Folter bleibt ein globales Problem, das für die Psychologie viele Ansprüche und Aufträge auch außerhalb von Therapie und Beratung mitbringt. Psychologisches Wissen hilft dabei, klare Definitionen für Folter und erniedrigende Behandlung zu finden und zu aktualisieren, Folter erfassbar zu machen und so auch zur Prävention beizutragen. Dazu muss man verstehen, wie menschliche Bedürfnisse durch verschiedene Arten der Folter – physische, sexuelle und psychische – angegriffen werden. Um Menschen zu foltern, werden verschiedene Methoden zu einem folternden System kombiniert. Folter stellt eine Extremsituation dar, die für die Betroffenen direkte schwerwiegende psychische Wirkungen hat. Diese Extremsituation führt zu langfristigen Beeinträchtigungen, wie psychischen Störungen sowie Veränderungen in Verhalten, in Kognition und im neurovegetativen Nervensystem. Auch die psychosoziale und die soziale Situation der Betroffenen und deren Angehörigen verschlechtern sich in den meisten Fällen. Folter erfassbar zu machen und zu einer aktuellen Definition von Folter beizutragen ist eine weitere wichtige Aufgabe, für die auch psychologisches Fachwissen benötigt wird. Zusätzlich ist es wichtig nachzuvollziehen, warum Menschen andere Foltern. In diesem Sinne muss sich die Psychologie verstärkt dafür einsetzen, dass durch sie gewonnenes Wissen nicht missbraucht wird, wie in der Vergangenheit geschehen. Der APA-Skandal und die Operative Psychologie des Ministeriums für Staatssicherheit sind Beispiele für den Missbrauch psychologischen Wissens. Im vorliegenden Artikel werden Kontaktpunkte zwischen Psychologie und Folter vorgestellt und deren aktueller Status diskutiert.
I. Einleitung II. Formen ärztlicher Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen III. Ursachen ärztlicher (Mit-)Täterschaft IV. Berufsethische Kodizes V. Schlussüberlegungen
Der moderne Terrorismus hat sich weltweit zur Bewährungsprobe für die Rechtsstaatlichkeit entwickelt. Einerseits haben terroristisch motivierte Anschläge mittlerweile eine fast unübersehbare Anzahl von Menschenleben gefordert. Insbesondere der islamistischfundamentalistische Terror hat eine globale Gefahrenlage herbeigeführt, in der die Sicherheitsbehörden vor schwierigste Aufgaben gestellt sind. Andererseits ist der Eindruck entstanden, dass sich manche Strategien der Gefahrenabwehr und der Verfolgung mutmaßlicher Täter verselbständigt haben. Eine der Folgen scheint die systematische Missachtung grundlegender Freiheitsrechte zu sein. Zudem werden Techniken und Mittel der Kriegsführung zur Verbrechensbekämpfung eingesetzt. Der Beitrag setzt sich kritisch mit der Frage auseinander, ob Folter und Entführung legitime Mittel der Verteidigung einer Rechtsordnung gegen schwerste Angriffe sein dürfen. Er erinnert auch an die Europäische Tradition der Menschenrechte und versucht Gesichtspunkte zu entwickeln, die für die notwendige Unterscheidung zwischen Staatsraison und Regierungskriminalität nützlich sein könnten.
Bis heute beschäftigt die Aufarbeitung des Algerienkrieges (1954-1962) die französische Gesellschaft. Im Rahmen der Neuesten Geschichte und französischen Kulturwissenschaft thematisiert die Autorin die Erinnerungsproblematik dieses Krieges – und insbesondere die der Folter von Seiten der französischen Kolonialmacht. Die Arbeit umfasst eine historische, politische und kulturelle Analyse der französischen Gesellschaft und ihrer Einstellungen gegenüber den Folterverbrechen, die von der französischen Armee an Widerstandskämpfern und der algerischen Zivilbevölkerung verübt worden sind. Wie positionieren sich Medien und Bevölkerung, algerische wie französische Zeitzeugen, Politik, Armee und Wissenschaft heute zu den illegalen Gewaltakten? Hierbei werden auch das Konzept der Oral History sowie der geschichtswissenschaftliche Anspruch einer "historischen Objektivität" diskutiert. Daraus ergibt sich für die Autorin die Antwort auf die weiterreichende Forschungsfrage nach der wissenschaftlichen Positionierung dieses historischen Ereignisses: Gerade in Fragen der Gewalt und der Aussöhnung zwischen antagonistischen (Erinnerungs-)Gruppen bilden die Disziplinen Geschichts- und Kulturwissenschaft eine wichtige Schnittstelle.
Karin Harrasser, Thomas Macho, Burkhardt Wolf (Hrsg.) ; Literaturverzeichnis Seite 357 - 376 ; Inhaltstext ; Inhaltsverzeichnis ; Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- PVA 2007.4889
I. Einleitung II. Die Problematik der Folter und ihrer Dokumentation III. Zur Entstehung des Istanbul-Protokolls IV. Struktur und Gliederung des Textes V. Inhalte und Prinzipien des Istanbul-Protokolls VI. Umsetzung und Implementierung VII. Schlußüberlegungen
Folter kann wohl als eine der furchtbarsten Formen von Gewalt angesehen werden, die Menschen gegen ihre Mitmenschen ausüben. Das Folterverbot stellt eines der fundamentalsten Menschenrechte dar und gilt daher absolut und ausnahmslos. Obwohl die UN-Antifolterkonvention heute nicht weniger als 155 Vertragsstaaten umfasst, kommen auch 30 Jahre nach der Verabschiedung der Konvention zahlreiche Staaten ihrer Verantwortung im Kampf gegen die Folter nicht nach. Zu Beginn wird der für die vorliegende Arbeit zentrale Begriff der Folter und deren entsprechende Definition erläutert, um in weiterer Folge die rechtshistorische Entwicklung dieses Phänomens von seinem Ursprung bis ins 20. Jahrhundert abzuhandeln. Im Anschluss folgt eine Übersicht über die Entwicklung der verschiedenen internationalen Menschenrechtsabkommen, die das absolute Verbot der Folter festlegen. Im Abschnitt zur Charakterisierung der Folter werden anhand einer kurzen Darstellung die herrschenden Foltermethoden beschrieben sowie wird den Gründen und Zielen für den Einsatz von Folter nachgegangen. Auf die Frage, welchen schrecklichen Folgewirkungen Menschen ausgesetzt sind, die gefoltert wurden und mit welchen Traumata sie in weiterer Folge zu kämpfen haben, wird als nächstes eingegangen. Weiters wird aufgezeigt, welche Gruppen von Menschen typischerweise Opfer von Folterungen werden bzw. wer die Täter sind und was diese Menschen dazu bringt, Folterer zu werden. Das letzte Kapitel stellt die jüngsten Entwicklungen im Bereich des Folterwesens seit Beginn des 21. Jahrhunderts in den Vordergrund. Dabei liegt der Schwerpunkt auf den Auswirkungen der Terroranschläge des 11. September 2001 in den USA und den darauf folgenden angestrengten Versuchen die Folter erstmals seit Ende des zweiten Weltkrieges wieder zu legalisieren und die Bemühung der USA das absolute Verbot der Folter auszuhöhlen bzw. zu umgehen. ; Torture may well be regarded as one of worst forms of violence that people are capable to commit on their fellow man. The prohibition of torture is one of the most fundamental human rights and therefore is absolute and without exception. The background of this prohibition constitutes the world's dominant ethical consensus that such practices are considered to be immoral and despicable. Today the United Nations Conventions against Torture comprises no less than 155 Contracting States that seems to be a success. However, after 30 years numerous countries still fail to comply with their obligations towards the fight against torture. At the beginning of the present paper the central concept of torture and its corresponding definition is discussed and connected with a description of the legal-historical development of this phenomenon from its origins to the 20th century. There follows an overview of the development of various international human rights agreements determining the absolute prohibition of torture. The section that characterises torture and describes the ruling torture methods also investigates the reasons and objectives for the use of torture. The terrible consequences that tortured people are exposed to as well as their traumas they have to face in their lives are discussed. Furthermore, it is shown which groups of people typically are the victims of torture and who are the perpetrators and their motives respectively. The last chapter presents the recent developments in the field of torture since the beginning of the 21st century. The focus is put on the impact of the terrorist attacks of 11th September 2001 in the United States and the subsequent strenuous attempts to legalize torture for the first time since the end of World War II as well as the efforts of the United States to undermine and to circumvent the absolute prohibition of torture. ; vorgelegt von: Lukas Fuchs ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Graz, Univ., Dipl.-Arb., 2015 ; (VLID)370621
Inhaltsübersicht I. Einleitung II. Darstellung der Fälle 1. Mutombo ./. Schweiz 2. Tahir Hussain Khan ./. Kanada 3. Ismail Alan ./. Schweiz 4. X. ./. Niederlande 5. P. M. P. Kisoki ./. Schweden III. Auswertung
Cesare Beccarias Forderung nach Abschaffung der Folter kann nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit seinem legendären Werk "Von den Verbrechen und den Strafen"1 und der darin zum Ausdruck kommenden kontraktualistisch- utilitaristischen Strafrechtskonzeption gewürdigt werden. Bevor wir uns deshalb seiner eigentlichen Kritik der Folter zuwenden (III.) und ihre aktuelle Bedeutung beurteilen wollen (IV.), ist zunächst die Beccaria-Rezeption im Allgemeinen (I.) und die Entstehungsgeschichte des Werks im Besonderen (II.) zu untersuchen.Die kleineUntersuchung erbringt imWesentlichen drei Ergebnisse, die ihr zugleich als Thesen vorangestellt werden können: 1. Beccarias Werk hat eine bis heute anhaltende Bedeutung als kriminalpolitischesManifest zur utilitaristisch begründeten Ersetzung des grausamen, religiösen mittelalterlichen Strafrechts durch ein säkulares und (damit) im Ergebnis humaneres Strafrecht. 2. Beccarias reiht sich insoweit in die Reihe zahlreicher anderer aufklärerischer Denker ein, vermag aber seine – durchaus nicht neuartigen – Thesen so populär zuzuspitzen, dass sie sich rasanter Verbreitung in zahlreichen Sprachen erfreuen. Dies erklärt Beccarias bis heute anhaltende Popularität. Seine fehlende Anerkennung der geistigen Vorläufer seiner Thesen und insbesondere der erheblichen Mitwirkung der Gebrüder Verri an der Entstehung seines Werks, gerade auch des Kapitels zur Folter, lassen allerdings Zweifel an seiner Originalität und wissenschaftlichen Redlichkeit aufkommen. 3. Die heutige praktische Bedeutung des Werks ist aufgrund der umfassenden normativen (völker- und verfassungsrechtlichen) Absicherung eines humaneren Strafrechts und eines fairen Strafverfahrens als gering zu veranschlagen. Auch per se inhumane und voraufklärerische Strafrechtssysteme bedürfen angesichts der menschenrechtlichen lex lata keiner Beccaria-Lektüre, um von der Notwendigkeit humanisierender Reformen überzeugt zu werden; sie sind zu diesen verpflichtet. Führen sie diese trotzdem nicht durch, wird Beccaria daran auch nichts ändern. Was insbesondere die von Beccaria mit neun Argumenten bekämpfte Folter angeht, so stellt sich die Lage nicht anders dar, wobei freilich seine Konzentration auf die im inquisitorischen Strafverfahren angewendete (repressive) Überführungsfolter den Blick auf die heute diskutierten Probleme im Zusammenhang mit der (präventiven) Rettungsfolter vollkommen verstellt. ; peerReviewed
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Umsetzung der EMRK in Österreich und insbesondere mit dem darin enthaltenen Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art 3). Des Weiteren wird der fünfte Bericht des Ausschusses zur Verhütung von Folter (CPT) berücksichtigt. Man könnte meinen, dass die Zeit in der Folter, unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung zur Anwendung kam, längst vorbei ist. Doch diese Arbeit belehrt einem des besseren. Die Arbeit wird in drei Kapitel gegliedert: Kapitel eins behandelt die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit Blick auf ihre Entstehung, Inhalt und Umsetzung. In Kapitel zwei wird das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung untersucht. Hierbei stellt sich die Frage nach einem "Folterparagraphen" im StGB? Existiert ein solcher in Österreich? Ferner wird der Besuch des Folterkomitees in Österreich vom 15. 25. Februar 2009 und die Stellungnahme Österreichs dazu erläutert. Das dritte Kapitel behandelt den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Es wird kurz auf die Struktur des Gerichtshofs, das Rechtsschutzsystem der EMRK sowie auf die Urteilswirkungen eingegangen. Abschließend werden die Fälle Bakary J und Ewald W untersucht und die Rechtsfolgen für Österreich in Bezug auf die Verletzungen von Art 3 EMRK dargelegt. ; The present thesis deals with the implementation of the ECHR in Austria and in particular with the contained prohibition of torture or inhuman or degrading treatment or punishment (Article 3). Furthermore, the fifth report of the Committee for the Prevention of Torture (CPT) is still considered. One might think that the time of application to torture, inhuman or degrading treatment or punishment is long gone, but this thesis proved us wrong. The thesis is divided into three chapters: Chapter one deals with the European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms (ECHR) in view of their origin, content and implementation. In chapter two the prohibition of torture or inhuman or degrading treatment or punishment get analyzed. This raises the question of a "torture paragraph" in the Austrian Criminal Code. Exists such a paragraph in the Austrian Criminal Code? Moreover, the thesis includes the visit of the Torture Committee in the space of time from 15 to 25th February 2009 and also the Government response about the former situation in Austria. The third chapter deals with the European Court of Human Rights. This paper briefly discusses the structure of the Court, the legal system of the European Court of Human Rights and also the judgment effects. Finally the cases Bakary J and Ewald W get explained as well as the legal consequences for Austria with regard to violations of Article 3 ECHR. ; von Melanie Barbara Pausch ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Graz, Univ., Dipl.-Arb., 2015 ; (VLID)444898
This article gives a short introduction in the United Nations Convention against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment. Focussing on the individual communications, it describes the admissibility conditions and the procedure before the Committee.
I. Die Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe II. Entstehung und Intention des Fakultativprotokolls III. Verpflichtungen der Staaten gegenüber den nationalen Besuchskommissionen und dem Unterausschuß IV. Fazit
This article seeks to examine a productive intersection between contemporary artist Gregor Schneider and political/historical thinker Hannah Arendt. The purpose of such a task is to demonstrate the benefits of thinking beyond disciplines, whereby the application of political philosophy to an artwork affords a more nuanced art historical analysis, and, in turn, the reading of the contemporary artwork allows an updating and making relevant of historically embedded political philosophies.This article shall specifically explore Schneider's 2007 work 'Weisse Folter', a large-scale, labyrinthine and institutional installation, by looking to Arendt's conception of 'statelessness'; a term indicative of certain people that were politically, legally and geographically displaced in the early 20th-century, resulting in populations unrepresented and unprotected by any governmental body. Although Arendt's political inflection of the term is specifically rooted in historically determined data, 'Weisse Folter''s various reference points (the practice of clean torture, the incarcerating spaces of Guantánamo Bay and the 'ghost detainees' held there) each contribute to the contemporising of her thinking. And yet, the term equally lends itself to art historical concerns, namely that of representation: the process of giving form or state to something. In looking at the representational, geopolitical and legal aspects of Weisse Folter, this article seeks to reinvigorate Arendt's thoughts on 'statelessness' as contemporarily relevant, both for political thinking and art historical analyses.