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WINNAAR VAN DE RES PUBLICA PRIJS 2006 De verschillende electorale aanhang van het Vlaams Blok in de Antwerpse gemeenten: het inktvlekmodel en de vraag- en aanbodtheoriee͏̈n over extreem-rechts
In: Res publica: politiek-wetenschappelijk tijdschrift van de Lage Landen ; driemaandelijks tijdschrift, Band 48, Heft 4, S. 338-368
ISSN: 0486-4700
Ethik und Erfolg: das unternehmensethische Verantwortungsbewusstsein von Führungskräften
Institutiones
In: Texte zur Forschung 81
Recht auf Entwicklung - Quo vadis?
In: Die Friedens-Warte: Journal of International Peace and Organization, Band 72, Heft 2, S. 121-138
ISSN: 0340-0255
"Seitdem die UN-Generalversammlung im Jahr 1986 eine 'Erklärung zum Recht auf Entwicklung' (Res. 41/128) verabschiedet hat, bemüht man sich im Rahmen der Vereinten Nationen um die Umsetzung dieses Rechts. Die Autorin stellt den rechtspolitischen Begründungszusammenhang dar und erläutert, welches die Ursachen für die Implementierungsprobleme sind. Unterschiedliche ideologische Vorstellungen spielen ebenso eine Rolle wie die starke inhaltliche Auffächerung des Rechts auf Entwicklung, welches ein 'Recht auf alles' zu werden droht. Nach einem Überblick über die seit Beginn der 90er Jahre unternommenen Anstrengungen auf UN-Ebene zur Umsetzung des Rechts benennt die Autorin eine Reihe von Kritikpunkten, verweist aber auch auf die mit dem Recht auf Entwicklung verbundenen Perspektiven zur Fortführung des Nord-Süd-Dialogs." (Autorenreferat)
Recht, Religion, Politik: auf dem Weg zu einer Anerkennung des Islam in Deutschland ; [Dokumentation der Tagungen der Evangelischen Akademie Loccum "Wie weit geht die Religionsfreiheit? Der säkulare Rechtsstaat und religiöse Pluralität" vom 17. bis 19. Dezember 2004 und "Zwischen Politik und Religio...
In: Loccumer Protokolle [20]05,17
Zur Zeit ist die Frage offen, wie muslimische Organisationen in die verantwortliche Gestaltung der res publica einbezogen werden sollen. Die Strukturen des organisierten Islam in Deutschland verändern sich durch die nachfolgenden Generationen. Der Heimatbezug und die Bewahrung islamischer Identität weichen zunehmend der Eingliederung in die religiöse Landschaft und dem selbstbewussten Einfordern von Rechten innerhalb der deutschen Gesellschaft.(Quelle: Evangelische Akademie Loccum / Internet).
Entscheidungskorrekturen mit unbestimmter Wertung durch die klassiche römische Jurisprudenz
In: Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte 102
Polis und res publica
In: Der Staat: wie viel Herrschaft braucht der Mensch?, S. 26-49
Bei Polis wie bei res publica eröffneten sich aufgrund der frühen Festlegungen große Spielräume: Die res publica war, solange sie bestand, im Innern nur zu Modifikationen fähig, aber sie konnte ein Weltreich erobern. Die Polis musste dem Umfang nach in aller Regel bleiben, wie sie anfangs gewesen war. Dafür konnte ihre Ordnung variieren bis hin zur extremen Demokratie. Im mittelalterlich/neuzeitlichen Europa ist das anders. Aus vielen Gründen, aber nicht zuletzt auch dadurch, weil man dort früh ein reiches Erbe antreten kann, von christlicher Religion samt darin wirkender griechischer Philosophie sowie von Römischem Recht. Ein Erbe, das früh übernommen und an dem jahrhundertelang gearbeitet wird. Es trägt in einem schwer zu ermittelnden Ausmaß dazu bei, dass diese unter höchst eigentümlichen Bedingungen entstehende Kultur von vielerlei Differenzen und Spannungen bestimmt ist, aus denen sich ständig neue Veränderungen ergeben. Gesellschaften, die dem Wandel unterliegen, brauchen den Staat als schützende, ausgleichende, dann aber immer mehr auch vorantreibende Instanz. Eine Instanz, die in großem Stil Wirtschafts-, Gesellschafts-, Kultur-, Gesundheitspolitik betreibt, die sich der Erziehung wie der Präimplantationsdiagnostik hingibt und entsprechend ungeheuerlichen Ansprüchen ausgesetzt ist. Es handelt sich um eine Instanz, von der sich fragt, wie weit sie künftig ausreichen wird, wieweit die Handlungskompetenzen des Staates künftig nach oben (an internationale Organisationen) wie nach unten abgegeben werden müssen. Aber das geht weit über Polis und res publica hinaus. (ICF2)
Enteignung von Kirchengebäuden
In: Europäische Hochschulschriften
In: Reihe 2, Rechtswissenschaft 5042
Der Schutz von Kirchengebäuden vor Enteignung ist Gegenstand dieser Untersuchung, deren Grundlage die in Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV normierte Kirchengutsgarantie bildet. Das Grundgesetz hat keine eigenen kirchenrechtlichen Regelungen getroffen, sondern die der Weimarer Reichsverfassung inkorporiert. Aufgezeigt wird daher nicht nur, welcher Schutzgehalt Art. 138 Abs. 2 WRV im veränderten verfassungsrechtlichen Gefüge zukommt, sondern auch das Verhältnis zur Eigentumsgarantie in Art. 14 GG. Dazu werden verfassungsgeschichtliche Hintergründe sowie die unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur erörtert. Schließlich werden Grundlagen für eine Enteignung und die Vorgehensweise für eine Entschädigung aufgezeigt
Staatsphilosoph und Staatsmann: zum Staatsdenken von Marcus Tullius Cicero
In: Res publica und Demokratie: die Bedeutung von Cicero für das heutige Staatsverständnis
Die res publica im Sinne Ciceros ist gekennzeichnet durch drei Faktoren: Sache des Volkes, Anerkennung des Rechts, Gemeinsamkeit des Nutzens. Seine Lebensmaximen sind die der vita activa und der vita contemplativa. Ciceros politische Biographie beginnt mit der Beamtenlaufbahn und verläuft über die Verschwörung des Catilina, Ciceros Exil in Griechenland und seine Stellung als "Leiter des Staates" nach dem Tod Caesars bis zu seiner Ermordung im Auftrag des Zweiten Triumvirats. Ciceros Selbstbeweihräucherung und Selbstüberschätzung machen es schwer, seine Leistungen als Staatsmann zu würdigen. Seine Stärken liegen auf normativem, seine Schwächen auf empirischem Gebiet. (ICE)
The German Constitution Turns 60: Basic Law and Commonwealth Constitution. German and Australian Perspectives
In: Öffentliches und Internationales Recht - Res Publica 13