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IlluminierteUrkunden 1498-09-18_Nuernberg
Wappenbrief: König Maximilian I. verlieht Hans und Hans Ploden ein Wappen. König Maximilian [I.] verleiht und gibt erneut (verleyhen und geben . von newem) mit wohlbedachtem Mut, gutem Rat und rechtem Wissen dem Hans Ploden (Hannsen Ploden), dessen gleichnamigem Bruder Hans (Hanns) sowie allen ehelichen Erben für die Ehrbarkeit, Redlichkeit, Erfahrenheit, guten Sitten, Tugend und Vernunft, für die der Erstgenannte beim Aussteller bekannt ist, sowie für dessen vergangene und künftige löbliche Taten (taten, beweysungen) und treue Dienste an Kaiser und Reich (reich und deutsche nation) in den Ländern und Königreichen Russland, Preußen, Schweden, Norwegen und anderen (Rewssen, Prewssen, Sweden, Norweden und anndern frembden nacion), die dieser durchreist hat, deren Sprachen er beherrscht und mit deren Königen, Regenten und Verwaltern er verkehrt hat, zur Belohung (ergetzlicheit solicher seiner erlichen tatten und dinst) ein Wappen (wappen und cleinete), wie es in der Mitte der Urkunde farbig eingemalt ist (in mitte diss gegenwuͤrtigen unnsers kunigclichn briefs gemalet und mit farben eigentlicher ausgestrichen), nämlich in blauem Schild im Schildfuß ein goldener Dreiberg, darauf ein gelöwter Leopard von natürlicher Farbe mit geöffnetem Maul, um den Hals eine silberne Binde, belegt mit den Buchstaben •I•H•M•G•; im Oberwappen ein silberner Stechhelm mit blau-goldener Helmdecke, darauf ein blau-goldener Helmwulst, daraus hervorbrechend ein gelöwter Leopard seiner natürlichen Farbe, um den Hals mit einer silbernen Binde wie im Wappen (ein plaben schilde, darin im grund ein dreyegketer gelber perg, steende auf dem hynndern teil desselben pergs ein leopart seiner natuͤrlichen farben, sich aufrecht in die hohe zum sprung richtend, mit seinem aufgetanem maul, habend umb seinen hals ein weysse fligend pinden, darinn die nachgesatzten vier buchstaben •I•H•M•G•, und zwischen yedem derselben buchstaben ein puͤnctlein gezeichent, und auf dem schilde einen helm mit einer plaben und gelben helmdeckhen und einer umbgewunden pinden derselben farben gezieret, darauf ein vorderteil eines leoparten seiner natuͤrlichen farben, mit seinen fur sich gerackhten gepogen fussen und aufgetanem maul, habend umb seinen hals ein weysse fliegende pinden mit den vier buchstaben wie der im schilde). Er bestimmt (meinen, setzen und wellen), dass die Begünstigten und alle ehelichen Erben das Wappen fortan in allen ehrlichen und redlichen Angelegenheiten und Geschäften (sachen und geschefften) zu schimpf und zu ernst, im Krieg, in Kämpfen, Lanzenstechen, Gefechten, auf Bannern, Zelten, Aufschlägen, in Siegeln, Petschaften, Kleinodien und bei Begräbnissen (in streytten, kempffen, gestechen, gefechten, panieren, gezellten, aufslagen, insigeln, betschatten, cleineten, begrebdnussen) und auch sonst überall (an allen ennden) nach ihrem Bedürfnis, Willen und Wunsch (notdurfften, willen und wolgevallen) führen dürfen, mit allen Gnaden, Freiheiten, Ehren, Würden, Vorteilen, Rechten und Gerechtigkeiten, der Möglichkeit, geistliche und weltliche Lehen und Ämter innezuhaben und mit anderen Lehens- oder Wappengenossen Lehen und Gerichte zu besitzen sowie Urteile zu sprechen (mit geistlichen und weltlichen lehen und embtern zu haben, mit anndern unnsern und des heiligen reichs lehens und wappensgenosslewten lehen und annder gerichte und recht zu besitzen, urteil zu sprechen und darzu tuglich, schicklich und gut sein), wie es andere seine und des Heiligen Römischen Reichs Wappengenossen durch Recht oder Gewohnheit (von recht oder gewonheit) ungehindert tun. Er gebietet allen geistlichen und weltlichen Kurfürsten, Fürsten, Prälaten, Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Vizedomen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Wappenkönigen, Herolden, Persevanten, Bürgern und Gemeinden und auch sonst allen seinen und des Heiligen Römischen Reichs Untertanen und Getreuen aller Stände (in was wirden, stattes oder wesens die sein) unter Androhung schwerer Ungnade sowie einer Strafe von zwanzig Mark lötigen Goldes, die je zur Hälfte an die Reichskammer und an die Betroffenen zu zahlen ist, die Begünstigten und alle Erben in der Führung und im Gebrauch der verliehenen Wappen, Gnaden, Freiheiten, Ehren, Würden, Vorteile, Rechte und Gerechtigkeiten nicht zu behindern, noch dies irgendjemandem zu gestatten. Die Urkunde beschadet nicht die ältere Führung identischer Wappen durch andere. Daniel Maier
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IlluminierteUrkunden 1482-05-20_unbekannt
Adels- undWappenbriefWappenbrief: Kaiser Friedrich III. erhebt Dr. Johannes und Hans Steinberg in den Adelsstand und verleiht ihnen ein Wappen. KaiserFriedrich [III.] erhebt, würdigt, adelt, gleicht und gesellt (erheben, wirdigen, machen edel, geleichen und gesellen) mit wohlbedachtem Mut, gutem Rat seiner und des Heiligen Römischen Reichs Fürsten, Edlen und Getreuen, aus eigenem Antrieb (bewegnuß) und mit rechtem Wissen denersamenundlieben andechtigen Johann Steinberg (Johannsen Steinberg), Doktor der weltlichen Rechte, Propst zuGoslar(Goszlar), seinen kaiserlichen Rat, dessen Bruder Hans (Hannsen) sowie dessen Erben für die redliche Herkunft, guten Sitten, Tugend, Weisheit (kunst) und Vernunft des Erstgenannten, weiters für die vergangenen und künftigen treuen Dienste, die der Erstgenannte in kaiserlichen Geschäften und bei Ratschlägen am Hof bewiesen hat, in den Adelsstand (in den stannd und grad des adels erhebt, darzu gewirdiget und edel gemacht und der schar, gesellschafft und gemeinschafft des heiligen romischen reichs rechtgeborn edel wappensgenossen und rittermessigen lewtten zugeleichet und gesellet). Er verändert, krönt, ziert und bessert (verenndern, cronen, zieren und bessern) ihnen dazu ihr Wappen (wappen und cleinetten), wie sie es bisher geführt haben (so sy biszher gefurt), nämlich in blauem Schild ein oberhalbes rotbezungtes goldenes Einhorn mit aufgeworfenen Beinen; im Oberwappen ein silberner Bügelhelm mit blau-silbernen Helmdecken, darauf ein silberner Helmwulst, daraus entspringend ein oberhalbes rotbezungtes goldenes Einhorn wie im Wappen (einen plaben schilde, darinne ein vorderteil eines gelben oder goldfarben eingehurn mit seinen vordern aufgeworffen fuͤssen und rotter gelffunder zungen, und auf dem schild einen helme, getzieret mit einer plaben und gelben helmdecken und einer weissen gewunden pinden, enntspringende daraus auch ein vorderteil eines gelben oder goldfarben eingehurns, geschickt als in dem schilde), indem er dem Helm eine goldene Krone statt des silbernen Helmwulstes (den helme mit einer gelben oder goldfarben crone fuͤr die weis pinden gekroͤnet, daraus das vorderhalb teil eines gelben oder goldfarben eingehurns enntspringet) verleiht, wie es in der Mitte der Urkunde farbig eingemalt ist (in mitte diss gegenwurigen unnsers keiserlichen briefs gemalet und mit farben eigenntlicher auszgestrichen). Er bestimmt (meynen, setzen und wellen), dass die Begünstigten und die Erben des Hans fortan rechtmäßige Adelige, Wappengenossen und rittermäßige Leute (recht edel geborn, wappensgenossen und rittermessig lewt sein geheissen) genannt und geschrieben werden sollen, mit allen Freiheiten, Ehren, Würden, Vorteilen, Rechten, Gerechtigkeiten und Gewohnheiten (freiheit, ere, wirde, vorteil, recht, gerechtickeit und gewonheit) in weltlichen und geistlichen Angelegenheiten (stennden und sachen) sowie der Befähigung, Lehen und Ämter zu haben, mit anderen Wappengenossen und rittermäßigen Leuten Lehengerichte und Gerechtigkeiten zu besitzen, Urteile zu sprechen und in aller anderen adeligen Angelegenheiten und Geschäften würdig zu sein (mit lehen und ambtern zu haben, halten und zu tragen, mit andern edeln wappensgenossen und rittermessigen lewten lehengericht und recht zu besitzen, urteil zu sprechen und zu schopffen und der und aller annder adelicher sachen und geschefften wirdig). Außerdem dürfen sie das Wappen fortan in allen ritterlichen Angelegenheiten und Geschäften (sachen und geschefften)zu schimpf und zu ernnst, im Krieg, in Kämpfen, Gefechten, Lanzenstechen, auf Bannern, Zelten, Aufschlägen, in Siegeln, Petschaften, Kleinodien und auf Begräbnissen (in streitten, kempffen, gevechten, gestechen, panieren, getzelten, aufslahen, insigeln, pettschatten, cleinetten, begrebnusse) und auch sonst überall (an allen ennden) nach ihrem Bedürfnis, Willen und Wunsch (notdurfften, willen und wolgevallen) ungehindert führen, wie es andere seine und des Heiligen Römischen Reichs rechtgeborene adelige Wappengenossen und rittermäßige Leute mit vier adeligen Vorfahren (von iren vier anen) durch Recht oder Gewohnheit (von recht oder gewonheit) tun. Er gebietet allen geistlichen und weltlichen Kurfürsten, Fürsten, Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Vizedomen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Wappenkönigen, Herolden, Persevanten, Bürgern und Gemeinden und auch sonst allen anderen seinen und des Heiligen Römischen Reichs Untertanen und Getreuen aller Stände (was wirden, stattes oder wesens die sein) unter Androhung schwerer Ungnade sowie einer Strafe von vierzig Mark lötigen Goldes, die je zur Hälfte an die Reichskammer und an die Betroffenen zu zahlen ist, die Begünstigten und alle Erben als rittermäßige Leute an Ritterspielen und allen geistlichen und weltlichen Angelegenheiten und Geschäften (stennden, sachen und geschefften) teilhaben zu lassen, ihnen Ehre entgegenzubringen und sie in der Standeserhöhung sowie der Verleihung der Ehren, Würden, des Standes, des Wappens, der Kleinodien und der Gnaden nach den Bestimmungen der Urkunde (in vorberurter masse) nicht zu behindern.Daniel Maier
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IlluminierteUrkunden 1488-02-16_Stuttgart
Kopiale Überlieferung eines Adels- undWappenbriefWappenbriefs: Kaiser Friedrich III. erhebt Hans Ungelter in den Adelsstand und verleiht ihm ein Wappen. KaiserFriedrich III. begnadet (dise sondere gnade gethan unnd thue die) mit wohlbedachtem Mut, gutem Rat und rechtem Wissen seinen Türhüter (thürhüetter) Hans Ungelter den Jüngeren (Hannß Ungelter der Jünger), dessen VaterHans Ungelter den Älteren(Hansen Ungelter den Eltern) sowie alle Erben für die redliche Herkunft des Geschlechts der Ungelter (redlich erben, standt und wesen, darinnen die herkommen sein) sowie die vergangenen und künftigen treuen Dienste an Kaiser, Reich und am kaiserlichen Hof zur Belohnung (ergötzlicheit), indem er das Wappen (wappen und cleinete), wie es von der Familie bisher geführt wurde (bißher gefuehrt unnd gebraucht) und wie es in der Mitte der Urkunde farbig eingemalt ist (inn mitte diß gegenwürttigen unsers kaӱserlichen brieffs gemahlet und mit farben aigendtlicher außgestrichen), nämlich in einem roten Schild ein goldenes Antoniuskreuz, im Schildhaupt ein silberner Stern; im Oberwappen ein rechtsgewendeter silberner Turnierhelm mit goldener Krone und rot-goldenen Helmdecken, darauf zwei rote Büffelhörner, dazwischen ein goldenes Antoniuskreuz, darüber ein silberner Stern wie im Wappen (einen rothen schildte, darinnen von grundt auff biß in die mitte daß schiltes ein gelbes oder goldtfarbes kreitz, so man nennt thauw, steende darob ein weißer oder silberfarben stern, unnd auf dem schildte ein helm mit gelber oder goldtfarben unnd rother helmdeckhen geziehret, steende darauff zwischen zwaÿen püffelhörnner auch ein gelbes oder goldtfarbes creitz oder thauw, darob ein weißer oder silberfarben stern) verändert und bessert (verkheren, crönen, zieren, preßern [sic!]). Er gestattet (gönnen unnd erlauben) ihnen, das Wappen solchermaßen gebessert zu führen. Außerdem erhebt (erheben, würdigen, edelmachen, gleichen und zufüegen) er sie in den Adelsstand (in den . standt und zu der schare deß adels), sodass die Begünstigten und ihre Erben fortan als rittermäßige Leute genannt und geschrieben werden sollen, mit allen Freiheiten, Privilegien, Ehren, Würden, Vorteilen, Rechten, Gewohnheiten und Gerechtigkeiten in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten sowie mit Lehens- und Gerichtsfähigkeit und der Befähigung, Urteile zu sprechen (lehen haben, halten und zutragen mit andern unser und deß reichs edlen rittermäßigen lehens- unnd wappensgenossen, leuten, lehen, gericht und recht zu besitzen, urtheile zu sprechen) und in allen anderen Angelegenheiten und Geschäften (sachen und geschäfften) würdig und tauglich zu sein. Sie sollen weiters das Wappen in allen ehrlichen, adeligen und ritterlichen Angelegenheiten und Geschäften (sachen und geschäfften)zu schimpff und zu ernste, im Krieg, in Kämpfen, Turnieren, Lanzenstechen, Gefechten, auf Bannern, Zelten, Aufschlägen, in Siegeln, Petschaften, Kleinodien und Begräbnissen (in streitten, kempffen, tornnieren, gestechen, gevechthen, panieren, gezelten, auffschlagen, insiglen, pittschafften, cleineten und begräbnußen) und auch sonst überall (an allen enden) nach ihrem Bedürfnis, Willen und Wunsch (notturfften, willen und wohlgefallen) führen, wie es andere Adelige und Wappengenossen durch ihre Ahnen, Väter oder ihr Geschlecht geerbt haben und durch Recht oder Gewohnheit (recht und gewonheit) ungehindert tun. Er gebietet allen seinen und des Heiligen Römischen Reichs geistlichen und weltlichen Kurfürsten, Fürsten, Prälaten, Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Wappenkönigen, Herolden, Persevanten, Bürgern und Gemeinden und auch sonst allen seinen und des Heiligen Römischen Reichs Untertanen und Getreuen aller Stände (in was würden, standts oder wesens die sein) unter Androhung schwerer Ungnade sowie einer Strafe von zwanzig Mark lötigen Goldes, die je zur Hälfte an die Reichskammer und an die Betroffenen zu zahlen ist, die Empfänger und alle Erben als rechtmäßige Ritter zu betrachten und ihre geistlichen und weltlichen Angelegenheiten sowie die Führung des gebesserten Wappens nach den Bestimmungen der Urkunde (der obberüerter massen) nicht zu behindern, noch dies irgendjemandem zu gestatten.Daniel Maier
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IlluminierteUrkunden 1471-08-07_Privatbesitz
WappenbriefWappenbrief: Kaiser Friedrich III. verleiht Heinrich, Sigmund, Hans und Christoph Nock ein Wappen. KaiserFriedrich [III.] bestätigt (confirmirn, bestettigen) mit wohlbedachtem Mut, gutem Rat seiner und des Heiligen Römischen Reichs Fürsten, Grafen, Edlen und Getreuen sowie rechtem Wissen dem Heinrich Nock (Heinrichen Nocken) sowie dessen Brüdern Sigmund (Sigmunden), Hans (Hannsen) und Christoph (Cristoffen) für die Ehrbarkeit, Redlichkeit, Vernunft und gute Tugend sowie die vergangenen und künftigen treuen Dienste des Erstgenannten an Kaiser und Reich, besonders am Hof und während der Belagerung der Wiener Burg (besonnder in unser burg zu Wienn, als wir durch unser widerwertiger daselbs behaurt, belegert und gearbait worden sein), ihr Erbwappen (erblich wappen und cleinet), wie sie und ihre Vorfahren es wie andere Wappengenossen des Reichs geführt haben (die dann ir vordern und sy biszher als ander unnser und des reichs wappenszgenossen gebraucht und gefurt haben), nämlich in goldenem Schild ein bekleidetes bärtiges Männerbrustbild ohne Arme, vorne am Gewand fünf schwarze Knöpfe, auf dem Kopf eine nach hinten geworfene rote Gugel mit weißer Stulpe, an der Spitze fünf schwarze Sterne; im Oberwappen ein Helm mit silbern-roten Helmdecken, darauf ein Männerbrustbild wie im Wappen (ein gelber schilde, da inne ein grabparttecz mansprustpilde on arme in uch beclaidet, vorn ab mit funff swarzen kneusseln, habende auff seinem haubt ein rote gugl mit einem weissen stülp, der zipfl fur sich über das haubt geworffen und oben auff dem gugelzipfl nacheinander funff swarcz sterne, auff dem schilde einen helme, geczieret mit einer weissen und roten helmedecken, darauff auch ein grabparttocz mansprustpilde von färben cleidunge und sunst geleich geschicket als in dem schilde), und bessert es und gibt (cronen, ziern, pessern und geben) ihnen und ihren ehelichen Erben für alle Zeiten nach deren Bedürfnissen (sovil hierinne notdurfft sein wirdet) auf dem Helm eine goldene Krone (in den helme mit einer gelben oder goltfarben crone). Er bestimmt (meinen, seczen und wellen), dass die Begünstigten und alle Erben das nunmehr gebesserte Wappen, wie es in der Mitte der Urkunde farbig eingemalt ist (in der mitte hierinne mit farben eigentlich gefiguriert und auszgestrichen), in allen ehrlichen, redlichen und ritterlichen Angelegenheiten und Geschäften (sachen und geschefften)zu schimp und zu erinst, im Krieg, auf Bannern, Zelten, in Lanzenstechen, auf Begräbnissen und Aufschlägen, in Siegeln, Petschaften und Kleinodien (in streiten, banurn, geczelten, gestechen, begrebnussen, aufslahenn, auch in insigeln, petschadten und cleinetten) und auch sonst überall (an allen enden) nach ihren Bedürfnissen und Wünschen (notdurfften und wolgevallen) führen dürfen, mit allen Ehren, Rechten, Freiheiten, Vorteilen und Gerechtigkeiten, mit der Fähigkeit, Ämter und Lehen zu besitzen, mit anderen seines und des Heiligen Römischen Reichs rechtmäßigen Wappengenossen zu Gericht zu sitzen, Recht und Urteile zu sprechen und geeignet zu sein, sich in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten zu bewegen (ere, recht, freyheit, vortail und gerechtikeit haben, mit ambtern und lehen zu haben und zu haltn, lehenrecht und ander gerichte mit andern unsern und des reichs rechtgeboren wappenszgenossen zu besiczen, recht zu sprechen, urtail zu schöpfen und darzu tuglich und schicklich zu sein in geistlichen und weltlichen stennden und sachen), wie es andere seine und des Heiligen Römischen Reichs rechtmäßige Wappengenossen durch Recht oder Gewohnheit (von recht oder gewonheit) ungehindert tun. Er gebietet allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Vizedomen, Vögten, Amtleuten, Pflegern, Verwesern, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Herolden, Persevanten, Bürgern und Gemeinden und auch sonst allen seinen, des Heiligen Römischen Reichs und der Erblande Untertanen und Getreuen aller Stände (in was wirden, states oder wesens die sein) unter Androhung schwerer Ungnade sowie einer Strafe von zwanzig Mark lötigen Goldes, die je zur Hälfte an die Reichskammer und an die Betroffenen zu zahlen ist, die Begünstigten und alle ehelichen Erben in der Führung und im Gebrauch der verliehenen Wappen und Gnaden nicht zu behindern.Daniel Maier
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IlluminierteUrkunden 1492-11-15_Zwettl
Adels- und Wappenbrief: Kaiser Friedrich III. erhebt Hans, Sigmund, Wolfgang und Stefan Rehwein in den Adelsstand und verleiht ihnen ein Wappen. Kaiser Friedrich [III.] erhebt (erlychen, wirdigen, edlmachen) mit wohlbedachtem Mut, gutem Rat und rechtem Wissen seinen Diener (diner (Hanns Raͤchwein), dessen Brüder Sigmund (Sigmunden), Wolfgang (Wolfgangen) und Stefan (Steffan) sowie alle ehelichen Erben für die vergangenen und künftigen treuen Dienste des Erstgenannten an Kaiser, Reich und Haus Österreich in den Adelsstand und gleicht und fügt (geleichen und zuefuͤegen) sie seinen und des Heiligen Römischen Reichs Adeligen und Rittermäßigen hinzu (der geselschafft unnser und des heiligen reichs recht gepornnen edeln und rittermässigen lewͦten). Außerdem bestätigt er ihnen ihr erbliches Wappen (wappen und kleinate), nämlich in silbernem Schild vom hinteren Unter- zum vorderen Obereck wachsend ein abgeschnittener Weinstock seiner natürlichen Farbe mit vier gestreckten und zwei gebogenen Ästen, an jedem ein grünes Blatt und eine blaue Weintraube; im Oberwappen ein Helm mit silbern-blauen Helmdecken, darauf ein offener Flug, darin vom hinteren Unter- zum vorderen Obereck wachsend ein Weinstock mit Ästen, Blättern und Trauben in natürlichen Farben (einen weissen schilde, darinnen von dem hindern unndern bis in das vorder ober egke ein abgeschniten weinstokch seiner natuͤrlichen varben mit vier abgeschniten, auch zwayer gepogenen essten, an yedem ein gruen plat und ain plab weintrawbn hangend, von auf dem schillde einen hellm mit einer weissen und plaben helmdegken geziert, darauf aine zwifache aufgetane fluͤg, darinnen auch van dem hindern unndern bis in das vorder ober egke ein abgesniter weinstokch mit essten, pletern und weintrauben von varben und sunst allemassen geschikht als im schillde), und bessert (verenndern, verkheren, zieren und pessern) es, indem er den Schild und den Flug auf dem Helm vergoldet und den Helm mit einem rot-goldenen Helmwulst krönt (den schilld, auch die fluͤg auf dem helm in gelbe veraͤnndert und verkhert, und dem helm in dem selben wappen und kleineten mit einer roten und gelben gewunden fliegenden pinden), wie es in der Mitte der Urkunde farbig eingemalt ist (in mitte diss gegenburtigen unsers kaiserlichen briefs gemalt und mit farben aiygentlichen awsgestrichen). Er gestattet (haben . gegunnet und erlaubt) ihnen, das Wappen in dieser neuen Form zu führen. Er bestimmt (meinen, setzen und wellen), dass die Begünstigten und alle Erben fortan als Rittermäßige genannt, geschrieben und für solche gehalten werden, mit allen Gnaden, Freiheiten, Privilegien, Ehren, Würden, Vorteilen, Bräuchen, Rechten und Gerechtigkeiten in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten, sowie der Lehens- und Gerichtsbarkeit und der Fähigkeit, Urteile zu sprechen (alle und yeglich gnad, freyhait, privilegia, ere und wierde, vortail, gewonhait, recht und gereichtigkait in geistlichen und weltlichen stennden und sachen, mit lehen halten, tragen, emphahen und aufnemen, lehen, gericht und recht zu befugen, urtail zu sprechen). Außerdem dürfen sie das Wappen in allen ehrlichen und redlichen Angelegenheiten und Geschäften (sachen und geschefften) zu schimph und zu ernnst, im Krieg, in Kämpfen, Lanzenstechen, Gefechten, auf Bannern, Zelten, Aufschlägen, in Siegeln, Petschaften, Kleinodien und auf Begräbnissen (in streiten, kempphen, gestechen, gefechten, paniern, gezellten, aufslahen, insigeln, petschaden, cleineten, begrebnuͤssen) führen, wie es andere seine und des Heiligen Römischen Reichs rechtmäßig geborene Ritter und Wappengenossen (edl mittermässig und wappensgenos) durch Recht oder Gewohnheit (von recht oder gewonhait) [ungehindert] tun. Er gebietet allen geistlichen und weltlichen Kurfürsten, Fürsten, Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Vizedomen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Wappenkönigen, Herolden, Persevanten, Bürgern und Gemeinden und auch sonst allen seinen und des Heiligen Römischen Reichs Untertanen und Getreuen aller Stände (in was wirden, states ader wesens die sein) und bestimmt (wellen), dass sie die Begünstigten und alle Erben unter Androhung schwerer Ungnade sowie einer Strafe von vierzig Mark lötigen Goldes, die je zur Hälfte an die Reichskammer und an die Betroffenen zu zahlen ist, in der Führung und im Gebrauch ihres Wappens nicht behindern, noch dies irgendjemandem zu gestatten dürfen. Die Urkunde beschadet nicht die ältere Führung identischer Wappen durch andere. Daniel Maier
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IlluminierteUrkunden 1465-12-19_Privatbesitz
Adels- undWappenbriefWappenbrief: Kaiser Friedrich III. erhebt die Brüder Bernwert (Pernwert) in den Adelsstand und verleiht ihnen ein Wappen. Kaiser Friedrich [III.]erhebt, würdigt, adelt, gleicht, gesellt und fügt hinzu (erheben, wirdigen, adeln, geleichen, gesellen und zufugen) mit wohlbedachtem Mut, aus eigenem Antrieb (bewegnuss), rechtem Wissen und vollkommener kaiserlicher Macht denerbern Kaspar Bernwert (Casparn Perenwert), seinen kaiserlichen Sekretär (secretari), dessen BrüderAndreas(Andreen),Ruprecht(Ruprechten) undWilhelm(Wilhalm) die Bernwert sowie alle eheliche Erben für die Ehrbarkeit, Vernunft und die vergangenen und künftigen Dienste des Erstgenannten an Kaiser und Reich, besonders in der Kanzlei, in den Adelsstand und stellt sie damit anderen Adeligen, Wappengenossen und Rittern gleich (der schar unser und des heiligen reichs rechtgebornen edeln, wappensgenossen und rittermessigen lewten zugeleichet, gesellet und gefuget). Als größere Gnadenbekundung und dafür, dass sich die Begünstigten besonders geehrt fühlen, verleiht er und gibt ihnen sowie deren Erben erneut (verleihen und geben . von newes) ihr Wappen (wappen und cleinet), wie es in der Mitte der Urkunde farbig eingemalt ist (in mitte diss gegenwurttigen unsers keyserlichen briefs gemalet und mit farben eigentlicher ausgestrichen), nämlich in goldenem Schild drei 2:1 gestellte Bärenköpfe ihrer natürlichen Farbe mit geöffneten Mäulern und herausgestreckten Zungen; im Oberwappen ein Stechhelm mit einer goldenen Krone und golden-schwarzen Helmdecken, darauf zwei Büffelhörner, das rechte golden, das linke schwarz, dazwischen ein aufgerichteter Bärenoberkörper mit aufgerichteten Tatzen, geöffnetem Maul und herausgestreckter Zunge (einen gelben oder goltfarben schilde, darin drey perenkopf, unden einen und oben zwene nebeneinander für sich gekeret, irer naturlichen farben mit aufgetan mewlern und aufgeslagen zungen, und auf dem schilde einen helme, geziert mit einer gelben oder goltfarben und zoblfarben helmdecken, darauf ein gelbe oder goltfarbe crone, entspringend daraus zwischen zweyen puffenhornnern, dem vordern goltfarb und hindern zoblfarb, ein vorder halber peer mit aufgerackten pranncken und gelffunder zungen). Er bestimmt (meinen, setzen und wellen), dass der Begünstigte, seine Brüder und alle Erben fortan als rechtmäßige adelige Wappengenossen und rittermäßige Leute genannt, geschrieben und überall (an allen enden) dafür gehalten werden sollen, mit allen dazugehörigen Ehren, Freiheiten, Gnaden, Vorteilen, Rechten, Gewohnheiten, Bräuchen (herkomen) und Gerechtigkeiten, weiters allen Ämtern, der Lehens- und Gerichtsfähigkeit (lehen zuhalten, aufzunehmen und zutragen, lehen und ander gerichte mit andern unsern und des reichs rechtgeboren edeln wappensgenossen und rittermessigenn lewten zu besitzen), der Fähigkeit, Urteile und Recht zu sprechen (urteil mit ine zu schopffen und recht zu sprechen) in allen ehrlichen, redlichen und ritterlichen Angelegenheiten und Geschäften (sachen und geschefften) und auch sonst überall (an allen enndenn) in geistlichen und weltlichen Dingen (stennden und sachen) inner- und außerhalb des Gerichts, wie es andere adelige Wappengenossen und rittermäßige Leute mit vier adeligen Vorfahren (von iren vier anen) durch Recht oder Gewohnheit (von recht oder gewonheit) ungehindert haben. Außerdem dürfen sie das Wappen in allen ehrlichen, redlichen und ritterlichen Angelegenheiten und Geschäften (sachen und geschefften) [zu]schimpff und zu ernst, im Krieg, auf Bannern, Zelten, in Lanzenstechen, Kämpfen, bei Begräbnissen, in Siegeln, Petschaften und Kleinodien sowie allen geistlichen und weltlichen Angelegenheiten(in streitten, panirn, gezelten, gestechen, kempffen, begrebnussen und aufslahen, auch in innsigeln, petschadten und cleineten) und auch sonst überall (an allen ennden) nach ihren Bedürfnissen und Wünschen (nach iren notdurfften und wolgevallen) in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten (stennden und sachen) ungehindert führen, wie es andere Wappengenossen und rittermäßige Leute tun. Er gebietet allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Amtleuten, Vizedomen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Wappenkönigen, Herolden, Persevanten, [Bürgern] und Gemeinden und allen anderen seinen, des Heiligen Römischen Reichs und der Erblande Untertanen und Getreuen aller Stände (in was wirden, eren, standes oder wesens die sein) unter Androhung schwerer Ungnade sowie einer Strafe von fünfzig Mark lötigen Goldes, die je zur Hälfte an die Reichskammer und die Betroffenen zu zahlen ist, dass sie den Empfänger, dessen Brüder und alle Erben ihre neuerworbenen Rechte und das Wappen wie andere Wappengenossen und rittermäßige Leute ungehindert genießen und gebrauchen lassen.Daniel Maier
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IlluminierteUrkunden 1482-10-15_Wien
Adels- undWappenbriefWappenbrief: Kaiser Friedrich III. erhebt Wolf von Gmünd in den Adelsstand, legitimiert ihn, bestätigt sein Erbe und verleiht ihm ein Wappen. Kaiser Friedrich [III.] verleiht, gibt und bestätigt (verlihen, geben, confirmirn, bevessten und besteͣtten) als regierender Herr und Landesfürst in Österreich dem Wolf (Wolff), Sohn des obersten Truchsessen in Österreich (obrister druͦgseͣss in Oͤsterreich),Wilhelm von Puchheim(Wilhaͤlm von Puͦchaim), sowie dessen männlichen Erben auf Bitten des Vaters und für die Dienste, die dieser und alle Vorfahren am Kaiser und dessen Vorgängern geleistet haben und künftig leisten werden, das dem Wolf bestimmte Erbe auf Schloss und StadtGmünd(Gmuͤnd), der Herrschaft Rosenau (Rosenawͦ) und den Satz Gmünd auf der Herrschaft Schrems (Schrems) (gemeͣcht und verschreibung, so im der obbenannt sein vatter auf denselben sein gesloͤssen, stat und herschefften tan hat), nachdem er ihn, um den Adel im Fürstentum zu mehren (damit die manschafft und der adel in unnserm fuͤrstentuͦmb Oͤsterreich despast gemeret werde), weiters den Namen Wolf von Gmünd (geewigt, die unteuͤglichkeit seiner gebuͤerde ganntz abtan), weiters den Namen Wolf von Gmünd (Wolff von Gmuͤnd), den Adelstitel (zu ainem des adels von newͦem geschopht und gemacht) sowie ihm und seinen männlichen Erben ein Wappen (wappen und klaӱned) verliehen hat, wie es in der Mitte der Urkunde farbig eingemalt ist (in der mitte dises unsers kaiserlichen briefs mit varben aigenntlicher ausgestrichen und gemalt), nämlich in silbernem Schild ein roter Balken, belegt mit einem goldgekrönten goldenen Löwen mit ausgestreckter Zunge; im Oberwappen ein gekrönter Turnierhelm mit rot-silbernen Helmdecken, daraus entspringend ein silberner Flug, belegt mit dem Löwen wie im Wappen (ain schillt von silbervarb, in des mitte twerchs ain rotte leÿssten, und aus dem gruͤnnde desselben schilts ain goldvarber leb, nach dem schillt uͤber egk auf in klÿm geschickt, mit geelfennder zuͦnngen, gekroͤnet mit ainer kron derselben seiner varb, darauf ain gekroͤntter tuͤrnirhelbm, getzieret mit seiner helbmdeckh, silbervarb und rot, daraus entspringennde ain fluͦg, der der varb des beruͤrten schilts, darinn ain leb, der varb wie in demselben schilt). Er bestimmt (mainen, setzen und ordnen), dass der Begünstigte und alle Erben fortan von allen Geistlichen und Weltlichen als Adelige (des adels und edel lewͦt) genannt und geschrieben werden sollen, mit der Befähigung, Lehen zu empfangen, Lehens- und andere Gerichtsbarkeiten mit anderen seinen, des Heiligen Römischen Reichs und der Erblande Wappengenossen und rittermäßigen Leuten zu besitzen sowie Urteile und Recht sprechen (auch lehen ze hallten, ze tragen, lehen und annder gericht mit unnsern und des reichs und besonnder unserr erblichen lannde rechtgebornen wappengenossen und rittermessigen lewͦten zu besitzen, urtail mit in ze schopffen und recht ze sprechen, teuͤglich, empheͣnnkhlich und genuͤgsam sein). Außerdem darf er das Wappen fortan in allen ehrlichen, redlichen und ritterlichen Angelegenheiten (sachen und gescheͣfften)zu schimpff und zu ernnst, außerdem im Krieg, auf Bannern, Zelten, Begräbnissen, Aufschlägen, in Siegeln, Petschaften und Kleinodien(in streitten, panÿrn, getzellten, begrebnuͦssen und aufslahen, auch in innsigeln, petschadten und klaineden) und auch sonst überall (an allen enndenn) nach ihren Bedürfnissen und Wünschen (nottuͤrfften und wolgevallen) führen und sich in geistlichen und weltlichen Ständen und Angelegenheiten (stennden und sachen) bewegen, mit allen Ehren, Rechten, Freiheiten, Gnaden, Vorteilen, Gewohnheiten, Bräuchen (herkoͤmen) und Gerechtigkeiten, wie sie andere Adelige durch Recht oder Gewohnheit (von rechtens oder gewonheit) haben. Der Bestünstigte soll auch Schloss, Stadt und Herrschaft Gmünd nach den Bestimmungen des Erbes innehaben. Zusätzlich erlaubt (verguͦnnen und erlauben) er dem Empfänger, künftig bei Weltlichen wie Geistlichen alle Handfesten, Urkunden und Missive ungehindert mit rotem Wachs zu petschieren oder zu siegeln (all ir hanntfesst, briefe und missive mit rottem wachs under irn petschadten oder innsigeln verferttigen, und das gegen geistlichen und welltlichen). Er gebietet allenerwirdigen, hochgebornen, wolgeborn, ersamen und edlengeistlichen und weltlichen Kurfürsten, Fürsten, Grafen, Freien, Herern, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Amtleuten, Landvögten, Vögten, Pflegern, Verwesern, Vizedomen, Hofrichtern, Lehenrichtern, Landrichtern, Stadtrichtern, Bürgermeistern, Schultheißen, Schöffen, Richtern, Räten, Wappenkönigen, Herolden, Persevanten, Bürgern und Gemeinden sowie allen anderen seines, des Heiligen Römischen Reichs und der Erblande Untertanen und Getreuen unter Androhung schwerer Ungnade sowie einer Strafe von fünfzig Mark lötigen Goldes, die je zur Hälfte in die fürstliche Kammer und an die Betroffenen zu zahlen ist, den Begünstigten in seiner Führung und Benützung seiner Legitimation, Namensgebung, seines Adelsstand, Wappens und Rotwachsprivilegs nicht zu behindern.Daniel Maier
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