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38 Ergebnisse
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In: Texte zur Forschung 81
In: Juristisches Colloquium, Eine Sammlung von Fragen und Fällen zum Gebrauch in Besprechungen, Übungen, Repetitorien 4
Allgemeines 1 -- Erster Abschnitt. Personen -- Erster Titel. Natürliche Personen -- Zweiter Titel. Juristische Personen -- I. Vereine -- II. Stiftungen (§§80–88) 67 -- III. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§89)70–72 -- Zweiter Abschnitt. Sachen -- Der menschliche Körper 73–75 -- Rechtsgesamtheit und Sachgesamtheit 76–77a-c -- Res publicae 78–79 -- Res sacrae et religiosae 80 -- Rechte an Rechten 81 -- Sachbegriff (§90) 82 -- Vertretbare und verbrauchbare Sachen (§§91, 92) 83 -- Bestandteil und Zubehör (§§93–98) 84–91 -- Früchte, Nutzungen lind Lasten (§§ 99 bis 103) 92–95 -- Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte -- Allgemeines 96–100 -- Erster Titel. Geschäftsfähigkeit (§§104–115) 101–12050 -- Zweiter Titel. Willenserklärung -- Dritter Titel. Vertrag (§§ 145–157) 191–212 -- Vierter Titel. Bedingung, Zeitbestim m u ng (§§ 158–163) 213–219 -- Fünfter Titel. Vertretung, Vollmacht (§§164–181) 220–236 -- Sechster Titel. Einwilligung, Genehmigung (§§182–185) 237–240 -- Vierter Abschnitt. Fristen, Termine (§§ 186 bis 193) 241–243 -- Fünfter Abschnitt. Verjährung (§§ 194–225) 244–259 -- Sechster Abschnitt. Ausübung der Rechte. Selbstverteidigung. Selbsthilfe (§§226–231) 260–278 -- Siebenter Abschnitt. Sicherheitsleistung (§§ 232 bis 240) 279–282.
In: Loccumer Protokolle [20]05,17
Zur Zeit ist die Frage offen, wie muslimische Organisationen in die verantwortliche Gestaltung der res publica einbezogen werden sollen. Die Strukturen des organisierten Islam in Deutschland verändern sich durch die nachfolgenden Generationen. Der Heimatbezug und die Bewahrung islamischer Identität weichen zunehmend der Eingliederung in die religiöse Landschaft und dem selbstbewussten Einfordern von Rechten innerhalb der deutschen Gesellschaft.(Quelle: Evangelische Akademie Loccum / Internet).
Cover -- Einführung -- Römisches Recht -- Charakteristische Merkmale des RR -- Merkmale anhand von Stichworten -- Merkmale am Beispiel von Fällen -- A. Die Lusitaner-Gefangenen -- Worum geht es? -- Wer sind die beteiligten Personen? -- Wo steckt das rechtliche Problem? -- Welche Eigentümlichkeiten des römischen Rechts zeigt der Fall? -- B. Ein Bettler flüchtet mit seinem Geschenk -- Worum geht es? -- Wo steckt das rechtliche Problem? -- Welche für das RR charakteristischen Eigentümlichkeiten lassen sich auch an diesem Fall demonstrieren? -- Zur Überlieferung des Römischen Rechts -- Römisches Recht als Grundlagenfach -- Einige Daten zur Rechtsentwicklung -- Die Institutionen Iustinians -- Die Institutionen als Teil des Corpus Iuris Civilis (C.I.C.) -- Charakter und Zielsetzung der Institutionen -- Constitutio 'Imperatoriam' -- Constitutio 'Dedoken' -- Constitutio 'Tanta' -- Constitutio 'Omnem' -- Die Institutionen im Rechtsunterricht -- Kurze Stichworte zur Entstehungszeit -- Der Kaiser Iustinian -- Das Einführungsgesetz im Überblick -- Aufbau und Zitierweise der Institutionen -- Gerechtigkeit - Recht - Strafrecht -- Iustitia und Iuris Prudentia -- Das Programm der Institutionen -- Privatrecht und öffentliches Recht -- Bestandteile und Rechtsquellen des Privatrechts -- Strafrecht -- Personenrecht -- Grundsatzfragen -- Abhängigkeit durch Unfreiheit -- Abhängigkeit im Familienverband -- Abhängigkeit durch Vormundschaft -- Exkurs: Zur Stellung der Frau in den Institutionen -- Sachenrecht -- Das Recht der 'res' -- Sache und Sachenrecht -- Mögliche Eigentümer -- Einzelne Menschen als Eigentümer -- Originärer Eigentumserwerb -- Abgeleiteter Eigentumserwerb -- Unbeschränkte und beschränkte Sachenrechte -- Das Eigentum als unbeschränktes Sachenrecht -- Nutzungs- und Verwertungsrechte als beschränkte Sachenrechte -- Ersitzung.
In: Successful dispute resolution Volume 6
In: Successful Dispute Resolution 6
In: Nomos eLibrary
In: Öffentliches Recht
Wie ein Urteil entfaltet auch der Schiedsspruch Rechtskraft. Doch darf die terminologische Gleichsetzung nicht über Unterschiede zwischen den beiden Formen der Streitentscheidung hinwegtäuschen. Wenn die Schiedsparteien über den Gegenstand und die Zwecke "ihres" Schiedsverfahrens disponieren und von staatlichem Recht abweichende Verfahrensregeln festlegen können, muss auch die Rechtskraft des Schiedsspruchs ihrem Willen unterliegen. Die Autorin spürt Grund und Grenze der privatautonomen Gestaltbarkeit der Rechtskraft nach. Sie zeigt, dass der Anspruch auf funktionelle Gleichwertigkeit mit dem gerichtlichen Rechtsschutz nur eingelöst werden kann, wenn eine eigenständige Dogmatik der streitbeendenden Wirkung von Schiedssprüchen in Gestalt einer res arbitrata entwickelt wird. Gelingen kann dies nur auf der Grundlage von Theorien zu Zweck, Auftrag und Grenzen der Schiedsgerichtsbarkeit.
In: Europäische Hochschulschriften Recht Band/Volume 5042
Der Schutz von Kirchengebäuden vor Enteignung ist Gegenstand dieser Untersuchung, deren Grundlage die in Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV normierte Kirchengutsgarantie bildet. Das Grundgesetz hat keine eigenen kirchenrechtlichen Regelungen getroffen, sondern die der Weimarer Reichsverfassung inkorporiert. Aufgezeigt wird daher nicht nur, welcher Schutzgehalt Art. 138 Abs. 2 WRV im veränderten verfassungsrechtlichen Gefüge zukommt, sondern auch das Verhzukommt, sondern auch das Verhältnis zur Eigentumsgarantie in Art. 14 GG. Dazu werden verfassungsgeschichtliche Hintergründe sowie die unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur erörtert. Schließlich werden Grundlagen für eine Enteignung und die Vorgehensweise für eine Entschädigung aufgezeigt
In: Philosophische Bibliothek Band 740
Von Geist und Denken von Hegels "Rechtsphilosophie" sind wir durch eine bloß scheinbar gemeinsame Sprache getrennt wie sprichwörtlich England und die Vereinigten Staaten. Die Folge ist, dass Hegels Grundlegung aller Staats- und Sozialwissenschaften den einen zu konservativ, den anderen zu liberal ist, den einen als restaurativ, den anderen als sozialrevolutionär erscheint. Stekelers Kommentar zeigt dagegen, dass es Hegel in erster Linie um eine radikale Säkularisierung jedes Grund- und Verfassungsrechts samt zugehöriger Ethik und Moral geht. Wir können uns weder mit einem Gesetz beruhigen, das mythisch, d. h. rein verbal, auf einen Gott zurückgeführt wird, noch mit einem "Naturrecht" oder einer "Vernunftmoral". Die Aufgabe ist vielmehr, alle normativen Rechte und Pflichten als Antworten auf Probleme freier Kooperation und damit als notwendige Bedingungen freien Personseins explizit zu machen. Hegels freiheitspraktische Begründung des Staates im Sinn des Gesamts aller öffentlichen Angelegenheiten der res publica beginnt daher unter dem Titel eines abstrakten Rechts mit ganz allgemeinen handlungstheoretischen Selbstverständlichkeiten. Es folgt eine radikale Kritik an der bloß subjektiven Moral Kants und eine Explikation der grundlegenden Praxisformen der Familie und der bürgerlichen Gesellschaft mit ihrem vertragsgestützten Austausch von Leistungen.
In: Schriften zum Kulturgüterschutz / Cultural Property Studies
Main description: Das Werk stellt die nationalen Rechtsordnungen der Schweiz, Deutschlands, Frankreichs, Italiens und Englands in Bezug auf besonders geschützte Kulturgüter dar und berücksichtigt das Kulturgüterrecht der Europäischen Union, das Völkerrecht sowie das Internationale Privatrecht. Im ersten Teil untersucht der Verfasser die sachen- und schuldrechtlichen Besonderheiten von Kulturgütern als res extra commercium in den genannten Rechtsordnungen. Er unterscheidet "herkömmliche" Kulturgüter, archäologische Objekte sowie kirchliche Kulturgüter. Der zweite Teil ist der Ausfuhrgesetzgebung gewidmet, wobei mit einer historischen Einleitung auf das römische Recht und auf die Rechtslage im Kirchenstaat eingegangen wird. Der dritte Teil behandelt den internationalen Rechtsverkehr mit unveräußerlichem Kulturgut. Der Verfasser analysiert kritisch die internationale Rechtsprechung anhand bekannter, aber auch bisher unbesprochen gebliebener Gerichtsentscheidungen. Schließlich wird das Kulturgüterrecht der Europäischen Union und der einschlägigen Staatsverträge wie die UNESCO-Konvention von 1970 und die UNIDROIT-Konvention von 1995 behandelt. Der Verfasser zeigt Lösungsansätze auf, wie ausländisches Kulturgüterrecht im Inland durchgesetzt werden könnte. Einen Schwerpunkt bildet die Darstellung der Situation von unveräußerlichem Kulturgut im französischen und italienischen Recht. Der Verfasser greift dabei auf die Entstehung dieser sachenrechtlichen Besonderheit von Kulturgut als Bestandteil des sog. domaine public bzw. demanio pubblico zurück und vergleicht diese mit dem schweizerischen und deutschen Recht.