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In: Zeitschrift für kritische Theorie ; ZkT, Band 1, Heft 1, S. 103-121
ISSN: 2702-7864
In: Themenblätter im Unterricht 45
In Deutschland gilt ein absolutes Folterverbot. Spätestens seit dem "Fall Daschner" sind jedoch Meinungen salonfähig geworden, die Folter unter speziellen Bedingungen zulassen wollen. Welche Argumente für und gegen das Folterverbot gibt es, und in welchem Zusammenhang stehen Folterverbot und Rechtsstaatsverständnis? "Die Würde des Menschen ist unantastbar." Dieses oberste Prinzip unseres Grundgesetzes bedingt das absolute Folterverbot. Das Thema Folter und Rechtsstaat wird jedoch wieder kontrovers diskutiert. Einige plädieren dafür, Folter in Ausnahmefällen zuzulassen mit dem zentralen Argument, die Würde potentieller Opfer sei höher zu bewerten als jene der Täter. Die Themenblätter stellen Meinungen zur Diskussion – u.a. auch Stimmen zum Urteil im "Fall Daschner" –, die unterschiedliche Aspekte des Themas beleuchten und die Folgen einer Aufweichung des Folterverbots für den Rechtsstaat verdeutlichen.
Hauptbeschreibung: Ist unter bestimmten Bedingungen Folter in einem modernen Rechtsstaat legitimierbar? Diese Frage wurde nach dem 11. September 2001 in den USA aufgeworfen: Wäre Folter für den Fall, daß durch ihren Einsatz ein Terroranschlag mit tausenden von Toten verhindert werden könnte, nicht ein zulässiges, vielleicht notwendiges Mittel? In Deutschland wurde diese Diskussion anläßlich des Entführungsfalles Metzler virulent, als bekannt wurde daß dem Entführer eines Kindes von der Polizei Gewalt angedroht wurde, wenn er nicht das Versteck der Geisel verrate.Für beide Fallszenarien - der Abw
Folter bleibt ein globales Problem, das für die Psychologie viele Ansprüche und Aufträge auch außerhalb von Therapie und Beratung mitbringt. Psychologisches Wissen hilft dabei, klare Definitionen für Folter und erniedrigende Behandlung zu finden und zu aktualisieren, Folter erfassbar zu machen und so auch zur Prävention beizutragen. Dazu muss man verstehen, wie menschliche Bedürfnisse durch verschiedene Arten der Folter – physische, sexuelle und psychische – angegriffen werden. Um Menschen zu foltern, werden verschiedene Methoden zu einem folternden System kombiniert. Folter stellt eine Extremsituation dar, die für die Betroffenen direkte schwerwiegende psychische Wirkungen hat. Diese Extremsituation führt zu langfristigen Beeinträchtigungen, wie psychischen Störungen sowie Veränderungen in Verhalten, in Kognition und im neurovegetativen Nervensystem. Auch die psychosoziale und die soziale Situation der Betroffenen und deren Angehörigen verschlechtern sich in den meisten Fällen. Folter erfassbar zu machen und zu einer aktuellen Definition von Folter beizutragen ist eine weitere wichtige Aufgabe, für die auch psychologisches Fachwissen benötigt wird. Zusätzlich ist es wichtig nachzuvollziehen, warum Menschen andere Foltern. In diesem Sinne muss sich die Psychologie verstärkt dafür einsetzen, dass durch sie gewonnenes Wissen nicht missbraucht wird, wie in der Vergangenheit geschehen. Der APA-Skandal und die Operative Psychologie des Ministeriums für Staatssicherheit sind Beispiele für den Missbrauch psychologischen Wissens. Im vorliegenden Artikel werden Kontaktpunkte zwischen Psychologie und Folter vorgestellt und deren aktueller Status diskutiert.
BASE
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft 36, S. 16-22
ISSN: 2194-3621
"Folter schien im modernen Rechtsstaat lange Zeit abgeschafft. Wie der Fall Daschner und die internationale Diskussion um US-Internierungslager zeigen, ist sie jedoch offenbar kein Tabu mehr. Das Völkerrecht steht einer solchen Enttabuisierung entgegen: Es definiert Folter und verbietet sie ausnahmslos." (Autorenreferat)
In: Soziopolis: Gesellschaft beobachten
Scott A. Anderson / Martha C. Nussbaum (Hg.): Confronting Torture: Essays on the Ethics, Legality, History, and Psychology of Torture Today. Chicago und London: The University of Chicago Press 2018. 9780226529417
In: Ai-Journal, Heft 8, S. 14-15
Das Schicksal der politischen Gefangenen, die während der Militärdiktatur in Argentinien "verschwanden", hat in diesem Frühjahr neue Aufmerksamkeit erlangt. Jetzt hat der bevorstehende Prozess gegen den argentinischen Folterer Ricardo Miguel Cavallo die Debatte um die Strafverfolgung der Täter neu entfacht. (ai-journal/DÜI)
World Affairs Online
In: Research
Die vorliegende Arbeit analysiert die mögliche Funktions- und Wirkungsweise von Folter in politischen Systemen und geht vor dem Hintergrund des de facto Verbots der Folter im Völkerrecht der Frage nach, welchen Zweck die Folter im 21. Jahrhundert in Demokratien und Diktaturen eigentlich einnimmt. Die Autorin arbeitet die verschiedensten interdisziplinären Aspekte der Folter heraus. So wird die Gundlage für das theoretische Konstrukt eines Funktions- und Wirkungskataloges gebildet. Nach einem Überblick über die Folter im Laufe der Jahrhunderten und möglicher Sonderformen der Folter wird dieser Katalog anhand von sechs Länderbeispielen analysiert. Drei der Beispiele fallen dabei auf das demokratische Sprektrum der politischen Systeme wie die USA, Spanien und Israel. Die anderen drei nehmen Diktaturen des 21. Jahrhundert in den Fokus (China, Irak und Nigeria).
In: Informationsbrief Ausländerrecht: InfAuslR, Band 40, Heft 7-8, S. 292-294
ISSN: 2366-195X
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft 36, S. 3-8
ISSN: 2194-3621
"Das Verbot der Folter und anderer Formen grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung ist in den einschlägigen Menschenrechtskonventionen als, ein absolutes, ausnahmsloses Verbot formuliert worden. Dafür gibt es gute Gründe: Da die Folter die völlige Negierung der Rechtssubjektivität des Menschen bedeutet, wäre eine staatliche Erlaubnis zum Einsatz von Folter mit dem Anspruch von Rechtsstaatlichkeit in jedem Fall unvereinbar." (Autorenreferat)
In: WestEnd: neue Zeitschrift für Sozialforschung, Band 20, Heft 1, S. 65-90
ISSN: 2942-3546
In: Recht und Politik: Zeitschrift für deutsche und europäische Rechtspolitik, Band 42, Heft 4, S. 224-228
ISSN: 2366-6757
In: Recht und Politik: Zeitschrift für deutsche und europäische Rechtspolitik, Band 43, Heft 3, S. 142-152
ISSN: 2366-6757