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In: Schriften zum Völkerrecht 192
Verlagsinfo: Die Überweisung des Darfur-Konflikts an den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen wirft Fragen sowohl nach den Voraussetzungen einer solchen Überweisung als auch nach deren Rechtsfolgen auf. Im Hinblick auf die bevorstehenden Urteile des IStGH stellt sich die Frage, ob eine solche Überweisung gerichtlich überprüfbar ist. Mit diesem Thema sind eine Reihe grundsätzlicher Rechtsfragen verbunden, die insbesondere das Verhältnis zwischen Sicherheitsrat und Strafgerichtshof sowie die Stellung von Nichtvertragsparteien des IStGH-Statuts betreffen.Robert Frau legt eine umfassende Analyse vor, die alle mit einer Überweisung nach Art. 13 lit. b) IStGH-Statut zusammenhängenden Rechtsfragen berücksichtigt. Die Voraussetzungen, die das Recht der Vereinten Nationen und das Recht des IStGH an eine Überweisung stellen, werden ausführlich hergeleitet. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Definition einer »Situation«, ein bislang vernachlässigter Begriff, der die Reichweite der gerichtlichen Zuständigkeit bestimmt. Im zweiten Hauptteil widmet sich der Verfasser der Systematisierung der Rechtsfolgen einer solchen Überweisung, bevor in Anlehnung an die Tadic'-Rechtsprechung des Jugoslawientribunals eine Kompetenz des IStGH zur Überprüfung seiner eigenen Gerichtsbarkeit bejaht wird.Den Abschluss bilden ein historischer Abriss des Darfur-Konflikts, dessen Behandlung durch den IStGH und eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung der Überweisungsresolution.
Der CAS ist kein privates Schiedsgericht, sondern erfüllt auch Aufgaben und Interessen, die über die Sportgemeinschaft hinausgehen. Die gegenüber den Verbänden rollenspezifisch unterlegenen Sportler beschreiten den Weg vor den CAS etwa nicht aufgrund eines freien Willensentschlusses, der von ihrer Privatautonomie getragen ist, sondern mangels Wahlmöglichkeiten steht dieser Streitbeilegungsmechanismus einem gesetzlich angeordneten Rechtsschutz gleich. Der CAS ist damit eine gerichtsähnliche Institution, so dass die staatlichen Gerichte und deren Vorschriften zur Öffentlichkeit einen tauglichen Vergleichsmaßstab darstellen. Die Schiedsgerichtsbarkeit, allen voran die Handelsschiedsgerichtsbarkeit, assoziiert man normalerweise mit Nichtöffentlichkeit und Vertraulichkeit. Die Arbeit stellt mit Vergleichen zur Handels- und Investitionsschiedsgerichtsbarkeit bezüglich der Rechtsmittel- und Anti-Doping-Verfahren vor dem CAS ein Gegenmodell auf. Dies zeigt sich unter anderem durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Jahr 2018 (Mutu & Pechstein ./. Schweiz). In dieser Entscheidung fordert der EGMR die Geltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach Art. 6 EMRK prinzipiell auch für die Verfahren vor dem CAS. Die Sicherstellung rechtsstaatlicher Verfahren, insbesondere öffentlicher Verfahren, ist aufgrund des faktischen Schiedszwangs und der damit einhergehenden Umgehung staatlicher Garantien elementar. Allerdings besitzt die staatliche Gerichtsbarkeit kaum Möglichkeiten, die internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit zu kontrollieren. Beispielsweise ist nach deutschem Recht eine Schiedsvereinbarung zu missachten, wenn sie auf faktischem Zwang beruht und die Verhandlung nicht öffentlich ist. Diese rechtlichen Wertungen können jedoch nur über den "Umweg" des ordre public durchgesetzt werden. Mit der Revision der Verfahrensordnung wurde die Gefahr einer Rechtszersplitterung durch Verfahren vor staatlichen Gerichten zwar weiter minimiert. Die Arbeit zeigt allerdings auf, dass die Änderungen dem Öffentlichkeitsgrundsatz immer noch nicht gerecht werden. Zudem ist die Veröffentlichungspraxis der Schiedssprüche durch den CAS, vergleichbar mit einem Revisionsgericht, immer noch zu zaghaft. Eine stringente und effektive Rechtsfortentwicklung des Sportrechts erfordert jedoch eine konsequente und zeitnahe Veröffentlichung der Schiedssprüche mit Entscheidungsgründen. Außerdem ist dies auch notwendig, um beispielsweise faire Verfahren, etwa die Waffengleichheit zwischen den Verbänden als repeat players und den Sportlern, zu gewährleisten. Aufgrund der Autonomie des Sports ist die Lösung in der Verfahrensordnung des CAS zu suchen. Aus diesem Grund werden die Forderungen für weitere Reformen des CAS-Code bezüglich der Öffentlichkeit der Verhandlung und der Veröffentlichung mit Entscheidungsgründen zum Abschluss anhand konkreter Regelungsvorschläge in englischer Fassung begreiflich gemacht.
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World Affairs Online
In: Berliner juristische Universitätsschriften
In: Strafrecht Bd. 29
In: Schriften zu Ordnungsfragen der Wirtschaft Band 103
In: De Gruyter eBook-Paket Wirtschaftswissenschaften
Der Umgang mit staatlich verantworteten Menschenrechtsverletzungen in Autokratien stellt die Weltgemeinschaft noch immer vor große Herausforderungen. Weder über militärische (humanitäre) Interventionen, Wirtschaftssanktionen noch über die Variation bei den Entwicklungshilfeleistungen konnte in der Vergangenheit die angestrebte Verbesserung der Menschenrechte erzielt werden. Die juristische Durchsetzung internationalen Rechts stellt eine relativ neue Alternative für die Weltgemeinschaft dar, eine Verbesserung der Menschenrechtslage in Autokratien herbeizuführen. Der Autor überprüft den von Menschenrechtsverfahren in Nachbarländern auf Autokraten ausgehenden Abschreckungseffekt. Im ersten Teil der Arbeit wird auf Basis der Selektoratstheorie die abschreckende Wirkung von Menschenrechtsverfahren auf die Repressionsentscheidung eines Autokraten spieltheoretisch modelliert. Das Ergebnis der Gleichgewichtsanalyse dieses spieltheoretischen Modells wird im zweiten Teil der Arbeit empirisch überprüft. Dabei wird aufgezeigt, dass die Ausweitung der individuellen Rechenschaftspflicht von politischen Führern in Autokratien eine regimetypspezifische Abschreckungswirkung entfaltet. Je nach Regimetyp kommt es mit einer ansteigenden Anzahl an Nachbarländern mit Menschenrechtsverfahren zu einer Verbesserung oder einer Verschlechterung der Menschenrechtslage. Folglich stellt die juristische Durchsetzung internationalem Rechts keine Maßnahme dar, mit der eine allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Autokratien erzielt werden kann.
Untersuchung über die Menschenrechte der Bevölkerung in den von Israel besetzten Gebieten der West Bank und des Gaza Streifens; Untersuchungsschwerpunkte waren die Betrachtung der militärischen Aktivitäten in dieser Region, Gerichtsbarkeit, Untersuchungen zur Frage der Gleichheit vor dem Gesetz, der Kollektivstrafe, des Lebensstandards, der Sozialfürsorge, Arbeitslöhne, Bildung, der Freiheit in bezug auf Ortsveränderung, Meinungsäußerung, Versammlung. (DÜI-Faa)
World Affairs Online
Between Fragmentation and Democracy explores the phenomenon of the fragmentation of international law and global governance following the proliferation of international institutions with overlapping jurisdictions and ambiguous boundaries. The authors argue that this problem has the potential to sabotage the evolution of a more democratic and egalitarian system and identify the structural reasons for the failure of global institutions to protect the interests of politically weaker constituencies. This book offers a comprehensive understanding of how new global sources of democratic deficits increasingly deprive individuals and collectives of the capacity to protect their interests and shape their opportunities. It also considers the role of the courts in mitigating the effects of globalization and the struggle to define and redefine institutions and entitlements. This book is an important resource for scholars of international law and international politics, as well as for public lawyers, political scientists, and those interested in judicial reform.
World Affairs Online
In: Schriften zum Völkerrecht 192
Main description: Die Überweisung des Darfur-Konflikts an den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen wirft Fragen sowohl nach den Voraussetzungen einer solchen Überweisung als auch nach deren Rechtsfolgen auf. Im Hinblick auf die bevorstehenden Urteile des IStGH stellt sich die Frage, ob eine solche Überweisung gerichtlich überprüfbar ist. Mit diesem Thema sind eine Reihe grundsätzlicher Rechtsfragen verbunden, die insbesondere das Verhältnis zwischen Sicherheitsrat und Strafgerichtshof sowie die Stellung von Nichtvertragsparteien des IStGH-Statuts betreffen.Robert Frau legt eine umfassende Analyse vor, die alle mit einer Überweisung nach Art. 13 lit. b) IStGH-Statut zusammenhängenden Rechtsfragen berücksichtigt. Die Voraussetzungen, die das Recht der Vereinten Nationen und das Recht des IStGH an eine Überweisung stellen, werden ausführlich hergeleitet. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Definition einer "Situation", ein bislang vernachlässigter Begriff, der die Reichweite der gerichtlichen Zuständigkeit bestimmt. Im zweiten Hauptteil widmet sich der Verfasser der Systematisierung der Rechtsfolgen einer solchen Überweisung, bevor in Anlehnung an die Tadic'-Rechtsprechung des Jugoslawientribunals eine Kompetenz des IStGH zur Überprüfung seiner eigenen Gerichtsbarkeit bejaht wird.Den Abschluss bilden ein historischer Abriss des Darfur-Konflikts, dessen Behandlung durch den IStGH und eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung der Überweisungsresolution.
In: https://repositorium.ub.uni-osnabrueck.de/handle/urn:nbn:de:gbv:700-2017011115248
Das außervertragliche Völkerrecht in Bezug auf den Gebietserwerb weist noch immer Unklarheiten auf. Rechtswissenschaft wie Rechtsprechung ringen seit langer Zeit darum, den außervertraglichen Gebietserwerb in dogmatischer oder jedenfalls pragmatischer Weise zu erfassen. Einige außervertragliche Gebietstitel existieren bzw. existierten unstreitig. Die Entdeckung konnte bis ins 19. Jahrhundert hinein einen Gebietstitel begründen. Seitdem betonten die Völkerrechtler die effektive Herrschaft über das Territorium als wesentliche Voraussetzung für den Gebietserwerb. Die reine Entdeckung wich der Okkupation von terra nullius. Die Annexion bzw. Eroberung ist seit Geltung des Gewaltverbots im Völkerrecht seit Mitte des 20. Jahrhunderts nicht mehr in der Lage, einen Gebietstitel zu vermitteln. Doch wie steht es um die Ersitzung? Während man sich weitgehend darüber einig ist, dass die lang andauernde, friedliche und effektive Herrschaft über fremdes Territorium zum Verlust des Gebietstitels des ehemaligen Souveräns und zum Erwerb des effektiv Herrschenden führt, ist der zugrunde liegende Mechanismus nicht von einer gemeinsamen opinio iuris getragen. Die Rechtsprechung des IGH hat zuletzt die Figur des "passing of sovereignty on the basis of the conduct of the parties" entwickelt, worunter entweder ein "tacit agreement" oder aber die einseitige Akzeptanz der zunächst widerrechtlichen Handlung durch "acquiescence" fällt. Die Rechtswissenschaft verwendet einen bunten Strauß an Konzepten wie spezielle Völkergewohnheitsrechte, historische Konsolidierung, Akquieszenz, Effektivität, Konsens und eben auch Ersitzung in verschiedenen Ausgestaltungen, um den Übergang des Gebietstitels zu erklären. Thesen der Dissertation: Die vorliegende Arbeit zeigt, dass die Ersitzung als allgemeiner Rechtsgrundsatz i. S. d. Art. 38 Abs. 1 c IGH-Statut im Völkerrecht existiert. Die "Essenz" der Regelung ist in allen (untersuchten) nationalen Rechtsordnungen wiederzufinden: Das Recht weist auf Dauer die Inhaberschaft einer Sache demjenigen zu, der sie anstelle des ursprünglichen, aber passiven Eigentümers effektiv nutzt. Ersitzung bedeutet im Völkerrecht den Erwerb eines adversen, derivativen Rechts (Gebietstitel) durch vermutete, unilaterale Zustimmung des verlierenden Staates zur unilateralen, zunächst widerrechtlichen Handlung des erwerbenden Staates. Estoppel verhindert, dass der beeinträchtigte Staat den Rechtsschein der Zustimmung nachträglich zerstört. Die Zusammenfassung der Ersitzung mit dem bilateralen "tacit agreement" bietet sich nicht an. Das Vertragsrechtsregime basiert auf dem Grundgedanken des pacta sunt servanda. Eine aktiv geäußerte Willenserklärung fehlt aber beim bloßen Stillschweigen, sodass eine Rechtsbindung zunächst nur auf einer Rechtsscheinhaftung beruht. Der Rechtsverlust ist erst und nur dann unwiderruflich, wenn Vertrauensschutzgesichtspunkte dies erfordern. Die Annahme einer Vermutung, der stillschweigende Staat stimme dem Ansinnen des effektiv herrschenden Staates zu, das Gebiet als eigenes zu behandeln, erschließt sich nicht ohne weiteres. Schließlich begibt sich ein Staat mit dem Verlust seines Staatsgebiets einer essentiellen Grundlage seiner Staatlichkeit. Der Schlüssel zur Erklärung ist, dass eine völkerrechtliche Obliegenheit besteht, das Gebiet zum Nutzen der Staatengemeinschaft sowie der Bevölkerung zweckentsprechend, d. h. effektiv, zu beherrschen. Unterlässt der Staat dies, und übernimmt es ein anderer, aktiverer Staat, ist Rechtsfolge der Obliegenheit, dass die Untätigkeit als Zustimmung zum Rechtsverlust ausgelegt werden kann. Die Ersitzung qualifiziert sich als Folge einer völkerrechtlichen Obliegenheit. Sie zeigt, dass die Rechtsstellung als territorialer Souverän nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten, bzw. eine Verantwortung mit sich bringt. Dieser Aspekt kommt aktuell im Völkerrecht immer stärker zum Tragen. Es geht dabei zum Beispiel um die Verantwortung, Terrorgruppen keinen "safe haven" auf eigenem Gebiet zu gewähren oder mit Nachbarstaaten bezüglich Vorhaben zu kooperieren, von denen schädliche Umweltauswirkungen ausgehen könnten. Nicht nur deshalb ist die Ersitzung keineswegs ein in der Bedeutungslosigkeit versunkener Gebietstitel aus vergangenen Zeiten, als die Welt noch aufgeteilt werden sollte. Auch heute streiten sich Staaten über die Inhaberschaft an Gebieten, deren Bedeutung sich erst vor kurzem herausstellte, sei es aus wirtschaftlichen oder strategischen Gründen. Im Zuge der Streitigkeiten in der ost- und südchinesischen See etwa führen die Parteien immer wieder "historische" Argumente ins Feld, deren rechtliches Gewicht unklar ist. Schon deshalb ist es nötig, wie durch die vorliegende Arbeit die Formen des außervertraglichen Gebietserwerbs dogmatisch zu beleuchten und zu klären. Andernfalls verliert das Völkerrecht den Nutzen gerade für die Konfliktsituation, in der es dem bloßen Muskelspiel der Kontrahenten überlegen sein sollte.
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Viele der Konflikte in der afrikanischen Region der Großen Seen werden in gewaltoffenen Räumen begrenzter Staatlichkeit geführt. Die hohe Anzahl ziviler Opfer ist dabei auch auf die Miss-achtung des humanitären Völkerrechts zurückzuführen. Seine Steuerungswirkung ist im Hinblick auf bewaffnete Gruppen in Frage gestellt, denn seine Anreizstrukturen scheinen auf staatliche Interessen und staatliche Durchsetzungsinstrumentarien gerichtet zu sein. Der vorliegende Beitrag untersucht, inwiefern die Internationale Gemeinschaft auf diese Heraus- forderungen reagiert. Es lässt sich beobachten, dass vor allem internationale Organisationen Aufgaben bei der Durchsetzung des humanitären Völkerrechts übernehmen. Angesichts der Dominanz staatlicher Interessen in diesen Organisationen treten in zunehmenden Maße NGOs hinzu, die versuchen, bewaffnete Gruppen in Durchsetzungsinitiativen einzubinden. Der Beitrag beleuchtet Gründe für die Befolgung humanitären Völkerrechts unter den Bedin- gungen von Konflikten in gewaltoffenen Räumen begrenzter Staatlichkeit und gelangt zu dem Ergebnis, dass traditionelle Befolgungsanreize auch weiterhin relevant sein können. Zugleich wird dargelegt, dass sich die Wirksamkeit der Durchsetzungsinstrumentarien erhöht, wenn sich hierarchische Steuerungsinstrumente, wie gezielte UN-Sanktionen und internationale Straf- gerichtsbarkeit, sowie nicht-hierarchische Steuerungsmechanismen gegenseitig ergänzen. ; Many of the perpetuated armed conflicts in the Great Lakes Region in Africa take place in war- torn areas of limited statehood. These conflicts are characterized by a high number of civilian victims, often resulting from utter disregard for international humanitarian law. Here, the rise of armed, violent non-state actors collides with the State-centric traditional nature of public international law. Thus, (classical) compliance structures seem to lose their significance, as they predominantly rely on the State for law enforcement and therefore mainly accommodate States' interests ...
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In: Nomos eLibrary
In: Open Access
iCourts ist ein Forschungszentrum für internationale Gerichte und internationales Recht an der juristischen Fakultät in Kopenhagen. Der Band zeigt, wie die Einrichtung, der Betrieb und die Zielsetzung eines Forschungszentrums einen ganzen Forschungsbereich beeinflussen und weiterentwickeln konnte.
In: C.F. Müller Lehr- und Handbuch
Intro -- Verfassungsprozessrecht -- Impressum -- Vorwort -- Aus dem Vorwort zur ersten Auflage -- Inhaltsübersicht -- Inhaltsverzeichnis -- Abkürzungsverzeichnis -- Erstes Kapitel Grundlegung -- 1 Verfassungsgerichtsbarkeit und Verfassungsprozessrecht -- I. Die Entscheidung für die Verfassungsgerichtsbarkeit -- 1. Die geschichtliche Entwicklung und die Entscheidung des Grundgesetzes -- 2. Verfassungsgerichtsbarkeit zwischen Politik und Recht -- 3. Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit -- 4. Judicial self-restraint und Political-question-Doktrin -- II. Verfassungsprozess und Verfassungsprozessrecht -- 1. Allgemeines -- 2. Quellen des Verfassungsprozessrechts -- a) Geschriebene Rechtsquellen -- b) Richterrechtliche Verfahrensregeln -- 3. Funktionen des Verfassungsprozessrechts -- a) Realisierung des materiellen Verfassungsrechts -- b) Verfassungsprozessrecht als Kompetenz- und Statusrecht -- c) Verfassungsprozessrecht als Funktionssicherungsrecht -- 2 Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes und der Länder -- I. Bundesstaatliche Vervielfachung der Verfassungsräume -- II. Zulässige Prüfungsgegenstände -- 1. Landesverfassungsgerichte -- 2. Bundesverfassungsgericht -- III. Probleme des Prüfungs- und Entscheidungsmaßstabs -- 1. Bundesverfassungsgericht -- 2. Landesverfassungsgerichte -- IV. Überprüfung landesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen -- V. Würdigung -- 3 Bundesverfassungsgericht und inter- sowie supranationale Gerichtsbarkeit -- I. Allgemeines -- II. Internationaler Menschenrechtsschutz -- 1. Berücksichtigung internationaler Menschenrechtsgarantien in der Rechtsprechung -- a) Die Bedeutung der EMRK für die deutsche Gerichtsbarkeit -- b) Bedeutung der Rechtsprechung des EGMR -- c) Rügemöglichkeiten -- 2. Kontrolle des BVerfG durch EGMR und MRA -- III. BVerfG und Gerichtsbarkeit der EU -- 1. Problemlage.
In: Zeitschrift für politische Theorie, Band 6, Heft 2, S. 159-172
ISSN: 2196-2103
"In diesem Beitrag führen wir mit 'konstituierender Autorität' einen neuen Grundbegriff für die Internationale Politische Theorie ein, der es dem noch jungen Forschungsfeld ermöglichen soll, die Defizite des Moralismus, der naturrechtlichen Expertokratie und der Orientierung an etatistischen Demokratievorstellungen zu überwinden. Unter konstituierender Autorität verstehen wir die legitime Ausübung verfassunggebender Gewalt in Prozessen, in denen staatliche oder überstaatliche politische Ordnungen begründet oder transformiert werden. Im Rückgriff auf John Locke argumentieren wir, dass mit jeder innerstaatlichen Verfassunggebung unweigerlich die Grundlagen für zwischenstaatliche Verrechtlichung geschaffen werden. In diesem Sinn sind staatliche und überstaatliche Gründungsmacht gleichursprünglich. Wir illustrieren das Potenzial unseres konzeptionellen Vorschlags anhand der Debatten über die politische Form der EU, die Zusammensetzung grenzüberschreitender demoi und die Legitimität internationaler Gerichte." (Autorenreferat)
In: Schriften zum Völkerrecht - Band 192 v.192
Hauptbeschreibung Die Überweisung des Darfur-Konflikts an den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen wirft Fragen sowohl nach den Voraussetzungen einer solchen Überweisung als auch nach deren Rechtsfolgen auf. Im Hinblick auf die bevorstehenden Urteile des IStGH stellt sich die Frage, ob eine solche Überweisung gerichtlich überprüfbar ist. Mit diesem Thema sind eine Reihe grundsätzlicher Rechtsfragen verbunden, die insbesondere das Verhältnis zwischen Sicherheitsrat und Strafgerichtshof sowie die Stellung von Nichtvertragsparteien des IStGH-Statuts betreffen. Robert Frau legt eine umfassende Analyse vor, die alle mit einer Überweisung nach Art. 13 lit. b) IStGH-Statut zusammenhängenden Rechtsfragen berücksichtigt. Die Voraussetzungen, die das Recht der Vereinten Nationen und das Recht des IStGH an eine Überweisung stellen, werden ausführlich hergeleitet. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Definition einer »Situation«, ein bislang vernachlässigter Begriff, der die Reichweite der gerichtlichen Zuständigkeit bestimmt. Im zweiten Hauptteil widmet sich der Verfasser der Systematisierung der Rechtsfolgen einer solchen Überweisung, bevor in Anlehnung an die Tadic'-Rechtsprechung des Jugoslawientribunals eine Kompetenz des IStGH zur Überprüfung seiner eigenen Gerichtsbarkeit bejaht wird. Den Abschluss bilden ein historischer Abriss des Darfur-Konflikts, dessen Behandlung durch den IStGH und eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung der Überweisungsresolution. Inhaltsverzeichnis Einleitung 1. Teil: Die Grundlagen Der Rechtsrahmen - Die Methode 2. Teil: Die Voraussetzungen der Verfahrenseinleitung durch den Sicherheitsrat Entstehungsgeschichte und Funktion von Art. 13 lit. b) IStGH-Statut - Der Situationsbegriff von Art. 13 lit. b) IStGH-Statut - Die weiteren Voraussetzungen der Verfahrenseinleitung