In: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie: ARSP = Archives for philosophy of law and social philosophy = Archives de philosophie du droit et de philosophie sociale = Archivo de filosofía jurídica y social, Band 104, Heft 3, S. 421-432
Welche Chancen und Probleme bietet der Verweis auf Menschenrechte bei der Definition völkerstrafrechtlich relevanter Verbrechen? Unter welchen Voraussetzungen ist ein Verweis auf den Katalog des internationalen Menschenrechtsschutz dogmatisch angemessen und praktisch wahrscheinlich? Diese Fragen werden sowohl rechtstheoretisch, in der tatsächlichen Rechtsanwendung als auch empirisch durch Gespräche mit Richterinnen und Richtern an völkerstrafrechtlichen Gerichten ergründet.Durch das Aufzeigen der Gemeinsamkeiten und Unterschiede der beiden Rechtsgebiete, der vorherrschenden dogmatischen Unschärfen sowie Ansätzen zu deren Lösung, leistet der Band einen entscheidenden Beitrag zur Debatte über Rechtssicherheit und Innovation im Bereich des Völkerstrafrechts
Häufig fehlt es in Klausuren nicht am materiellen Wissen der Verfasser, vielmehr scheitern eine Vielzahl von Klausuren an der fachgerechten Umsetzung des Gelernten. Deshalb legen die Bücher der Reihe "Klausurtraining" den Schwerpunkt nicht auf die Vermittlung materiellen Wissens, sondern auf eine sachgerechte Herangehensweise an die Klausurlösung. Ausführliche Vorüberlegungen helfen, ein Gefühl für die richtige Schwerpunktsetzung zu entwickeln. Zahlreiche Anmerkungen zu Klausurschwerpunkten, Meinungsstreiten, Aufbaufragen und Klausurtaktik, an der Stelle der ausformulierten Lösung, an der sie relevant sind, fördern das Verständnis für eine strukturierte Falllösung. Ganz nach dem Motto: Nicht nur auswendig lernen, sondern mit System verstehen.Der Band Strafrecht enthält neben einer ausführlichen Einleitung zu den Grundlagen des Klausurschreibens neun Fälle aus dem Allgemeinen und Besonderen Teil des StGB, an denen der stringente Aufbau einer Klausur und der richtige Umgang mit Sachverhalt und Meinungsstreitigkeiten exemplarisch erläutert werden
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Der Allgemeine Teil des Strafrechts zählt wegen seines hohen Abstraktionsgrades und der nahezu unüberschaubaren Zahl von Meinungsstreitigkeiten zu den komplexesten und kompliziertesten Materien in der juristischen Ausbildung. Die Neuauflage des Lehrbuchs von Kindhäuser bringt die ausbildungsrelevanten Themenbereiche verständlich, komprimiert und leserfreundlich strukturiert nahe. Es eignet sich sowohl zur ersten Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts als auch zur Wiederholung des Stoffes
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Im Kriminalprozess hängt die Wahrheit der im Urteil erzählten Geschichte eines Verbrechens nicht zuletzt davon ab, ob sich die beteiligten Juristen selbst gerecht werden können: Je weiter man von der Wahrheit entfernt bleibt, desto weniger gerecht fallen Schuldfeststellung und Reaktion oder Sanktion aus.Um sich gerecht werden zu können – Selbst-Gerechtigkeit–, muss man die eigene Selbstgerechtigkeit überwinden. Tatsächlich lösen institutionelle Routinen jedoch einen psychischen Abwehrvorgang aus und verstärken ihn. Die Auflösung von Selbstgerechtigkeit gelingt daher am ehesten in einer deinstitutionalisierenden Umgebung, in der Selbsterkenntnis auch bezüglich der professionellen Person und ihres Handelns möglich ist.In seiner, schon in der ersten Auflage Maßstäbe setzenden Untersuchung beschreibt Dirk Fabricius zum einen die Vorgänge der "gesellschaftlichen Produktion von Unbewusstheit" (Erdheim) in der Strafjustiz durch und bei den beteiligten Juristen. Zum anderen berichtet er von exemplarischen Erfahrungen, die über die psychoanalytisch inspirierte "Themenzentrierte Interaktion" (Ruth C. Cohn) zu mehr Selbst-Gerechtigkeit führen können.Die zweite, vollständig überarbeitete Auflage zeigt auf, dass die Fragestellung auch nach 20 Jahren nichts von Ihrer Aktualität verloren hat
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Mit Inkrafttreten des Völkerstrafgesetzbuches am 30. Juni 2002 ist der Grundstein für ein "deutsches Völkerstrafrecht" gelegt worden. Heute, gute zehn Jahre später, scheint die damals spürbare "Völkerstrafrechtseuphorie" einer gewissen Ernüchterung gewichen zu sein. Ein Grund dafür mag die geringe Zahl von Verfahren sein, die eingeleitet wurden. In dem Band, der auf ein im Mai 2012 an der Universität Hamburg durchgeführtes Symposium zurückgeht, wird eine erste Bilanz gezogen und nach den Perspektiven der Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen in Deutschland gefragt. Das Völkerstrafgesetzbuch wird in seinen historischen und kriminalpolitischen Kontext gesetzt, es werden strafrechtsdogmatische Schlüsselfragen, insbesondere zur Regelung der Vorgesetztenverantwortlichkeit sowie zur anstehenden Umsetzung des Aggressionsverbrechens, diskutiert, es wird der Frage nach den Ursachen für den - und den möglichen Konsequenzen aus dem - schmalen praktischen Anwendungsbereich des Völkerstrafgesetzbuchs nachgegangen, schließlich wird das Völkerstrafgesetzbuch aus europäischer, internationaler und völkerrechtlicher Perspektive bewertet. Mit Beiträgen von: Bundesanwalt Thomas Beck, GBA Karlsruhe | Eva Bohle, LL.M. (UWC), Universität Hamburg | Prof. Dr. Martin Böse, Universität Bonn | Dr. Boris Burghardt, Humboldt-Universität zu Berlin | Prof. Dr. Alberto di Martino, Scuola Superiore Sant'Anna, Pisa | Julia Geneuss, LL.M. (NYU), Universität Hamburg | Staatssekretärin Dr. Birgit Grundmann, BMJ, Berlin | Sarah Imani, LL.M. (NYU), Universität Hamburg | Prof. Dr. Florian Jeßberger, Universität Hamburg | RA Wolfgang Kaleck, European Center for Constitutional and Human Rights, Berlin | RiStGH Dr. h.c. Hans-Peter Kaul, Den Haag | Prof. em. Dr. Rainer Keller, Universität Hamburg | Prof. Dr. André Klip, Universität Maastricht | Prof. Maximo Langer, S.J.D., University of California at Los Angeles | Prof. Dr. Reinhard Merkel, Universität Hamburg | Prof. Dr. Stefan Oeter, Universität Hamburg | Michael Ratner, Center for Constitutional Rights, New York | Prof. Dr. Christoph Safferling, LL.M., Universität Marburg | RiOLG Prof. Dr. Joachim Vogel, Universität München | Prof. Dr. Bettina Weißer, Universität Münster | Prof. Dr. Gerhard Werle, Humboldt-Universität zu Berlin | Prof. Dr. Andreas Zimmermann, LL.M. (Harvard), Universität Potsdam
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The article is devoted to the analysis of scientific concepts and legal terminology of criminal legislation, the identification of their relationship and role in lawmaking in the development and adoption of quality in form and perfect in content laws on criminal liability. The logical structure of criminal law concepts (content and volume) and their industry types are considered: specific, generic, evaluative concepts and categories as fundamental concepts of law; developed the basic rules for their determination and consolidation in the text of the law. The basic requirements (quality parameters) that are presented to legal terms are identified, with the help of which the law on criminal liability defines legal concepts that comprise the content of legal norms, legal structures and other legal formations that are components of this law. The proposals aimed at improving the form and content of criminal law are formulated. The problems of scientific concepts and legal terminology considered in the article, their analysis and formulated proposals are aimed, as a whole, at improving legislative activity on the development and adoption of high-quality criminal-form laws in form and perfect in content. Legal concepts and legal terminology - organically interconnected phenomena of criminal law – are specifically logical and linguistic means of displaying and consolidating verbally in criminal liability laws (in their norms, legal structures, other regulatory legal conditions) subject to legal regulation formations) of phenomena (objects) of reality that are subject to criminal law regulation. The deeper the legal concepts are developed, the more perfect the legal terminology used in the text of the law, the better the positive law, which should be objectively capable of optimally regulating public relations in the field of criminal law.
The article deals with certain problems arising out of implementation of criminal liability of legal entities in Ukraine. The author researches experience of criminal liability of legal entities in some foreign countries and analyzes existing problems of this institute. Foreign and national approaches to criminal liability of legal entities have been compared. The issue of incompliance between international standards in criminal law and traditional approaches to the main institutes of criminal law in Ukraine has been considered. The article deals with theoretical and practical application of criminal liability against legal entities. Grounds for criminal liability and types of punishment which can be applied to legal entities and their future implementation in Ukraine have been emphasized. It has been established that economic imfluence is the most effective against legal entities. That is why the most common type of sanctions for legal entities is fine. Implementation of criminal liability of legal entities in foreign legislation was a significant step towards counteraction to illegal activities of these entities. Foreign experience is useful and efficient for future implementation of European integration of Ukraine and attempts to solve existing problems related to bringing of legal entities to liability. At the same time, it would be possible to use experience of the state which implemented the most effective mechanisms of impact on legal entities for corruption and other crimes. For national legislation this step is really revolutionary. But if the legislator is interested that this institute operates effectively certain amendments and supplements to the Criminal Code of Ukraine are needed.
Das Werk enthält die gesammelten Beiträge des 4. Symposiums junger Strafrechtswissenschaftlerinnen und Strafrechtswissenschaftler, das am 7. und 8. November 2014 in Göttingen stattfand.Das übergeordnete Thema ist die zunehmende Interdisziplinarität des Strafrechts, die eine Reaktion auf eine komplexer werdende Lebenswelt und die immense Vermehrung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowohl außerhalb als auch innerhalb der Rechtswissenschaften darstellt. In diesem Sinne nehmen sich die Beiträge unterschiedlichen aktuellen und grundlegenden Aspekten des Zusammenspiels des Strafrechts mit den sonstigen nationalen und internationalen Rechtsgebieten sowie anderen Wissenschaften, wie der Neurobiologie, Mathematik, forensischen Brandforschung, Verhaltenspsychologie, Ökonomie, Kriminologie, Kommunikations- und Medienwissenschaft, Philosophie und Geschichtswissenschaft an.Mit Beiträgen von:Dr. Elias Bender, Alix Giraud, Dr. Alexander Heinze, Dr. Peter Kasiske, Kyriakos N. Kotsoglou, Jochen Link, Dr. Konstantina Papathanasiou, Dr. Ineke Pruin, Markus Wagner, Dr. Till Zimmermann
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Die Arbeit beschäftigt sich mit § 3a ESchG, der neuen strafrechtlichen Regelung zur Präimplantationsdiagnostik.Eine Untersuchung der Norm lässt weitreichende Unzulänglichkeiten erkennen: Es bestehen Schwierigkeiten in der Auslegung der Tatbestandsmerkmale, dogmatische Unsicherheiten und Widersprüche im Verhältnis zu anderen Vorschriften zum vorgeburtlichen Lebensschutz.Es werden Vorschläge unterbreitet, inwieweit diese Schwächen behoben werden können. Die Vorschläge beziehen sich vorrangig auf eine neue gesetzliche Konzeption der Präimplantationsdiagnostik. Daneben wird sich aber im Hinblick auf die bestehenden gesetzlichen Vorgaben auch mit der zutreffenden Auslegung der geltenden Rechtslage beschäftigt. Hier findet jeweils eine inhaltliche Orientierung an den geltenden Normen zum vorgeburtlichen Lebensschutz statt, insbesondere an der Vorschrift zum medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch
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Bedeutende Autoren wie Roxin sehen in Richard Honig einen Vorläufer der modernen Lehre von der objektiven Zurechnung. Demgegenüber erscheint bereits bei oberflächlicher Lektüre seines Beitrags zweifelhaft, ob Honig nicht vielmehr als Wegbereiter des Finalismus anzusehen ist. Eine intensive Auseinandersetzung mit Honig war allein aus diesem Grunde überfällig und dringend geboten. Honigs persönlicher Werdegang stand unter einem denkbar ungünstigen Stern. Als politisch unliebsamer Wissenschaftler, der zudem noch jüdischer Herkunft war, verlor er als einer der ersten Göttinger Universitätslehrer nach der "Machtergreifung" Hitlers seine Professur. Das hatte nicht nur zur Folge, dass er zunächst im Exil Zuflucht suchen musste, sondern auch, dass sein wissenschaftliches Werk in Deutschland zunächst an Beachtung verlor und von ihm weder fortgeführt noch verteidigt werden konnte. In wissenschaftlicher Hinsicht wird Honig nicht nur mit dem teleologischen Rechtsgutsbegriff, sondern auch mit dem Begriff der objektiven Zurechnung in Verbindung gebracht. Der Autor zeigt auf, welche seiner Gedanken zutreffend, welche aber auch inadäquat aufgegriffen wurden
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Deutschland braucht ein modernes, zeitgemäßes Fortpflanzungsmedizingesetz, mit dem es an die rasanten Entwicklungen der Biomedizin Anschluss fände. Zu diesem Ergebnis kommen die Beiträge des Bandes, der aus einer Fachtagung 2011 des Instituts für Bio-, Gesundheits-und Medizinrecht (IBGM) der Juristischen Fakultät in Augsburg hervorgegangen ist. Es werden relevante Desiderate aufgezeigt und zugleich erste Möglichkeiten einer adäquaten Lösung benannt. Die Probleme der Reproduktionsmedizin, deren moraltheologische wie verfassungsrechtliche Bewertung kommen ebenso zur Sprache wie derzeitige Brennpunkt der Präimplantationsdiagnostik und Leihmutterschaft. Familienrechtliche Folgefragen werden geklärt. Der Band korrespondiert mit dem Augsburger-Münchener Entwurf eines Fortpflanzungsmedizingesetzes (AME FortpflanzungsmedizinG), den eine Arbeitsgruppe der Universität Augsburg und der Ludwig-Maximilians-Universität München vorgelegt hat.Mit Beiträgen von: Klaus Arntz, Erwin Bernat, Gunnar Duttge, Herbert Kentenich, Jens Kersten, Matthias Krüger, Josef Franz Lindner, Klaus Pietzner, Eva Schumann
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Der Band behandelt die aktuellen Probleme der Transplantation, die sich angesichts der geringen Zahl gespendeter Organe schlagwortartig mit dem Stichwort "Tod auf der Warteliste" umschreiben lassen. Die Debatte ist durch die Lebendspende von Frank-Walter Steinmeier neu aufgeflammt. Die Fragen stehen auch deshalb auf der Tagesordnung, weil in diesem Jahr der Bundestag eine EU-Richtlinie zur Transplantation umsetzen muss.Soll die erweiterte Zustimmungslösung durch die Widerspruchslösung ersetzt werden? Erstmals wird in Deutschland ausführlich das spanische Modell auf der Grundlage der Widerspruchslösung vorgestellt. Berücksichtigung findet auch der sogenannte Framing-Effekt, wie ihn die Erkenntnispsychologie kennt.Als Alternative zur Organspende bietet sich die Lebendspende an. Behandelt sind neue medizinische Verfahren, das Paternalismusproblem und der Organhandel. Optimierungen der Organallokation werden aus volkswirtschaftlicher Sicht diskutiert, Allokationsauffälligkeiten und der Transplantationstourismus vervollständigen die Thematik
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Die Neuerscheinung beschäftigt sich umfassend mit der Verknüpfung von Recht und Literatur im Leben und Werk E.T.A. Hoffmanns. Die Autorin weist auf, inwiefern Hoffmann eine strafrichterliche Praxis ablehnt, die die Gesinnung von Menschen erfassen und verurteilen will. Wie die Interpretation relevanter poetischer Texte ("Kater Murr", "Meister Floh") zeigt, steht jedoch für den Dichter Hoffmann die Gesinnung seiner literarischen Gestalten wie auch seiner Rezipienten im Mittelpunkt seines Interesses. Wie eng bei Hoffmann Strafrecht und Literatur trotz ihrer Unterschiedenheit miteinander verbunden sind, stellt die Autorin dar, indem sie die beiden Tätigkeitsfelder aneinander und an Hoffmanns Leben spiegelt
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Das Werk befasst sich mit dem Zweck und der Legitimation der Strafe im Völkerstrafrecht und begegnet damit einem zentralen in der Literatur angemahnten Theoriedefizit der internationalen Strafgerichtsbarkeit. Wie ist es zu begründen, dass nicht nur staatlich verfasste Gemeinwesen, sondern auch die allenfalls sektoral verfasste internationale Gemeinschaft von dem Instrument der Kriminalstrafe Gebrauch macht? Zu dieser grundlegenden Frage entwickelt der Autor nach einer detaillierten Analyse der retributiven, präventiven und expressiven Straftheorien eine eigenständige, in der Menschenwürde fundierte Konzeption. Deren Ziel ist es, im Umgang mit Völkerrechtsverbrechen zu einer rationalen und individualisierten Reaktion zu gelangen. In den Legitimationsdiskurs werden nicht nur Strafbegründungs- sondern auch Strafbegrenzungsprinzipien integriert und damit Wege der strafrechtlichen Kommunikation aufgezeigt, die ein exkludierendes, internationales "Feindstrafrecht" vermeiden
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