Geschichte des Gerechtigkeitsbegriffs: Neuzeit
In: Handbuch Gerechtigkeit, S. 14-20
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In: Handbuch Gerechtigkeit, S. 14-20
In: Arendt-Handbuch: Leben - Werk - Wirkung, S. 300-302
In: Staatsformen: Modelle politischer Ordnung von der Antike bis zur Gegenwart, S. 123-152
"Die Staatsformen in der Frühen Neuzeit zwischen 1500 und 1800 nimmt die Autorin unter die Lupe. Die älteren historischen und juristischen Forschungen ab der Mitte des 19. Jahrhunderts suggerierten eine Einheitlichkeit 'des Staates', die so nie existiert habe. Wegen der Vielfalt der Herrschaftsformen in der Frühen Neuzeit habe es keinen Normalweg europäischer Entwicklung in dieser Epoche hin zur Moderne gegeben. Es sei nicht zuletzt überaus fragwürdig, vom monarchischen, wenn nicht absolutistischen Normalfall zu sprechen. Den Beitrag von intermediären Kräften und insbesondere der Stände bei der Ausbildung 'staatlicher' Ordnungsformen (der bis zur Schaffung eines eigenen Stände- oder Korporativstaates reichen konnte) gelte es angemessen zu berücksichtigen. Der Prozess frühneuzeitlicher Herrschaftsinstitutionalisierung - ein Begriff, den die Autorin demjenigen der Staatsbildung vorzieht - ist nur im Spannungsfeld zwischen Absolutismus und ständischer Pluralität richtig zu erfassen. Nach der eingehenden Diskussion des Forschungsstandes und der Begriffe zeichnet die Autorin Grundlinien der historischen Entwicklung nach. Die meisten frühneuzeitlichen Herrschaftsordnungen waren Monarchien, so Frankreich, Schweden, Spanien und viele Territorien des Alten Reiches. Daneben existierten Republiken, etwa in Polen, den Niederlanden oder der Schweiz. Die übrigen Gemeinwesen, zu denen England und das Heilige Römische Reich Deutscher Nation zählten, lassen sich am besten als Mischverfassungen kennzeichnen. Einen 'klassischen' Absolutismus, das unterstreicht die Autorin, hat es weder in Frankreich noch in Schweden, Spanien oder Brandenburg-Preußen gegeben, wobei die Autonomie der Adelsherrschaft in den einzelnen Ländern unterschiedlich ausgeprägt war. Die überaus bemerkenswerte Offenheit und Vielfalt der frühneuzeitlichen Organisationsprinzipien zeigte sich an den zeitgenössischen politischen Diskursen, in denen insbesondere der 'Aristotelismus' eine große Wirkung entfaltete. Insgesamt habe diese 'Epoche sui generis' ein Ringen um die Institutionalisierung der Herrschaftsverteilung (zwischen Partikular- und Zentralgewalt) charakterisiert, ohne dass die Frage nach der 'Staatsform' immer klar zu beantworten gewesen wäre." (Autorenreferat)
In: Recht und Moral in der Scholastik der Frühen Neuzeit 1500-1750
In: Islamfeindlichkeit, S. 61-70
In: Demokratietheorien, S. 67-92
In: Der vergessene Frieden, S. 115-158
In: Thomas Hobbes, Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates, S. 9-24
Thomas Hobbes hat die philosophische Reflexionsform der politischen Moderne geprägt. Die von ihm entworfenen Theoreme und entwickelten Argumentationsmuster bilden den verbindlichen Rahmen, in dem bis in Kants Zeiten über Recht, Staat und Herrschaft reflektiert wurde. Sie bestimmen auch noch die Diskussionen der politischen Philosophie der Gegenwart nachhaltig. Die von ihm ausgearbeitete individualistische vertragstheoretische Staatsrechtfertigung gehört zu den wirkungsmächtigsten Lehrstücken der Geschichte des politischen Denkens. Die im kontraktualistischen Argument verknüpfte Trias von Naturzustand-Vertrag-Staat/Gesellschaft bildet die argumentationslogische Grundstruktur der vorherrschenden politischen Philosophie der Neuzeit, deren Geschichte sich bis zur Gegenwart als interne Ausdifferenzierung und argumentative Variierung dieses Argumentationsschemas rekonstruieren lässt. Den Argumentationsausgang bildet, so die These, eine Naturzustandskonzeption, die in einem Gedankenexperiment auf der Grundlage allgemein akzeptierter Annahmen über die menschliche Natur und die natürlichen Lebensbedingungen die Koexistenzeignung der Menschen bei Abwesenheit aller gesetzlichen Sicherheit und aller institutionellen Verhaltenssteuerungen und Erwartungsstabilisierungen untersucht und zu dem Ergebnis kommt, dass der Mensch bei Abwesenheit aller Gesetze, Normen und zwangsbewehrten Institutionen zum Überlebensrisiko für seinesgleichen wird, dass Anarchie und Gesetzlosigkeit seinen fundamentalen Interessen widerstreitet. (ICF2)
In: Nationale und kulturelle Identität: Studien zur Entwicklung des kollektiven Bewußtseins in der Neuzeit, S. 56-73
Der Beitrag behandelt begriffsgeschichtliche und entwicklungstypologische Zusammenhänge zum Nationalitätsgedanken im Europa der Frühen Neuzeit und konzentriert sich dann auf die frühzeitliche Entwicklung in Deutschland. Städtische Bürgergesellschaften, Frühkapitalismus und Reformation bewirkten im 16. Jahrhundert die Herausbildung eines deutschen Nationalbewußtseins, das aber zunächst einen Rückschlag erlitt und erst wieder im 18. Jahrhundert mit den Modernisierungsbestrebungen und der Intensivierung der Staatsbildung auflebte. Nach 1806 setzte sich die "Kulturnation der Gebildeten" gegenüber der Reichsnation des Adels durch, die frühe deutsche Nationalbewegung bildete sich im Kampf gegen die napoleonische Okkupation heraus. Abschließend wird die Begriffsbildung "Kulturnation" als besonderes Charakteristikum des deutschen Nationalismus kritisch diskutiert. (psz)
In: Interdependenzen zwischen Verfassung und Kultur. Tagung der Vereinigung für Verfassungsgeschichte in Hofgeismar vom 22.3. - 24.3.1999., S. 51-79
In: Neid und Politik, S. 192-202
In: Standesgemäße Ordnung in der Moderne
In: Warum noch Philosophie?