In: Kultur und Gesellschaft: gemeinsamer Kongreß der Deutschen, der Österreichischen und der Schweizerischen Gesellschaft für Soziologie, Zürich 1988 ; Beiträge der Forschungskomitees, Sektionen und Ad-hoc-Gruppen, S. 315-317
In: Soziologie in der Gesellschaft: Referate aus den Veranstaltungen der Sektionen der Deutschen Gesellschaft für Soziologie, der Ad-hoc-Gruppen und des Berufsverbandes Deutscher Soziologen beim 20. Deutschen Soziologentag in Bremen 1980, S. 96-102
"This paper examines in which way the International Law, the German Federal Constitution, the Council of Europe and the EU promote territorial and interregional cooperation. The paper is organized into four sections. After a short introduction the second section raises the question which entities are authorized to conclude international treaties on cross-border cooperation from the point of view of International and German Constitutional Law. The third section looks at the Council of Europe and how the more than forty member states can promote cross-border cooperation by using framework agreements. The fourth section examines how Brussels interacts with the member states and the responsible institutions at the local level to achieve an enduring process in developing territorial and interregional cooperation. The paper discusses the pros and cons of the European grouping of territorial cooperation (EGTC)." (author's abstract)
Vor genau vierzig Jahren wurde die italienische Verfassung verabschiedet. Seit zehn Jahren findet in Italien eine intensive Debatte über ihre Reform statt. Zentrale Institute und Institutionen wie das Wahlrecht, das Parlament und die Regierung sollen reformiert werden, um das politische System effizienter zu machen. Eine unvoreingenommene Analyse der italienischen Demokratie zeigt jedoch, daß diese weder unregierbar ist, noch einen Vergleich mit den anderen Demokratien des Westens zu scheuen braucht. Aus dieser Perspektive läßt sich die verfassungspolitische Debatte eher als ein Akt symbolischer Politik deuten, denn als ein notwendig gewordenes Reformunterfangen zur "Rettung der italienischen Demokratie".
Deutschland steht in der Pflicht, eine führende Klimanation zu werden. Daran gibt es keinen Zweifel, das hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 29. April 2021 deutlich gemacht. Das Gericht hat nicht nur die Beachtung der Generationengerechtigkeit im begutachteten Klimagesetz angemahnt, sondern auch betont, dass sich Deutschland als führende Industrienation mit dem Unterzeichnen des Pariser Abkommens verpflichtet hat, in Bezug auf Klimaschutz mehr zu leisten als Schwellen- und Entwicklungsländer.
"Democracy and human rights are reciprocal political concepts. Democracy is supposed to protect and secure human rights, but can also violate them. Republicans argue that democracy has priority over human rights, liberal positions argue the other way round. I would like to enter the dispute between a liberal and a republican view from the perspective of the political human rights. I will then discuss different versions of the idea of a self-commitment of democracy to human rights: first on the single state basis by constitutional court jurisdiction (R. Alexy), then J. Habermas's conceptions of a deliberative democracy and his interpretation of human dignity as a moral source of modern, human right based law. But still, the 'constititutionalisation of the international law' (J. Habermas) shows the tensions between the universalism of human rights and the particularism of a concrete democracy." (author's abstract)
Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat. Unter dem Thema "Drittwirkung der Grundrechte" wird aber seit langem diskutiert, ob Grundrechte auch horizontal, also zwischen Privatpersonen wirken. In Deutschland wurden und werden unterschiedliche Theorien vertreten: Nach der "Theorie der unmittelbaren Drittwirkung" gelten Grundrechte auch zwischen Privaten unmittelbar. Die "Theorie der mittelbaren Drittwirkung" lässt die Grundrechte dagegen nur indirekt über unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln in das Bürgerliche Recht hineinwirken. Die Vertreter der "Theorie der staatlichen Schutzpflicht" gehen schließlich davon aus, dass Grundrechte in ihrer objektiven Funktion einen Schutzauftrag an den Staat enthalten, den einzelnen Bürger vor Grundrechtseingriffen durch Dritte umfassend zu bewahren. Der Beitrag zeichnet die Rechtsentwicklung nach und analysiert die vertretenen Auffassungen in der gebotenen Breite. Besonderes Augenmerk gilt der Privatautonomie, welche vor allem dort, wo ein starkes Machtgefälle zwischen den Privatrechtssubjekten herrscht, einseitig nicht voll zur Entfaltung kommen kann. In solchen Fällen ist der Gesetzgeber gehalten durch Spezialgesetze einen angemessenen Ausgleich herzustellen, die Rechtsprechung kann durch die Anwendung zivilrechtlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe korrigierend einzugreifen. Neben den nationalen Grundrechten erfolgt auch eine Auseinandersetzung mit den in der EMRK und der Grundrechtscharta der EU enthalten Rechten sowie den nach der Rechtsprechung des EuGH zum Teil unmittelbar zwischen Privaten wirkenden Grundfreiheiten aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die unmittelbare Horizontalwirkung der Grundfreiheiten wird kritisch hinterfragt und sollte nach Auffassung der Autoren nur ausnahmsweise zum Tragen kommen, wenn im Einzelfall das nationale Recht selbst bei europarechtsfreundlicher Auslegung nicht ausreicht, um gegen die Grundfreiheiten anderer verstoßendes Privatverhalten zu unterbinden. Ansonsten wird das Schutzpflichtenmodell für sachangemessener und flexibler gehalten; anders als bei der unmittelbaren Horizontalwirkung können nach diesem Modell auch nationale Grundrechte in die Abwägung sich gegenüberstehender Rechtspositionen einbezogen werden.
"This contribution presents the following theses from both an ethical and a legal point of view: Neither the scope of 'protection obligations' which are based on fundamental rights, nor the theory of constitutional balancing, nor the issue of 'absolute' minimum standards (fundamental rights nuclei, 'Grundrechtskerne'), which have to be preserved in the balancing of fundamental rights, can be considered satisfactorily resolved - in spite of intensive, long-standing debates. On closer analysis, the common case law definitions turn out to be not always consistent. This is generally true and with respect to environmental fundamental rights at the national, European, and international level. Regarding the theory of balancing, for the purpose of a clear balance of powers the usual principle of proportionality also proves specifiable. This allows a new analysis, whether fundamental rights have absolute cores. This question does not only apply to human dignity and the German Aviation Security Act, but also to the problem of environmental policy accepting deaths, e.g. caused by climate change. Overall, it turns out that an interpretation of fundamental rights which is more multipolar and considers the conditions for freedom more heavily - as well as the freedom of future generations and of people in other parts of the world - develops a greater commitment to climate protection." (author's abstract)
"Mein Vortag versucht die folgende Problemstellung zu klären: Wie war es möglich, daß das in einem totalitären System fast völlig instrumentalisierte Recht entwicklungsgeschichtlich, d.h. durch die Entfaltung seiner funktionellen Autonomie solche immanente Rationalitätspotentiale hervorbrachte, die als eine der wichtigsten politischen Voraussetzungen des Systemwandels in Ungarn galt und gilt auch heute noch. In diesem Kontext verstehe ich also unter der Paradoxie der Rationalisierung des Rechts die Entfaltung seiner funktionellen Autonomie innerhalb des kommunistischen Systems. Die Paradoxie weist zugleich darauf hin, daß das nach Prinzipien der Legalität funktionierende Recht die Rechtsgrundlage des alten Systems nicht nur untermauerte, sondern die legitimen Rahmen des Übergangs zustande brachte. Dementsprechend befaßt sich mein Referat mit diesen Problemen in den folgenden Zusammenhängen. 1. Begrifflich-theoretische Klärung der Problematik des Systemwandels in Ungarn: Um den Prozeß des Systemwandels in den postkommunistischen Gesellschaften und innerhalb dessen das Problem der eigenartigem Funktionsänderung des Rechts richtig verstehen zu können, bedarf das übliche Instrumentarium einer theoretischen Neuformulierung, weil die bisherigen Interpretationsversuche wegen der Anwendung ziemlich vager, ja unoperationalisierbarer, politisch-ideologischer Kampfbegriffe, wie harte und weiche Diktatur contra Demokratie für die Beschreibung und Erklärung des Übergangs ungeeignet sind. Deshalb müssen Begriffe, wie Legitimität, Legalität, Instrumentalisierung, Rationalität, Normativität der politischen Regeln und Rechtsnormen usw., für die Deutung der Herrschaftslogik totalitären Zuschnitts mit spezifizierten Inhalten neu definiert werden. 2. Die Instrumentalisierung des Rechts und die Herausbildung seiner relativ- funktionellen (System)Autonomie: Meines Erachtens ist die Rekonstruktion des totalitären politischen Herrschaftssystems - das durch Begriffe der totalen ideologischen und bürokratischen Koordination und Kontrolle, der Verwaltung der Verwaltung, der formalen organisatorischen Autonomie des Staates, aber seiner funktionalen Unterordnung der kommunistischen Partei usw. charakterisiert werden kann - und dessen formaler Rationalisierung für die soziologische Deutung des Prozesses der Systemänderung unerläßlich. Außerdem muß in Betracht gezogen werden, daß das legale Rechtssystem unter den anderen makrosoziologischen Determinanten des Umbruchs eine spezifische, im gewissen Sinne direkt politische Rolle spielte. 3. Der Prozeß des Ausbaus des Verfassungsstaates: In diesem Zusammenhang möchte ich die Entfaltung der funktionalen Autonomie des Rechts im Hinblick auf die Bedingungen der Institutionalisierung einer immer mehr selbstbeschränkenden politischen Macht darstellen." (Autorenreferat)
In: Die Natur der Gesellschaft: Verhandlungen des 33. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie in Kassel 2006. Teilbd. 1 u. 2, S. 2349-2359
"Ausgehend von der Governance-Debatte ('from government to governance') beschäftigt sich der Beitrag aus soziologischer Sicht mit der Frage, wie sich Recht und Rechtsprechung unter Bedingungen des 'Wandels der Staatlichkeit' verändern. Empirisch wird dazu am europäischen Recht und der europäischen Rechtsprechung angesetzt, deren Qualität sich zwar durchaus noch mit 'rechtsstaatlichen' (rule of law) Attributen beschreiben lässt, die zugleich aber prototypisch auch den Wandel der 'Rechtsstaatlichkeit' verkörpern, der sich im Kontext von Europäisierung und Globalisierung vollzieht: die Ergänzung und teilweise Ersetzung eines vertikalen, hierarchischen, eindeutigen Modus der (nationalstaatlichen) 'Integration durch Recht' durch einen horizontalen, heterarchischen, mehrdeutigen Modus der (supra- bzw. transnationalen) 'Integration durch Recht'. Zur theoretischen Erschließung der Fragestellung wird zum einen aufbauend auf governance-analytischen Vorarbeiten ein Konzept von 'judicial governance' entwickelt, mit dessen Hilfe sich der Europäische Gerichtshof als Governance-Akteur entwerfen lässt, der den Mehrebenen- und Netzwerkeigenschaften des europäischen 'Regierens' Rechnung trägt und zwischen Recht und Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vermittelt. Zum anderen wird die 'europäische Rechtsgemeinschaft' als Governance-Kontext entworfen, der die (richter)rechtlichen Koordinations- und Steuerungsleistungen begrenzt und ermöglicht und in einem weiteren, soziologischen Sinne als gewandelte Form der 'Rechtsstaatlichkeit' zu interpretieren ist. Der Schwerpunkt des Beitrags wird auf der gesellschaftstheoretischen Ausarbeitung des Konzepts der europäischen Rechtsgemeinschaft liegen, wobei systemtheoretische, diskurstheoretische, strukturfunktionalistische und feldtheoretische Arbeiten herangezogen und für die 'Integration durch Recht' jenseits des Staates spezifiziert werden. In einer Zusammenführung der unterschiedlichen Erklärungs- und Deutungsansätze werden die Spezifika der europäischen Rechtsgemeinschaft herausgestellt und auf das Wirken des Europäischen Gerichtshofs zurückbezogen. Unter der solchermaßen erschlossenen Perspektive von 'Judicial Governance in der europäischen Rechtsgemeinschaft' wird schließlich ein konkretes Untersuchungsfeld betrachtet, an dem der Zusammenhang von politökonomischen Strukturveränderungen und richterrechtlichen Anpassungsleistungen veranschaulicht werden kann: der Wandel der europäischen Wirtschaftsverfassung. Am Beispiel der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Regulierung (einschließlich Deregulierung und Reregulierung) des Güterhandels im Gemeinsamen Markt lässt sich nicht nur die Neurelationierung von Staat, Markt und Gemeinschaft, sondern auch die Differenzierung von Binnendimension und Außendimension der europäischen Wirtschaftsverfassung anhand der entwickelten Konzepte rechtssoziologisch und gesellschaftstheoretisch gehaltvoll aufschlüsseln." (Autorenreferat)
In: Differenz und Integration: die Zukunft moderner Gesellschaften ; Verhandlungen des 28. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie in Dresden 1996, S. 375-388
"Formelle soziale Kontrolle basiert auf Rechtsprogrammen. Recht läßt sich als Medium oder Institution analysieren. Es basiert auf der binären Differenz von legalen und illegalen Handlungen. Als Medium steuert es staatliches Handeln. Es ist erstens eine letztlich rechtlich zu entscheidende Frage, ob, wann und wie Polizei, Justiz und Strafvollzug in Aktion treten. Diese Gesetzesbindung der Verwaltung schwindet allmählich. Es ist zweitens rechtlich festgelegt, welche Aufgaben in den Bereich hoheitlicher und welche in den Bereich privater Akteure fallen. Hier läßt sich ein Trend zur Entstaatlichung sozialer Kontrolle beobachten. Beide Entwicklungen gewinnen ihren normativen und kritischen Sinn vor dem Hintergrund eines spezifischen Verständnisses des modernen demokratischen Rechtsstaats. Es zeigen sich hier zwei scheinbar gegenläufige Entwicklungen: einerseits die Ausdehnung staatlicher Zugriffsmöglichkeiten, andererseits der partielle Rückzug des Staates aus genuin hoheitlichen Aufgabenbereichen. Beide Entwicklungen werden am Beispiel formeller sozialer Kontrolle, d.h. der Reaktion auf abweichendes Verhalten analysiert. Die Differenz von Staat und Gesellschaft verliert hier an Bedeutung. Daran gekoppelt sind eine Reihe weiterer erodierenden Differenzen: neben der Unterscheidung legal/illegal betrifft es die Differenzen von legitim/illegitim und konform/abweichend. Soziologisch entschlüsseln läßt sich das Problem der sich verändernden Differenzen ausgehend von Bourdieus Arbeiten zum Habitus. Seine Untersuchungen ein Beispiel ästhetischer Kategorien lassen sich auf den Bereich sozialer Kontrolle ebenfalls anwenden. Beispiele liefern die neueren Debatten über die Entwicklung sozialer Kontrolle und den Wandel des Strafrechts, über 'actuarial justice' und Privatisierung sozialer Kontrolle. Hier läßt sich zeigen, wie die zentrale rechtliche Leitdifferenz legal/illegal durch die auf Risikokalkulation basierende semantische Differenz von Sicherheit/Unsicherheit überlagert bzw. abgelöst wird. Bezogen auf eine demokratietheoretische Lesart des modernen Rechtsstaats ergeben sich hier Ansatzpunkte für eine Kritik sozialer Kontrolle." (Autorenreferat)
Kommunen sind Teil der Länder und haben das Recht, alle lokalen Belange zu regeln, obwohl sie finanziell von der Ländern abhängen. Sie haben einen Anspruch auf einen Teil der Einkommen-, Unternehmens- und Umsatzsteuer. Einnahmen stammen ferner aus den Grundabgaben, der Gewerbesteuer und lokalen Steuern und Abgaben. Die Länder müssen für einen vernünftigen Finanzausgleich sorgen. Kommunale Einnahmen hängen zu einem Großteil von Bundes- und Ländergesetzgebung ab. Kommunen haben auf ihre Einnahmen nur einen begrenzten Einfluss. Ihre Ausgaben - vor allem Sozialausgaben - werden großteils von Bundes- und Ländergesetzen bestimmt. Der Bund darf keine Aufgaben mehr auf die Kommunen übertragen. Die Länder haben dieses Recht, müssen aber im Gegenzug für eine angemessene Finanzausstattung sorgen (Konnexitätsprinzip). Die Höhe solcher Zahlungen ist schwierig zu bestimmen und oft Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen. Kommunale Steuereinnahmen stiegen 2006 auf 158 Milliarden Euro, die Ausgaben auf 156 Milliarden Euro. Erstmals seit vielen Jahren kam es zu einem Überschuss. Die kommunalen Schulden sind von 2 Milliarden im Jahr 1992 auf 28 Milliarden im Jahr 2006 angestiegen. (ICEÜbers). Die Untersuchung enthält quantitative Daten. Die Untersuchung bezieht sich auf den Zeitraum 1992 bis 2006.;;;"Communes are part of the Länder, with the right to regulate all the affairs of the local community, though they are fiscally dependent on the Länder. Communes have a claim to part of the revenue of the federal income, corporation and turnover tax. Revenue from taxes on real property and business accrue to the communities as well as revenue from local excise taxes. The state has the power to legislate on these taxes, and each of the Länder has to ensure a reasonable communal equalization. Communal revenue is, in large part, dependent on federal and Länder law. The power of communes to influence their revenues is limited, a restriction on their constitutional right to regulate all the affairs of the local community on their own. Communes' expenditures are largely determined by federation and Länder laws, especially welfare expenditures. The federation is no longer allowed to transfer tasks to communes. The Länder may transfer tasks to their communes, but have to compensate them financially according to the Länder constitutions ('Konnexitätsprinzip'). Financial compensation to communes for fulfilling Länder tasks are difficult to assess and often cause legal proceedings. In 2006, communal tax revenues have risen to 158 billion, while communal expenditure has risen to 156 billion, largely due to welfare expenditures. This has resulted in a surplus for the first time in many years. Du-ring this time, the communal debt is increasingly financed by current credits, which have risen from 2 billion in 1992 to nearly 28 billion in 2006." (author's abstract).