M. Münning gibt einen Überblick über das internationale Recht in Bezug auf Kinder und Jugendliche. Die erste völkerrechtliche Erklärung (Genfer Erklärung), die Erklärung der Rechte des Kindes, das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes und internationales Privatrecht (individuelle Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens von Minderjährigen) werden dargestellt und erläutert. -ih.
Der Verfasser gibt zunächst einen Überblick über die auf internationaler Ebene verschiedenen für Minderheiten gebrauchten Begriffe. Es schließt sich eine Darstellung der Entstehung von Minderheitenrechten im europäischen Recht an. Im folgenden wird die aktuelle Diskussion um die Minderheitenrechte auf internationaler Ebene referiert, die von dem Bemühen um eine Zusammenfassung von Minderheitenrechten und Menschenrechten geprägt ist. Abschließend wird die Entwicklung der Position der katholischen Kirche zur Minderheitenproblematik seit dem IV. Laterankonzil von 1215 bis zur Zeit Johannes Paul II. dargestellt. (WZ)
Der Autor wirft in seinem Beitrag einen Blick auf die Konzeption des internationalen Rechts bei Claude Lefort. Leforts Theorie des internationalen Rechts wendet sich sowohl gegen realistische oder staatszentrierte Ansätze in den Internationalen Beziehungen und in der politischen Theorie allgemein, wie dagegen, das Völkerrecht normativistisch oder "formalistisch" zu überhöhen oder zu verabsolutieren. Gegen beide Arten von Ansätzen wird der enge Konnex zwischen Staatenwelt und Völkerrecht unterstrichen und der politische Wert des Völkerrechts genau in dieser Konstellation gesehen, dass sie wechselseitig aufeinander verweisen. Der Beitrag zeichnet dies mit Blick auf staatszentrierte Theorien (2-4) und völkerrechtsverabsolutierende Modelle (5) nach, um abschließend kurz zu diskutieren, was für eine solche Betrachtung des Völkerrechts spricht. (ICA2)
Die herkömmliche Staatsidee ist durch zwei Aspekte gekennzeichnet: Der Staat besitzt ein einheitliches Strukturierungsmedium aller sozialen Bereiche, das deren Zusammenhang sichert. Dieses Medium ist das Recht. Im Zuge der Globalisierung geben einzelne Staaten nationale Verrechtlichungen auf und übertragen sie auf supranationale Institutionen wie die WTO. (1) Diese globalisierten Rechtsverhältnisse müssen mit Erwartungssicherheit und Kalkulierbarkeit ausgestattet sein. In der wissenschaftlichen Bewertung der Reichweite, Bedeutung und Legitimität der Verrechtlichungsprozesse herrscht große Uneinigkeit. Der vorliegende Beitrag fasst diese Kontroverse zusammen. (2) Die Verrechtlichungen können zu einer Entpolitisierung der globalen Verhältnisse führen, indem 'Neutralität' und 'Expertenhaftigkeit' rechtlicher Verhandlungen und Verfahren die politischen Entscheidungsprozesse dominieren. Die daraus entstandenen Politisierungsforderungen aus Teilen der Sozialwissenschaften stoßen auf Widerspruch, insbesondere von Vertretern eines Primats der Ökonomie oder von Vertretern von naturrechtlichen Positionen. (3) Der Verfasser schlägt vor, Tendenzen zu einer Konstitutionalisierung des internationalen Rechts als empirischen Ansatzpunkt für eine normative Analyse der Transformation von Recht und Politik im Zuge der Globalisierung zu befördern. (ICC2)
In: Countering modern terrorism: history, current issues and future threats ; proceedings of the Second International Security Conference, Berlin, 15-17 December 2004, S. 313-320
In der UN-Charta (Art 2, Abs. 4) wird eines der Grundprinzipien des internationalen Rechts wie folgt formuliert: "Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede Androhung oder Anwendung von Gewalt, die gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtet ist, da dies mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist." Das internationale Recht kennt drei Ausnahmen von diesem Prinzip: (1) Wenn der Sicherheitsrat feststellt, dass der Frieden bedroht ist oder gebrochen wurde oder dass es zu einem Angriff gekommen ist, legt er die Maßnahmen fest, die zu ergreifen sind. Dies kann bis hin zu einem militärischen Einsatz gehen (Art. 42 der UN-Charta). (2) Die Selbstverteidigung mit militärischen Mitteln (sowohl als Maßnahme eines Einzelnen als auch als gemeinsames Vorgehen) sowie das Recht eines Staates, sich gegen den Aggressor zu verteidigen (Art. 51 der UN-Charta), sind legitim und garantiert. (3) Den Fall des Krieges zum Zwecke der Befreiung einer Nation kann im Grunde genommen als militärisches Mittel angesehen werden, um das Recht auf Selbstbestimmung für alle Völker zu sichern. Der vorliegende Beitrag geht auf die Frage ein, was unter Selbstverteidigung zu verstehen ist. Dazu wird Art. 51 der UN-Charta interpretierthinsichtlich seiner Relevanz für den Terrorismus: "Bei einem bewaffneten Angriff gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen schränkt diese Charta in keiner Weise das naturgegebene Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung ein, bis der Sicherheitsrat die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um den Frieden in der Welt und die internationale Sicherheit zu gewährleisten. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Rechts auf Selbstverteidigung trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen". (ICA2)
Der Beitrag beginnt mit der Bestimmung des Rechts auf Arbeit aus der aktuellen sozioökonomischen Situation. Es werden der Entwicklungsgang der Befreiung der Arbeit und die verschiedenen Schichten des Rechts auf Arbeit gezeigt. Dabei wird das Recht auf Arbeit als politische Forderung der Arbeiterklasse gegenüber der Bourgeoisie und ihrem Staat verstanden, das aus den unmittelbaren Erfahrungen mit den Widersprüchen der kapitalistischen Gesellschaft gewachsen ist. Die Diskussion des Rechts auf Arbeit nach 1945 und seine Stellung in den Landesverfassungen und im Grundgesetz werden nachgezeichnet. Es wird die Herausbildung eines internationalen Menschenrechts auf Arbeit anhand der Entwicklung der Arbeiterbewegung untersucht und deren Rückwirkung auf das innerstaatliche Rechtssystem der BRD herausgearbeitet. (KW)