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Folter im Rechtsstaat
In: Blätter für deutsche und internationale Politik: Monatszeitschrift, Band 49, Heft 8, S. 947-956
ISSN: 0006-4416
World Affairs Online
Folter und Rechtsstaat
In: Themenblätter im Unterricht 45
In Deutschland gilt ein absolutes Folterverbot. Spätestens seit dem "Fall Daschner" sind jedoch Meinungen salonfähig geworden, die Folter unter speziellen Bedingungen zulassen wollen. Welche Argumente für und gegen das Folterverbot gibt es, und in welchem Zusammenhang stehen Folterverbot und Rechtsstaatsverständnis? "Die Würde des Menschen ist unantastbar." Dieses oberste Prinzip unseres Grundgesetzes bedingt das absolute Folterverbot. Das Thema Folter und Rechtsstaat wird jedoch wieder kontrovers diskutiert. Einige plädieren dafür, Folter in Ausnahmefällen zuzulassen mit dem zentralen Argument, die Würde potentieller Opfer sei höher zu bewerten als jene der Täter. Die Themenblätter stellen Meinungen zur Diskussion – u.a. auch Stimmen zum Urteil im "Fall Daschner" –, die unterschiedliche Aspekte des Themas beleuchten und die Folgen einer Aufweichung des Folterverbots für den Rechtsstaat verdeutlichen.
Menschenrechte und Folter
In: Werte und Normen, Ethik, Religion Bd. 3
Die Wirklichkeit der Folter - Menschenrechte und Folter in der Türkei. Das Verbot der Folter - Universalität und absolute Geltung des Folterverbotes. Die Durchsetzung des Folterverbotes - Motivationen, Handlungsspielräume und rechtliche Grundlagen des Einsatzes für die Menschenrechte.
Folter im Rechtsstaat?
Ist Folter in einem modernen Rechtsstaat unter bestimmten Bedingungen legitimierbar? Für ein eindeutiges Bekenntnis zur Tradition des modernen Rechtsstaats, der aus dem Kampf gegen Folter und ihrer Delegitimierung hervorgegangen ist, bedarf es der Ächtung jeder Art von Folter. Dies kann nicht aufgegeben werden, ohne unsere Rechtskultur schwer zu beschädigen und letztlich aufs Spiel zu setzen. "Wir sind, was wir tun. Und wir sind, was wir versprechen, niemals zu tun."
Psychologie und Folter
Folter bleibt ein globales Problem, das für die Psychologie viele Ansprüche und Aufträge auch außerhalb von Therapie und Beratung mitbringt. Psychologisches Wissen hilft dabei, klare Definitionen für Folter und erniedrigende Behandlung zu finden und zu aktualisieren, Folter erfassbar zu machen und so auch zur Prävention beizutragen. Dazu muss man verstehen, wie menschliche Bedürfnisse durch verschiedene Arten der Folter – physische, sexuelle und psychische – angegriffen werden. Um Menschen zu foltern, werden verschiedene Methoden zu einem folternden System kombiniert. Folter stellt eine Extremsituation dar, die für die Betroffenen direkte schwerwiegende psychische Wirkungen hat. Diese Extremsituation führt zu langfristigen Beeinträchtigungen, wie psychischen Störungen sowie Veränderungen in Verhalten, in Kognition und im neurovegetativen Nervensystem. Auch die psychosoziale und die soziale Situation der Betroffenen und deren Angehörigen verschlechtern sich in den meisten Fällen. Folter erfassbar zu machen und zu einer aktuellen Definition von Folter beizutragen ist eine weitere wichtige Aufgabe, für die auch psychologisches Fachwissen benötigt wird. Zusätzlich ist es wichtig nachzuvollziehen, warum Menschen andere Foltern. In diesem Sinne muss sich die Psychologie verstärkt dafür einsetzen, dass durch sie gewonnenes Wissen nicht missbraucht wird, wie in der Vergangenheit geschehen. Der APA-Skandal und die Operative Psychologie des Ministeriums für Staatssicherheit sind Beispiele für den Missbrauch psychologischen Wissens. Im vorliegenden Artikel werden Kontaktpunkte zwischen Psychologie und Folter vorgestellt und deren aktueller Status diskutiert.
BASE
Folter im Rechtsstaat
In: Recht und Politik: Zeitschrift für deutsche und europäische Rechtspolitik, Band 43, Heft 3, S. 142-152
ISSN: 0344-7871
World Affairs Online
Folter und Völkerrecht
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft 36, S. 16-22
ISSN: 2194-3621
"Folter schien im modernen Rechtsstaat lange Zeit abgeschafft. Wie der Fall Daschner und die internationale Diskussion um US-Internierungslager zeigen, ist sie jedoch offenbar kein Tabu mehr. Das Völkerrecht steht einer solchen Enttabuisierung entgegen: Es definiert Folter und verbietet sie ausnahmslos." (Autorenreferat)
Folter im Ausnahmezustand?
In: Rationalitäten der Gewalt: staatliche Neuordnungen vom 19. bis zum 21. Jahrhundert, S. 75-96
Die gegenwärtige Sicherheitspolitik ist nach der These der Autorin von einem spezifischen Realismus geprägt, der es ermöglicht, eine eminente Bedrohungslage als selbstevident wahrzunehmen und ins Spiel zu bringen, um außergewöhnliche Maßnahmen zu rechtfertigen. Die Terroranschläge vom 11. September 2001 haben diesen Realismus sichtbar werden lassen. Im Unterschied zu den Konzeptionen der politischen Philosophie, z.B. von Carl Schmitt und Giorgio Agamben, werden dabei Recht und Rechtsstaatlichkeit nicht suspendiert, sondern im Namen der Sicherheit systematisch ausgehöhlt. Dieser Mechanismus beruht auf einer bestimmten liberalen Konzeption von Gesellschaft, wie die Autorin am Beispiel der jüngsten Debatte zur Rechtfertigung der Folter zeigt. Der Realismus, der Recht und Gesetz einer Macht des Faktischen unterstellt, ist nach ihrer Einschätzung kein singuläres Phänomen unilateraler US-amerikanischer Sicherheitspolitik, sondern ebenso auch in Deutschland zu beobachten. Sie erörtert einige zentrale Argumente aus der Debatte zur Rechtfertigung der Folter und zeigt, dass diese nicht ein Ausnahmediskurs, sondern ein Extrempol im Kontinuum eines allgemeinen Sicherheitsdiskurses darstellt, der im Verweis auf Gefahren außergewöhnliche politische Maßnahmen rechtfertigt und den Ausnahmezustand ins Recht "einschreibt". (ICI)
Folterern auf der Spur
In: Ai-Journal: das Magazin für die Menschenrechte. A, Heft 2, S. 6-9
ISSN: 1433-4356
Mehrere Ärzte untersuchten im vergangenen Jahr als offizielle Delegation von amnesty international Menschenrechtsverletzungen in Kenia und sprachen mit Folteropfern. Jetzt liegen die Ergebnisse ihrer Ermittlungen vor. (ai-Journal/DÜI)
World Affairs Online
Folter und Völkerrecht
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Band 56, Heft 36, S. 16-22
ISSN: 0479-611X
World Affairs Online