M. Münning gibt einen Überblick über das internationale Recht in Bezug auf Kinder und Jugendliche. Die erste völkerrechtliche Erklärung (Genfer Erklärung), die Erklärung der Rechte des Kindes, das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes und internationales Privatrecht (individuelle Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens von Minderjährigen) werden dargestellt und erläutert. -ih.
Der Verfasser gibt zunächst einen Überblick über die auf internationaler Ebene verschiedenen für Minderheiten gebrauchten Begriffe. Es schließt sich eine Darstellung der Entstehung von Minderheitenrechten im europäischen Recht an. Im folgenden wird die aktuelle Diskussion um die Minderheitenrechte auf internationaler Ebene referiert, die von dem Bemühen um eine Zusammenfassung von Minderheitenrechten und Menschenrechten geprägt ist. Abschließend wird die Entwicklung der Position der katholischen Kirche zur Minderheitenproblematik seit dem IV. Laterankonzil von 1215 bis zur Zeit Johannes Paul II. dargestellt. (WZ)
Der Autor wirft in seinem Beitrag einen Blick auf die Konzeption des internationalen Rechts bei Claude Lefort. Leforts Theorie des internationalen Rechts wendet sich sowohl gegen realistische oder staatszentrierte Ansätze in den Internationalen Beziehungen und in der politischen Theorie allgemein, wie dagegen, das Völkerrecht normativistisch oder "formalistisch" zu überhöhen oder zu verabsolutieren. Gegen beide Arten von Ansätzen wird der enge Konnex zwischen Staatenwelt und Völkerrecht unterstrichen und der politische Wert des Völkerrechts genau in dieser Konstellation gesehen, dass sie wechselseitig aufeinander verweisen. Der Beitrag zeichnet dies mit Blick auf staatszentrierte Theorien (2-4) und völkerrechtsverabsolutierende Modelle (5) nach, um abschließend kurz zu diskutieren, was für eine solche Betrachtung des Völkerrechts spricht. (ICA2)
Der Verfasser zeigt, dass der größte Teil der Menschenrechtsdefizite, die in der heutigen Welt bestehen, auf institutionelle Faktoren zurückgeführt werden kann - auf die nationalen institutionellen Strukturen vieler Entwicklungsländer, für die primär deren politische und ökonomische Eliten die Verantwortung tragen, wie auch auf globale institutionelle Strukturen, für die in erster Linie die Regierungen und Bürger der wohlhabenden Staaten verantwortlich sind. Es wird die These vertreten, dass die gegenwärtigen institutionellen Strukturen, wie sie im internationalen Recht festgeschrieben sind, eine kollektive Menschenrechtsverletzung ungeheuren Ausmaßes darstellen, zu der die meisten Wohlhabenden dieser Welt einen nicht kompensierten Beitrag leisten. Jede institutionelle Ordnung ist hauptsächlich im Hinblick auf ihren relativen Beitrag zur Verwirklichung der Menschenrechte derjenigen zu bewerten und zu reformieren, denen sie auferlegt wird. Es handelt sich um einen "relativen" Beitrag, da ein vergleichendes Urteil darüber vonnöten ist, wie viel besser oder schlechter die Menschenrechte erfüllt sind, als dies in realisierbaren alternativen Ausgestaltungen dieser institutionellen Ordnung der Fall wäre. Eine institutionelle Ordnung und deren Implementierung verletzt die Menschenrechte, wenn und insofern sie vorhersehbar zu einem massiven und vermeidbaren Menschenrechtsdefizit führt. (ICF2)
Der Beitrag untersucht die relativ junge Institution des Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), die wie kaum eine andere globale Institution die Kantianisch inspirierte Hoffnung eines "Friedens durch Recht" verkörpert. Schwer wiegt hier jedoch die Tatsache, dass sich einige Demokratien gegen ihn stellen. Der Beitrag analysiert zunächst die Entstehungsgeschichte und die Funktionen des IStGH, um sodann die Gründe für die Widerstände am Beispiel des schärfsten Gegners USA zu beleuchten. Es zeigt sich, dass dieser Kooperationsverweigerung durchaus demokratiespezifische Ursachen zugrunde liegen, wie die Sorge um den Schutz eigener Soldaten oder der eigenen Demokratie, die beide gegen den Zugriff durch nichtdemokratische Mächte abgeschottet werden sollen. Der Beitrag führt dabei zwei Diskussionsstränge zusammen, die in der Regel getrennt verlaufen, nämlich denjenigen um den Demokratischen Frieden und den der internationalen Verrechtlichung. Die Abgabe von Kompetenzen an internationale Institutionen birgt immer das Risiko einer "Entdemokratisierung". Hier besteht eine prinzipielle Ambivalenz zwischen nationaler Demokratie und internationalem Recht, die schließlich sogar zur "Entrechtlichung" führen kann, wenn Demokratien ihre demokratischen Werte und Normen auf die transnationale Institutionen zu übertragen suchen, die sich ihrerseits jedoch rechtlich bindenden Verfahren entziehen wollen. (ICA2)