Ist das interdisziplinäre Phänomen der extraterritorialen Praxis eine legitime Rechtsbildung? Wie lässt sich dieses Phänomen unter Beachtung der hoheitlichen extraterritorialen Anordnung und der Entstehung durch richterliche Rechtsfortbildung im transnationalen Raum und in aktuellen Globalisierungsprozessen verorten? Claudia Kurkin analysiert die weltweit signifikante unilaterale Praxis unter Auswertung des angloamerikanischen Schrifttums. Sie entwickelt auf der Grundlage der im Forum der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossenen Sustainable Development Goals einen methodischen Lösungsvorschlag. Seine konsequente Anwendung kann ermöglichen, die bisweilen feindselige extraterritoriale Praxis gegenüber anderen Staaten, der Staatengemeinschaft und Privatrechtssubjekten an weltweit anschlussfähige und praktikable Parameter anzubinden, um faire und transparente Ergebnisse sowie nachhaltiges Recht zu schaffen.
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Cover -- Titel -- Vorwort -- Inhaltsverzeichnis -- Abkürzungsverzeichnis -- Einführung -- A. Notwendigkeit von Datenschutz in Zeiten von Big Data -- B. Völkerrechtliche Herausforderungen datenschutzrechtlicher Regulierung im Netz -- I. Das Territorialitätsprinzip als Hindernis für die Regulierung? -- II. Art. 3 Abs. 2 DSGVO: Zulässige neue Wege bei der Bestimmung des räumlichen Anwendungsbereichs im Datenschutzrecht? -- III. Weltweite Löschpflichten im Netz? -- C. Ziel und Vorgehensweise der Arbeit -- Teil I: Die völkerrechtliche Jurisdiktionslehre für die Datenschutzregulierung im Netz -- Kapitel 1: Völkerrechtliche Anforderungen an die unilaterale Datenschutzregulierung im Cyberspace -- A. Geltung der völkerrechtlichen Jurisdiktionslehre im Cyberspace -- I. Jurisdiktion: staatliche Kompetenz zur Ausübung von Hoheitsgewalt -- 1. Begriff und Träger von Hoheitsgewalt -- 2. Verschränkung von Kollisionsrecht und Jurisdiktionslehre -- 3. Anwendungsbereich der Jurisdiktionslehre -- II. Zulässigkeit unilateraler Jurisdiktion im Cyberspace -- 1. Regulierung in der Anfangsphase des Internets -- 2. Cyberspace als vierte Dimension? -- 3. Cyber-Regulierung als staatliche Aufgabe -- B. Territoriale Verankerung von Jurisdiktion und Regulierung im Netz -- I. Territoriale Jurisdiktion als Ausfluss der Gebietshoheit -- II. Von "Lotus" zum "genuine link"-Erfordernis -- 1. Differenzierung zwischen Durchsetzungs- und Regelungshoheit -- 2. Notwendigkeit eines "genuine link" -- III. Die Charakteristika des Internets als Herausforderung für eine territoriale Regulierung im Netz -- 1. Ubiquität des Netzes -- 2. Volatilität von Daten -- 3. Gefahr der Entstehung von Jurisdiktionskonflikten -- C. Umgang mit Extraterritorialität in der Jurisdiktionslehre -- I. Extraterritorialität im Völkerrecht -- 1. Extraterritorialität als Begriff.
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Hauptbeschreibung Die extraterritoriale Anwendung der US-amerikanischen Bundesvorschriften zum Wertpapierbetrug, der antifraud-Vorschriften Section 10(b) des Securities Exchange Act of 1934 und Rule 10b-5, wird seit Jahren diskutiert. Sie liegt im Spannungsfeld der Interessen von Staaten, Klägern und Beklagten. Mit der Entscheidung Morrison v. National Australia Bank Ltd. im Jahre 2010 nahm sich der US Supreme Court erstmals dieser Problematik an. Johannes Richter diskutiert die Grundlagen der extraterritorialen Rechtsanwendung in den USA, die Entwicklung von Rechtsprechung und Gesetzgebung vor und nach dieser Entscheidung sowie diesbezügliche Kritik, Probleme und Lösungsvorschläge. Es zeigt sich, dass es dem US Supreme Court zwar gelungen ist, die besonders problematischen Sachverhalte vom Anwendungsbereich der antifraud-Vorschriften auszunehmen, insgesamt aber keine abschließende Klarheit erreicht wurde. Inhaltsverzeichnis 1. Einführung in die Untersuchung 2. Grundlagen der extraterritorialen Rechtsanwendung Über Territorialität und Extraterritorialität - Einordnung der extraterritorialen Rechtsanwendung in den USA - Die Vermutung gegen Extraterritorialität als Ausgangspunkt der US-amerikanischen Rechtsprechung 3. Extraterritoriale Rechtsanwendung außerhalb des Kapitalmarktrechts Kartellrecht - Zivilprozessrecht - Weitere Rechtsgebiete 4. Grundlagen des US-amerikanischen Kapitalmarktrechts Gesetzliche Grundlagen - Der Begriff »security« - Die antifraud-Vorschriften Section 10(b) SEA 1934 und Rule 10b-5 5. Extraterritoriale Anwendung der antifraud-Vorschriften vor der Entscheidung Morrison v. National Australia Bank Ltd. des US Supreme Court Suche nach Quellen für die Widerlegung der Vermutung gegen Extraterritorialität - Entwicklung eigener Voraussetzungen durch die US-amerikanische Rechtsprechung - Kritik an der US-amerikanischen
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Staatliches Handeln spielt sich immer häufiger auch jenseits des Staatsgebietes ab. Während Grundgesetz und Staatsrechtslehre dem deutschen Staat im Inland aber eine weitgehend lückenlose Grundrechtsbindung und damit letztlich einen umfassenden Rechtfertigungszwang auferlegen, ist dies jenseits der Staatsgrenze nach wie vor nicht abschließend geklärt. Die Arbeit nimmt diese Befunde zum Anlass, eine Dogmatik der extraterritorialen Grundrechtsbindung zu erarbeiten, die sich nicht auf einzelne Bereiche staatlichen Handelns beschränkt. Sie greift Erkenntnisse des menschenrechtlichen Mehrebenensystems auf und kommt zum Ergebnis, dass die Grundrechtsbindung des deutschen Staates an die Ausübung deutscher Staatsgewalt, nicht den Bezug zu deutschem Staatsgebiet, anknüpft. Für Bereichsausnahmen besteht demnach ebensowenig Raum wie für eine Sonderdogmatik, die auf Grundlage des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes verfassungsrechtliche Grundrechte zurückzunehmen versucht. / »Extraterritorial Effects of German Constitutional Rights in Multi-Level Human Rights Protection« -- While the fact that every public authority is bound by constitutional rights is perhaps the most fundamental lesson in German constitutional law, it is less clear if this commitment is limited to domestic actions or if it applies equally beyond the borders. Using arguments from the similar debates on human rights treaties, the author argues that German constitutional rights apply whenever a German public authority acts, regardless of whether or not the action happens on German soil
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Der Aufsatz untersucht die menschenrechtlichen Schutzpflichten der Staaten angesichts des Klimawandels. Zunächst ist festzustellen, dass – neben spezielleren aber "schwächeren" Vorschriften – der Klimawandel in den Anwendungsbereich des Rechts auf Privatleben und auf Leben, jedenfalls nach der Auslegung von Art. 8 bzw. 2 EMRK, fällt. Danach wird die schwierige Frage der Kausalität zwischen Menschenrechtsverletzungen aufgrund des Klimawandels und dem Unterlassen der Staaten untersucht. Hier wird dargelegt, dass alternative Kausalität in Fällen anteiliger Verursachung, wie beim Klimawandel, ein allgemeiner Rechtsgrundsatz ist, wie sich aus einer Reihe internationaler Entscheidungen und einem Rechtsvergleich ergibt. Daraufhin wird der Inhalt der staatlichen Schutzpflichten entwickelt, indem diese nach Art. 31 Abs. 3 lit. c) WVK im Lichte des Umwelt- und Klimavölkerrechts ausgelegt werden. Schließlich wird die Frage extraterritorialer Anwendung behandelt, die ohne weiteres in Fällen effektiver Kontrolle über ein Gebiet angenommen werden kann. Eine effektive Kontrolle über Personen besteht hingegen nicht. Stattdessen wird, in Anknüpfung an einige jüngere Entscheidungen, ein Ansatz zur Begründung von Extraterritorialität vorgeschlagen, der an andere völkerrechtliche Pflichten der Staaten, die die gleichen Interessen wie die einschlägigen Menschenrechte schützen, anknüpft.
Die trennende Wirkung nationaler Grenzen schwindet durch die globale Komplexität vielfältiger Regelungsgegenstände. Der Staat ist angehalten, auf die variantenreich gestalteten grenzüberschreitenden Sachprobleme adäquat zu reagieren. Dabei ist die hoheitliche Aufgabenerfüllung zwangsläufig an einen instrumentellen Rahmen gekoppelt, der auf der Ebene des Verwaltungsrechts in Gestalt bestimmter Handlungsformen zur Verfügung steht. Martin Kment legt dar, wie die klassischen Bauformen des deutschen Verwaltungsrechts für ein grenzüberschreitendes Miteinander und rücksichtsvolles Nebeneinander der Staaten kultiviert werden können, welche Potenziale in ihnen ruhen und wie methodische und dogmatische Hindernisse, die sich bei ihrer grenzüberschreitenden Aktivierung zeigen, zu überwinden sind. Als Pendant zu einer breit geführten governance -Debatte soll so dem klassischen verwaltungsrechtlichen Instrumentarium eine neue Perspektive gegeben werden.
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Vor dem Hintergrund, dass die Anmeldung von multijurisdiktionellen Zusammenschlussvorhaben nicht nur mit erhöhten Transaktionskosten, sondern der Gefahr divergierender Entscheidungen und auch Rechtsunsicherheit verbunden ist, zeigt die vorliegende Untersuchung zum einen die Entwicklung von Konflikten über Kooperation bis hin zu Konvergenzbemühungen der Wettbewerbspolitik im Bereich des Fusionskontrollrechts auf. Zudem wird dargestellt, wie langfristig eine internationale Verfahrensordnung, ohne eine Harmonisierung des Fusionskontrollrechts anzustreben, entstehen kann. Auf europäischer Ebene wird zwar das Problem der multijurisdiktionellen Zusammenschlussanmeldungen mit der Einführung des »one stop shop«-Prinzips in der FKVO gelöst, aber fragwürdig ist hier die extraterritoriale Anwendbarkeit der FKVO. In diesem Zusammenhang werden die extraterritorialen Wirkungen der FKVO im Hinblick speziell auf Zusammenschlüsse, die kaum oder keine Auswirkungen in der Union haben, kritisch analysiert. / Multijurisdictional merger filings are complex and can be fraught with risk for companies and competition authorities. The thesis deals comprehensively with this problem and shows the development of conflicts over cooperation up to convergence efforts in the area of merger control. It also outlines how in the long-term international rules of procedure can be developed without harmonizing merger control. Moreover, the extraterritorial effects of the EU Merger Regulation are critically analyzed.
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ZUSAMMENFASSUNG: DEUTSCHES REICH IM IMPERIALEN KONTEXT DER WESTLICHEN KONSULARGERICHTSBARKEIT IN JAPAN UND KOREADie westliche Extraterritorialität in Ostasien ist heute ein Symbol asymmetrischer Machtverhältnisse und der Einschränkung der Souveränität Chinas, Japans und Koreas. Die damalige Begründung der ausländischen Mächte, sie benötigten ein rationales und humaneres Rechtssystem, welches in asiatischen Ländern noch nicht existiere, wird inzwischen häufig als reine Legitimationsstrategie für eine imperialistische Machtausübung verworfen. Wissenschaftler zeichneten in den letzten Jahren ein differenzierteres Bild einer komplexeren Rechtsordnung, in der unterschiedliche Interessen vertreten waren. Die internationale Forschung hat sich überwiegend mit der Extraterritorialität der angelsächsischen Länder, vor allem Großbritanniens, beschäftigt, die das größte System westlicher Konsulatsgerichte unterhielten. Die Konsulatsgerichte des deutschen Kaiserreichs in Japan und Korea waren bisher noch nicht beachtet worden. Anhand diplomatischer Quellen und Presseberichte rekonstruiert dieser Artikel die Praktiken der deutschen Konsulatsgerichte. Die Studie untersucht drei chronologisch zusammenhängende Themen: den Aufbau eines deutschen Systems der Konsulatsgerichte durch internationale bilaterale Verträge und deutsche Gesetze, die Funktionsweise der deutschen Konsulatsgerichte in Japan und Korea und die japanischen Verhandlungen, die die deutschen extraterritorialen Privilegien im eigenen Land und in Korea beendeten.Das deutsche Kaiserreich war in der extraterritorialen Gerichtsbarkeit in Japan und Korea eine der wichtigen Mächte, welches auch zeitweise die Gerichtsbarkeit für andere Staaten wie die Schweiz, Schweden-Norwegen oder Dänemark ausübte. Es bewahrte seine Rechte und Privilegien in Kooperation mit und manchmal in Konkurrenz zu den anderen Westmächten. Auch wenn Großbritannien und die Vereinigten Staaten bei der Anzahl der geschätzten und dokumentieren Gerichtsfälle weit vorne lagen, kann man von einer geschätzten Gesamtzahl von über 2.000 deutschen Konsulargerichtsfällen ausgehen. In Korea waren dies hingegen weniger als 30 im Zeitraum der deutschen Extraterritorialität. Anhand von Statistiken, diplomatischen Quellen und Presseberichten scheint es, als ob dieses Rechtswesen einigermaßen effektiv funktionierte trotz nationaler und sprachlicher Barrieren. Ein japanischer Arbeiter konnte bei Misshandlung durch seinen deutschen Arbeitgeber genauso eine Kompensation erhalten wie ein japanisches Kindermädchen, das eine vertraglich vereinbarte Schiffsreise aus Europa zurück in sein Heimatland bezahlt bekam. Trotzdem könnte es Ungerechtigkeiten gegeben haben, wenn beispielsweise das Wort eines "christlichen Ehrenmannes", der vereidigt werden konnte, mehr zählte als dasjenige eines "Heiden", insbesondere wenn es sich um eine Frau handelte. Allerdings gab es auch vor japanischen Gerichten Grenzen für Ausländer, wenn beispielsweise die Klage eines Deutschen mit der Begründung abgewiesen wurde, die verklagte Regierungsbehörde weigere sich, mit dem Gericht zu kommunizieren. Unterschiedliche Rechtsnormen und Gesetze wurden in Yokohama für vergleichbare Vergehen angewandt. Zwei Männer, die beim Diebstahl der Zeitung Japan Gazette erwischt wurden, erhielten von unterschiedlichen Gerichten jeweils Gefängnisstrafen von 7 Tagen (Deutsches Konsulargericht) und 1 Jahr (lokales japanisches Gericht) nach den Strafgesetzen ihrer jeweiligen Heimatstaaten.Man würde vermuten, dass ein deutsches Konsulatsgericht deutsches Recht angewandt hätte, jedoch scheint es eher, als ob das Gericht einem ungeschriebenen Rechtsbrauch gefolgt wäre, welchen man als "Vertragshafengesetzesbrauch" bezeichnen könnte, und welcher weder deutsch noch japanisch geprägt war. Das deutsche Konsularrecht von 1879 erlaubte in Handels- und Kommerzangelegenheiten, das übliche lokale Recht anzuwenden, was insofern ironisch ist, als die Westmächte forderten, dieses zu ändern. Deutsche Konsulatsrichter und auch diejenigen anderer Staaten beachteten die juristischen Implikationen ihrer eigenen Handlungen. Bei einem Präzedenzfall zum Markenschutz des Flaschenetiketts der Flensburger Brauerei fragte der zuständige Richter nach den Gesetzen und Vorschriften der jeweiligen Länder der Prozessbeteiligten und Japan, um mit einem Kompromissvorschlag den Fall zu beenden. Manchmal endschied sich ein Gericht für die Vertagung einer Entscheidung aus Respekt vor einem anhängigen Verfahren im gleichen Streitfall vor dem Gericht einer anderen Nation. Auch wenn die vorliegende Studie sich vor allem mit der Institution des deutschen Konsulatsgerichts in Yokohama beschäftigt, so wird, wenn man die Aktionen "deutscher Reichsbürger" als Kläger und Zeugen in anderen Gerichten verfolgt, ein transkulturelles Netzwerk von Sozial- und Wirtschaftsbeziehungen sichtbar, welches nationale und institutionelle Grenzen überschritt. In Gegensatz zu dem weit verbreiteten Bild, welches auch durch den Begriff der "Ungleichen Verträge" propagiert wurde, handelte es sich bei der Mehrheit der Gerichtsfälle, sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen, um Streitfälle innerhalb der westlichen Fremdenkolonie, und man könnte durchaus argumentieren, dass die Konsulatsgerichte die Ausbreitung des westlichen Imperialismus durch eine Art Selbst- Regulierung der Ausländer gebremst habe.Die westliche Extraterritorialität verschwand, als Japan die ausländischen Mächte von der Effektivität seiner Rechtsreformen überzeugte, welche sich an westlichen Gesetzen und Prozeduren ausrichteten. Auch schon vorher hatte japanischer Patriotismus in der öffentlichen Meinung und durch politische Handlungen dazu geführt, die Auswirkungen der Extraterritorialität auf die Konsulargerichtsbarkeit im engeren Sinne zu beschränken. Die Anwendung von japanischen Verwaltungsvorschriften wie Quarantäneregeln, Jagdverordnung, Zoll- oder Pressevorschriften waren kontroverse öffentliche Themen im Verlauf der Vertragsrevisionsverhandlungen. Auch wenn das Deutsche Reich an einigen dieser Zwischenfälle beteiligt war, gehörte es zu einer der ersten westlichen Mächte, die zu einer Aufgabe ihrer rechtlichen Privilegien in Japan bereit waren. Eine Serie von diplomatischen Konferenzen und bilateralen Konsultationen brachte schließlich alle westlichen Staaten dazu, einem Ende der Konsulatsgerichtsbarkeit zum Juli 1899 zuzustimmen. Mehr noch als in Japan war die Extraterritorialität in Korea breiter definiert, sodass sowohl Landbesitz von Ausländern vor koreanischem Zugriff geschützt war als auch kaum Reisebeschränkungen im Inland existierten. Wegen der verschwindend geringen Anzahl Deutscher in Korea war diese Gruppe eine unbedeutende Größe im Vergleich zu den ins Land strömenden Japanern. Allerdings gehörte ein Deutscher zu den größten westlichen Grundbesitzern Koreas, und deutsche Diplomaten befürchteten wirtschaftliche Nachteile durch die Änderung im Rechtsstatus seiner Ländereien. Als Japan einseitig die internationalen Verträge Koreas bei der Annexion des Landes im August 1910 kündigte, bezweifelte der deutsche Konsul die Rechtmäßigkeit dieser Handlung und bestand ohne Erfolg darauf, dass die Verträge weiterhin bestünden. In einem langwierigen Verhandlungsprozess mit Japan unter deutscher Koordination wurde ein Abkommen mit Japan unterzeichnet, welches auch formal die Konsulargerichtsbarkeit im April 1913 beendete. Nachdem die westlichen Mächte ihre entsprechenden Rechte in Japan aufgegeben hatten, konnten sie nun nicht mehr argumentieren, dass sie den japanischen Gesetzen nicht vertrauten, wenn diese auf Korea angewandt würden, und ihnen blieb nichts anderes übrig, als über den Mangel an kompetenten Richtern und modernen Gefängnissen in Korea zu klagen.Es ist unstrittig, dass die Existenz der westlichen Extraterritorialität den rechtlichen Modernisierungsprozess in Japan beschleunigte. Die westlichen Mächte hatten ja genau diese Veränderung zur Vorbedingung einer Revision der "Ungleichen Verträge" gemacht, und die Beteiligung der ausländischen Mächte an japanischen Gesetzgebungsverfahren war einer der Streitpunkte in den späten 1880er Jahren. Insofern hatte Japan einen Anreiz, sein Rechtssystem formal anzupassen. Die entsprechende Transfergeschichte des kontinentaleuropäischen Rechts nach Japan ist auch schon in vielen Dimensionen untersucht und beschrieben worden. Das Beispiel sowohl westlicher Gerichte und ihrer Funktionsweise als auch die Anwendung westlicher Gesetze in Yokohama oder in Hyogo-Osaka scheint hingegen in Japan keinen Modellcharakter für die weitere Entwicklung des Rechts in Japan gehabt zu haben.109 Weder beeinflusste es den Kodifikationsprozess spezifischer Gesetzeswerke noch die lokale Rechtsprechung. So wichtig das Beispiel in der Ferne war, so wenig zählte die gewonnene Erfahrung durch die praktische Interaktion vor Ort. Die Konsulargerichtsbarkeit hat im japanischen Recht so geringe Spuren hinterlassen, dass sie heute völlig in Vergessenheit geraten ist. ; SUMMARYWestern extraterritoriality in East Asia has long been considered a symbol of asymmetrical power relations and criticized as an infringement of the sovereignty of China, Japan and Korea. By contrast, imperial powers justified their need to maintain "the rule of law" in an uncivilized East Asian region lacking rational and humane ways of justice. Recent scholarship paints a more balanced and nuanced picture of a system that was more complex with multiple stakeholders. Most international research, however, focused on the interaction of the major Anglo-Saxon states, especially Great Britain, with China and Japan. Little attention has so far been paid to Imperial Germany and its system of consular jurisdiction in Japan and Korea. This article is the first study of its kind and therefore it relies heavily on unpublished primary sources from diplomatic archives and on late nineteenth century press reports. Its aim is to recreate the German consular court experience and contextualize it in the broader framework of Western extraterritoriality and of German legal history. It narrates three interrelated chronological stories, how international bilateral treaties and German laws formed the backbone of the system, how the German consular courts worked in practice, and finally how Japan terminated the German and Western consular court system in her own country and in Korea. Imperial Germany was one of the major players in operating extraterritorial jurisdiction in Japan and Korea. It guarded its rights and privileges with caution, sometimes in cooperation and sometimes in competition with the other European powers. Lagging behind the UK and the US in the total number of judgments, especially due to fewer criminal cases, it can be estimated that the German consular courts in Japan conducted about 2,000 trials whereas their counterpart in Korea barely decided less than thirty cases over the years of extraterritoriality. As seen through the statistics and extant records of decisions it appears to have been a reasonably well-functioning system of justice administration across national and language barriers. A Japanese coolie or a local maid could successfully sue their German employers for damages or could enforce contracts. Nevertheless, elements of an "unfair system" may still have existed in terms of the willingness to admit oral evidence when the counterpart was not "a Christian gentleman". Conversely a Japanese Court rejected a case by a German plaintiff merely on the formal grounds that the Japanese government refused to communicate with its court. Different laws applied to similar crimes when committed in Yokohama. Two individuals who had cooperated in stealing newspapers were sentenced by different national courts to jail sentences ranging between 7 days (German) and one year (Japanese) according to the criminal codes of their respective countries that were then in force. Theoretically expected to apply German law, in many of the trade and commercial affairs the German consular court followed what one could call "treaty port customary law", which was neither strictly German nor Japanese. In fact the German law of consular jurisdiction of 1879 explicitly permitted such a use of local customary law in commercial affairs. One does see consular court judges, Germans and others, considering the wider community implications of their actions and asking questions about the laws and regulations of countries of the parties and Japan and finally settling the case by proposing a compromise. Sometimes a court would simply defer a decision altogether in respect to law suits in other national courts within the same litigation complex of suits and countersuits. Although the scope of this study was mostly confined to the German consular court as an institution of justice, tracing some of the cases involving German speakers in other courts as plaintiffs and witnesses shows an intricate web of transcultural social and economic relations across national and institutional boundaries. Contrary to the popular image evoked by the term "unequal treaties" the majority of law suits, civil as well as criminal, in both the German and other consular courts stayed within the parameters of the Western community and this study argues that they may have contained the further spread of Western imperialism through legal self-regulation. Extraterritoriality receded when Japan had convinced foreign powers of the reliability of her new justice system modeled after Western laws and procedures. Previously, nationalist fervor, through public opinion and administrative action, also helped in confining the "midas touch of extraterritoriality" to stretch beyond the legal defense of individuals in the consular courts of their own nations. The application of Japanese administrative laws such as quarantine, firearm, custom and press regulations became contested ground in the process leading up to revising the unequal treaties. Although Imperial Germany was involved in some of these controversial incidents, together with the United States, she was one of the first Western powers willing to give up her extraterritorial privileges in Japan to the chagrin of the British diplomats. In a series of diplomatic conferences and consultations all Western powers agreed to a settlement that ended the consular court system in Japan by July 1899. In contrast to Japan, the initial unequal treaties with Korea had extended the scope of extraterritoriality to land acquired by foreigners and gave foreigners broad travel permissions in the country at large. Due to the small number of German residents in Korea these treaty stipulations were not a core issue except that a German subject was one of the largest foreign landowners benefitting from extraterritorial stipulations. When Japan unilaterally cancelled Korea´s international treaties with the annexation of Korea in August 1910, the German Consul to Korea questioned the legality of the Japanese action and insisted on the continuation of Western extraterritorial rights. In a process of multilateral negotiations Japan then addressed the legal and commercial concerns of Western diplomats and by April 1913 signed an agreement mutually ending Western consular jurisdiction in Korea. After all Western nations had already agreed that Japanese laws where in principle on par with their own, it was difficult on this ground to maintain consular court privileges in Korea and oppose the extension of Japanese laws Korea.
Vorwort -- Inhaltsverzeichnis -- A. Problemfeld -- B. Das amerikanische Geflecht an extraterritorialen Handelsbeschränkungen -- I. Grundlagen des US-amerikanischen Systems -- II. Extraterritorialität -- III. Überblick über einzelne extraterritorial zur Anwendung kommende US-amerikanische Iran- und Kuba-Sanktionen -- 1. Kuba -- a) Cuba Assets Control Regulations -- b) Cuban Democracy Act -- c) Cuban Liberty and Democratic Solidarity (LIBERTAD) Act -- d) Auswirkung auf Kuba am Beispiel des Finanzsektors -- e) Jüngster Kurswechsel der USA -- aa) Kernpunkte -- bb) Problemfelder für international agierende Unternehmen -- 2. Iran -- a) Erste Maßnahmen -- b) Iran-Libya Sanctions Act -- c) Iran Nonproliferation Act of 2000 & Iran Freedom Support Act -- d) Comprehensive Iran Sanctions, Accountability and Divestment Act (CISADA) -- e) Iran Threat Reduction and Syria Human Rights Act of 2012 (ITRA) & Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012 (IFCA) -- f) Jüngster Kurswechsel der USA -- aa) Kernpunkte -- bb) Problemfelder für international agierende Unternehmen -- IV. Konsequenz von Sanktionsverstößen -- V. Zusammenfassung -- C. Kern des Streits und die Reaktionen auf das Vorgehen der USA -- I. Reichweite der Rechtsetzungsgewalt im Außenwirtschaftsrecht -- 1. Territorialitäts- und Personalitätsprinzip -- 2. Auswirkungsprinzip -- 3. Schutzprinzip -- II. Reichweite der Vollstreckungsgewalt -- III. Diskussion -- IV. Reaktion des Auslands -- V. Reaktion der Vereinten Nationen -- VI. Reaktion der Europäischen Union -- D. Anti-Boykott-Verordnung der Europäischen Union als Schild? -- I. Anwendungsbereich der Verordnung -- II. Regelungsinhalt -- 1. Unterrichtungspflicht gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Art. 2 der Verordnung -- 2. Schutz des Einzelnen durch die Verordnung gemäß Art. 4 und 5 der Verordnung -- a) Grundsätzlicher Schutz
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