Ein ethnisches Leporello: Exemplifizierung ethnischer Kooperationen aus Mitteleuropa
In: Schriftenreihe Socialia Bd. 133
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In: Schriftenreihe Socialia Bd. 133
In: Forschungsergebnisse der Wirtschaftsuniversität Wien Bd. 31
In: Zeitschrift für Außen- und Sicherheitspolitik: ZFAS, Band 13, Heft 1, S. 47-63
ISSN: 1866-2188
World Affairs Online
"Im Anfang war das Wort: Zumindest bei der Umgestaltung der ostdeutschen Hochschulen. Es schillerte und hieß demokratische Erneuerung." Von dieser Feststellung ausgehend, widmet sich die Studie der Beantwortung vornehmlich einer Frage: Inwiefern prägte der verbal betonte demokratische Anspruch der Akteure des ostdeutschen Hochschulumbaus deren tatsächliches Handeln? Die Exemplifizierung am Fall der Universität Leipzig erlaubt dem Verfasser, die Prozesse hinreichend auszudifferenzieren. Derart werden angemessene Wertungen möglich, die subjektive Dispositionen der Akteure ebenso einbeziehen, wie sie die Turbulenz des Umbruchs berücksichtigen. Gliederung: Teil A. (I. Problemfeld II. Transformation - Demokratie - Hochschule). - Teil B. (I. Der Hochschulumbau innerhalb der ostdeutschen Systemtransformation II. Die demokratische Qualität des internen Umbauprozesses der (Karl-Marx-)Universität Leipzig 1989-1993). - Teil C. Schlußbetrachtungen. (PHF/übern.)
In: Afrika und der deutsche Kolonialismus: Zivilisierung zwischen Schnapshandel und Bibelstunde, S. 19-40
In dem Beitrag befaßt sich der Autor mit dem sozial- und wirtschaftsgeschichtlichen Hintergrund der Berliner Westafrikakonferenz 1884/85. Dazu benutzt er neben wissenschaftlicher Literatur Protokolle, Akten, Statistiken und Drucksachen des Deutschen Reichstages. Es werden die ökonomischen Interessen, von denen die Konferenzteilnehmer geleitet wurden, herausgearbeitet und untersucht, welchen realen Stellenwert humanitäre Argumente während der Konferenz einnahmen. Zur "Exemplifizierung der Ergebnisse" wird dann die Rolle des Schnapshandels bei Hamburger Kaufleuten, insbesondere des Hauses Woermann, in Geschäften mit Westafrika dargestellt. Entgegen der erklärten Absicht, günstige Bedingungen "für die Entwicklung des Handels und der Zivilisation" zu schaffen, wurden auf der Konferenz nur handelspolitische Aspekte geregelt, humanitäre Absichten dagegen nicht ernsthaft diskutiert. Der Autor sieht die Konferenz "als eine auf den Abschluß eines Handelsvertrages angelegte internationale Handelskonferenz", die private und staatliche Wirtschaftsinteressen öffentlich legitimierte. Darüberhinaus trug sie zur Stärkung kolonialexpansionistischer Tendenzen bei. (AG)
In: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche Band 55
Die mit Art. 17 AEUV verbundene Absicht, die Achtung des mitgliedstaatlich gewährleisteten Status der Kirchen und Religionsgemeinschaften in der Europäischen Union effektiv zu sichern, hat in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bislang keinen substanziellen Niederschlag gefunden. Vielmehr findet ihr zufolge das Unionsrecht auf religiös geprägte Sachverhalte grundsätzlich reguläre Anwendung, ohne dass hierbei kirchliche oder religiöse Belange eine vorrangige Berücksichtigung erfahren würden. Im Hintergrund dieser Rechtsprechung steht das auf prinzipieller Ebene angesiedelte Problem, dass das Unionsrecht als ein vorwiegend wirtschaftlich ausgerichtetes Recht auf historisch-kulturell gewachsene Rechtsbestände der Mitgliedstaaten trifft. Damit stoßen hier zwei Rechtsmaterien aufeinander, die einer jeweils eigenen Sachlogik folgen: der Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes als Instrument der Integration hier, dem Schutz des individuellen und korporierten religiösen Bekenntnisses dort. Hierbei ist das Recht der Europäischen Union im Ansatz funktionell ausgerichtet, während das Staatskirchenrecht im Grundsatz institutionell geprägt ist, spricht es doch die Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht nur in ihrer grundrechtlichen Freiheitsberechtigung, sondern auch und gerade als Institutionen an. Dieser Umstand bildete den Anlass, die 55. "Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche" der Funktionalität des Europarechts und der Institutionalität des Staatskirchenrechts zu widmen. Der grundsatzbezogene erste Teil der Tagung handelte zum Auftakt von den Perspektiven des Europäischen Gerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die in ihrer Judikatur nicht nur divergierenden Europäisierungslogiken folgen, sondern in der Folge auch in unterschiedlichem Ausmaß bereit und in der Lage sind, auf nationale staatskirchenrechtliche Prägungen Rücksicht zu nehmen. Hieran schloss sich als zweiter Teil eine Exemplifizierung der Thematik auf den Feldern der Bekleidungsvorschriften und des kirchlichen Arbeitsrechts an. Der dritte Teil schließlich weitete den Blick in doppelter Hinsicht: in rechtsvergleichender Hinsicht durch die Erörterung der Frage, ob auch in anderen Staaten Europas ähnliche Konflikte zwischen Unionsrecht und nationalem Staatskirchenrecht bestehen wie in Deutschland, in interdisziplinärer Hinsicht durch die Eröffnung einer soziologischen Perspektive auf die Funktionslogik der europäischen Einigung auf der einen Seite und die mitgliedstaatliche Sicherung bewährter Institutionen auf der anderen Seite.
In: Handbuch Migration und Bildung., S. 140-154
Das Ziel der hier vorgelegten Systematisierung des Forschungsstandes zum Problem "Sprache und Integration" ist die Untersuchung dieser Hypothese: Ethnische Schichtungen hängen eng mit sprachlichen Fertigkeiten zusammen und lassen sich darüber bereits weitgehend erklären, und erst wenn diese "meritokratischen" Einflüsse berücksichtigt sind, kann an andere Mechanismen gedacht werden, wie leistungsunabhängige Stereotype oder Diskriminierungen. Die zentralen Ergebnisse der Untersuchung lassen sich in relativ wenigen Punkten zusammenfassen. Der Spracherwerb ist, unter Zusammenführung entsprechender Hypothesen aus der Linguistik, der Sprachpsychologie, der Ökonomie und der Soziologie, theoretisch als eine - mehr oder weniger intentionale - Investition unter bestimmten sozialen Bedingungen aufzufassen, die allgemein von der Motivation, dem Zugang, der Effizienz und den Kosten dieser Investition abhängig ist. Es ist ein Spezialfall der verschiedenen Prozesse der sozialen Integration allgemein, speziell der kulturellen Integration, und das Modell lässt sich für alle Formen des Spracherwerbs anwenden: Muttersprache, Zweit- und Drittsprache(n) und damit für alle Formen der Multilingualität. Bei den sozialen Bedingungen des besonders wichtigen Falles des (Zweit-)Spracherwerbs von Migranten sind vier Ebenen zu unterscheiden: die Familien- und Migrationsbiografien der individuellen Migranten, das Herkunftsland, das Aufnahmeland und der ethnische Kontext. Die sozialen Bedingungen bilden jeweils konkrete Exemplifizierungen der (vier) grundlegenden theoretischen Konstrukte des Spracherwerbs, und die mit ihnen verbundenen statistisch feststellbaren Wirkungen erhalten ihre theoretische Erklärung über entsprechende Zuordnungen (Brückenhypothesen) zum theoretischen Modell. Die in den verschiedenen Studien vor diesem Hintergrund vorfindbaren empirischen Ergebnisse konvergieren damit nicht nur nahezu ausnahmslos, auch im internationalen Vergleich und über verschiedene Konstellationen ethnischer Gruppen hinweg, sondern finden bis hinein in einige kaum zu erwartende Details, etwa bestimmter statistischer Interaktionseffekte bei den relevanten Bedingungen, eine nachhaltige Unterstützung. Das trifft auf alle vier behandelten inhaltlichen Felder zu: Zweitspracherwerb, Bilingualität und language shift, schulische (Sprach-)Leistungen beziehungsweise Bildungserfolg und die Positionierung und der Erfolg auf dem Arbeitsmarkt. (DIPF/Orig.).