chancengleichheit politischer Parteien in den Fällen auseinander, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt (§ 5 PartG). Im Fokus der gerichtlichen Auseinandersetzungen standen die Herausforderungen, denen sich Parteiarbeit in Zeiten der Pandemie durch Kontaktverbote und Abstandregeln gegenübersehen. Für die Kandidatenaufstellung und Parteitage galten nach den einschlägigen Coronaschutzverordnungen unterschiedliche Regeln, die durch die Wahlgesetze und das Parteiengesetz aber grundsätzlich vorgesehene Versammlungen in Präsenz deutlich erschwert haben. Virtuelle Versammlungen und online-Abstimmungen wurden erst spät und auch nur mit Einschränkungen gesetzlich ermöglicht und stehen in Konflikt mit Grundsätzen innerparteilicher Demokratie. Der Zugang zu hinreichend großen Stadthallen oder anderen Veranstaltungsräumen, in denen Präsenzversammlungen pandemiebedingt überhaupt möglich waren, beschäftigte daher auch die Gerichte. Auch die Wahlsichtwerbung wurde wieder ihrem Ruf als "Dauerbrenner" unter den Rechtsstreitigkeiten gerecht. Dabei ging es nicht nur um die Ermöglichung einer angemessenen Wahlwerbung durch eine chancengleiche Berücksichtigung bei der Zuteilung von Plakatierungsmöglichkeiten, sondern auch erneut um das Verbot eines Wahlplakates wegen seines als Volksverhetzung strafbaren Inhalts. Einem im Kommunalwahlkampf verteilten Flugblatt wurde demgegenüber zu Unrecht vorgeworfen, als Schmähkritik den Straftatbestand der Beleidigung zu erfüllen. Letztlich erstritt sich ein Kandidat einer Oberbürgermeisterwahl noch die Teilnahme an einer im Live-Stream übertragenen Podiumsdiskussion.
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Diese Rubrik des Spiegels der Rechtsprechung setzt sich mit den im Berichtsjahr 2019 ergangenen Gerichtsentscheidungen zu Fragen der Chancengleichheit politischer Parteien in den Fällen auseinander, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt (§ 5 PartG). Im Fokus standen im Jahr der Europawahl zahlreiche, auch einander widersprechende Entscheidungen zur Verweigerung der Ausstrahlung von Wahlwerbung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Ein Wahlwerbespot der NPD aus deren sog. Schutzzonen-Kampagne wurde nicht in das Programm von Hörfunk und Fernsehen aufgenommen, weil diesem nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckter, strafrechtlich relevanter Inhalt beigemessen wurde. Ähnlich erging es der Partei "Der III. Weg". Ob die Voraussetzungen des Straftatbestandes der Volksverhetzung erfüllt waren, beurteilte die Rechtsprechung unterschiedlich. Auch die Wahlsichtwerbung beider Parteien wurde im öffentlichen Straßenraum aus denselben Gründen teilweise nicht geduldet und es wurde um die Anordnung der Beseitigung der Wahlplakate, aber auch um die Wiederanbringung bereits entfernter Plakate gestritten. Wiedereinzug in die Rechtsprechung hielt auch der Rechtsstreit um die Nutzung der Stadthalle der Stadt Wetzlar durch die NPD für eine Wahlkampfveranstaltung. Daneben beschäftigten die Gerichte aber auch weitere Fälle der (Nicht-) Überlassung von Veranstaltungsräumen an politische Parteien, in einem Fall auch an eine Jugendorganisation. Gestritten wurde zumeist darum, ob nach dem Widmungszweck Zugang zu den öffentlichen Einrichtungen zu gewähren war, aber in einem Fall auch um den Charakter der Veranstaltung als politische Versammlung – oder eben als Rechtsrock-Konzert. Auch der von der Bundeszentrale für politische Bildung betriebene Wahl-O-Mat fand wieder einmal Eingang in die Rechtsprechung, ebenso die Weigerung, ein Girokonto für eine politische Partei einzurichten und zu führen.
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In: Deutschland Archiv, Band 16, Heft 7, S. 761-762
ISSN: 0012-1428
In: Streit um die Gerechtigkeit: Themen und Kontroversen im gegenwärtigen Gerechtigkeitsdiskurs, S. 50-62
Der Autor geht der Frage nach, was mit Chancengleichheit sinnvollerweise gemeint ist und welchen Stellenwert sie in einer umfassenden Gerechtigkeitskonzeption haben sollte. Seine thesenhaften Anmerkungen beziehen sich auf die Chancen als Elemente der Moral, auf den Begriff der Chancengerechtigkeit, auf die Gewährleistung von Chancen und Garantien in der Gesellschaft sowie auf die Chancengleichheit im Non-Egalitarismus. Das Konzept der Chancengleichheit betrachtet er hinsichtlich seiner politischen Umsetzung als ein Programm größerer Toleranz gegenüber sozialen Ungleichheiten. Im Gegensatz zu einer bloß formalen Chancengleichheit plädiert er für eine faire Chancengleichheit und damit für eine vergleichsweise anspruchsvolle Vorstellung gleicher Chancen. Aber selbst diese trägt - so seine These - nur wenig zu einer gerechteren Ordnung der Gesellschaft bei. (ICI)
In: Schriften zum öffentlichen Recht Band 870
Beide Pole, Chancengleichheit und Föderalismus, finden Anknüpfungspunkte im Grundgesetz und bedürfen deshalb einer gegenseitigen Abstimmung. Die rechtsdogmatische Erläuterung dieser Begriffe sowie die verfassungsrechtliche Analyse ihrer Beziehung zueinander ist Gegenstand der Untersuchung. Die Autorin geht dabei der Frage nach einem verfassungsrechtlich gebotenen Minimum an Chancengleichheit in einem unter Reföderalisierungsdruck stehenden, aber gleichzeitig sozialstaatlich geprägten Bundesstaat nach und lenkt den Blick vor allem auf die unterschiedlichen Spannungslagen der Rechtsungleichheit durch divergierende Landesgesetzgebung einerseits sowie der Privilegierung von Landesangehörigen andererseits. Die Bearbeitung wendet sich gegen einen Ausgleich durch Orientierung an einem "Optimierungspunkt" und betont die politische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers: Regionale Unterschiede sind intendiert, stoßen allerdings auf individual- und strukturrechtliche Grenzen der Zumutbarkeit, über die zu entscheiden in erster Linie der Gesetzgeber für zuständig erklärt wird.