Koen Lenaerts / Piet van Nuffel: EU Constitutional Law
In: Archiv des öffentlichen Rechts, Band 148, Heft 4, S. 623
ISSN: 1868-6796
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In: Archiv des öffentlichen Rechts, Band 148, Heft 4, S. 623
ISSN: 1868-6796
In: Verfassung und Recht in Übersee: VRÜ = World comparative law : WCL, Band 44, Heft 1, S. 130-134
ISSN: 0506-7286
In: Journal für Rechtspolitik: JRP, Band 21, Heft 1, S. 1-1
ISSN: 1613-754X
In: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Band 58, Heft 1, S. 173
ISSN: 2569-4103
In: Zeitschrift für öffentliches Recht: ZÖR = Austrian journal of public law, Band 75, Heft 4, S. 857
ISSN: 1613-7663
In: German yearbook of international law: Jahrbuch für internationales Recht, Band 63, Heft 1, S. 773-788
ISSN: 2195-7304
In: Journal für Rechtspolitik: JRP, Band 23, Heft 1, S. 44-55
ISSN: 1613-754X
In: Der moderne Staat: dms ; Zeitschrift für Public Policy, Recht und Management, Band 1, Heft 1, S. 183-200
ISSN: 2196-1395
Mitte der 1990er Jahre hat das New Public Management (NPM) die Schweiz erfasst. Mittlerweile ist die wirkungs- und effizienzorientierte Verwaltungsführung zum festen Bestandteil der Verwaltungsreformen in Bund, Kantonen und Gemeinden geworden. Die Kantone nehmen dabei eine Vorreiterrolle ein. Auf Gemeindeebene ist der Einführungsgrad stark grössenabhängig. Auf Bundesebene ist das Umsetzungspotenzial noch nicht ausgeschöpft. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet diese Reformen aus staats- und verwaltungsrechtlicher Sicht. Er zeigt in geraffter Form auf, inwiefern sich aus den staatstragenden Grundwerten Möglichkeiten und Grenzen einer Umsetzung von NPM ergeben und welche Anforderungen an die Organisation und Steuerung von Parlament, Regierung und Verwaltung zu berücksichtigen sind.
In: Der Staat: Zeitschrift für Staatslehre und Verfassungsgeschichte, deutsches und europäisches öffentliches Recht, Band 16, Heft 1, S. 75-90
ISSN: 0038-884X
In: Historische Zeitschrift, Band 310, Heft 3, S. 569-579
Welche Bedeutung haben die Rechts- und Geschichtswissenschaft füreinander? Diese Frage stellte sich Ernst-Wolfgang Böckenförde, der Staatsrechtler und Historiker, in seinem juristischen, verfassungshistorischen und rechtsphilosophischen Werk. Böckenförde zielte darauf, zwei Disziplinen, die in der institutionellen Auffächerung seit dem 19. Jahrhundert auseinandergestrebt waren, in einem gemeinsamen Interesse an der Erklärung von Zusammenhängen in der "Geschichte politisch-sozialer Entwicklungen" zusammenzuführen. Er fügte dabei methodische Perspektiven und theoretische Ansätze zusammen, die viele Historiker trennten: die politische Geschichte und die Sozialgeschichte, die Geschichte des Rechts und die der Gesellschaft. Für ihn waren dies durch ein übergreifendes Erkenntnisinteresse an "Strukturen" und "Ordnungsproblemen" miteinander zu verbindende Gegenstandsbereiche. In Anlehnung an Otto Brunner stellte Böckenförde Juristen und Historikern die gemeinsame Aufgabe, die "politisch-soziale Bauform einer Zeit" zu begreifen. Diesen Anspruch löste er durch einen seiner Zeit vorausweisenden hermeneutisch-wissenschaftsgeschichtlichen Zugang zum Staatsrecht wie zur Verfassungsgeschichte ein sowie in grundlegenden Beiträgen zu den "Geschichtlichen Grundbegriffen" und zur Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie. Ein wissenschaftliches Vermächtnis des im Februar 2019 verstorbenen Gelehrten liegt in der tiefen Einsicht in die Geschichtlichkeit und damit Zeitgebundenheit aller staatlich-rechtlichen Ordnung: Deshalb müssen Juristen die vermeintliche Überzeitlichkeit ihrer normativen Arbeitsgrundlagen in Frage stellen und Historiker das Recht als zentralen Gegenstand ihrer Wissenschaft begreifen. Ansonsten verstehen sie weder ihre Geschichte noch ihre Gegenwart.
In: GIGA Focus Lateinamerika, Band 2
"Am 15. Februar 2009 stimmten knapp 55 Prozent der Venezolaner für eine Verfassungsreform, mit der dem amtierenden Präsidenten Hugo Chávez die unbegrenzte Wiederwahl ermöglicht wird. Nur drei Wochen zuvor war in Bolivien gleichfalls mittels eines Referendums eine neue Verfassung angenommen worden. Bereits am 28. September des Vorjahres hatten die Ecuadorianer in einer Volksabstimmung dem Entwurf für eine neue Verfassung zugestimmt. Verfassungsreformen sind in Lateinamerika zurzeit in Mode: Seit 1990 wurden insgesamt sieben neue Verfassungen und 239 einfache Verfassungsänderungen verabschiedet. Die jüngsten Reformen spiegeln allgemeine Trends wider, weisen aber auch einige spezifische Merkmale und Neuerungen auf. Dazu gehört, die Rechte der indigenen Bevölkerung zu stärken und den 'plurinationalen' Charakter der Staaten hervorzuheben. Die beiden neuen Verfassungen von Bolivien und Ecuador sind mit jeweils mehr als 400 Artikeln die bei weitem umfangreichsten Verfassungen in Lateinamerika. Sie enthalten eine Vielzahl von Versprechungen (wie das Anrecht auf ein 'gutes Leben') und legen wichtige Politikinhalte (vor allem in der Wirtschafts- und Sozialpolitik) fest. Verfassungen werden in Lateinamerika relativ häufig reformiert, sei es durch die Verabschiedung neuer Verfassungen, sei es durch einfache Verfassungsreformen. Dieser Trend hat sich in den vergangenen Jahren verstärkt. Die Verfassungstexte werden immer umfangreicher und führen zu einer Konstitutionalisierung von Politikfeldern. Viele der gegenwärtigen Verfassungsreformen weisen eine starke machtpolitische Komponente auf. Sie wurden von den amtierenden Präsidenten initiiert und festigen deren Position. Teilen der Verfassungsreformen kommt hingegen symbolischer Charakter zu, indem sie den Bürgern weitreichende Versprechungen machen ('Verfassungspopulismus'), deren Umsetzbarkeit jedoch zweifelhaft erscheint. Die Wahrscheinlichkeit immer neuer Verfassungsreformen ist mit den letzten Referenden gerade in den drei genannten Ländern eher größer als kleiner geworden." (Autorenreferat)
In: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Band 62, Heft 1, S. 669
ISSN: 2569-4103
In: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Band 55, Heft 1, S. 569
ISSN: 2569-4103
In: Internationale Politik: das Magazin für globales Denken, Band 60, Heft 9, S. 112-116
ISSN: 1430-175X
In: Zeitschrift für öffentliches Recht: ZÖR = Austrian journal of public law, Band 67, Heft 1, S. 115-128
ISSN: 1613-7663