Internationales Strafrecht
In: Internationale Gerechtigkeit, S. 193-215
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In: Internationale Gerechtigkeit, S. 193-215
In: Internationales und Europäisches Strafrecht, S. 29-31
In: Internationales und Europäisches Strafrecht, S. 27-29
In: Festschrift für Ulrich Magnus
In: Der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda in Arusha/Tansania
In: Internationale Gerechtigkeit, S. 216-222
In: Internationales und Europäisches Strafrecht, S. 28-28
In: Internationales und Europäisches Strafrecht, S. 26-26
In: European and international regulation after the Nation State: different scopes and multiple levels, S. 139-162
In der Europäisierung des Strafrechts geht es im wesentlichen um drei Ansätze, die auch in der gegenwärtigen Praxis der Rechtspolitik und Strafverfolgung erkennbar sind: Es geht zum einen um die Vereinheitlichung des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts der europäischen Länder, d.h. um die Schaffung von europäischen Strafrechtssetzungs-, Strafverfolgungs- und Strafjustizinstitutionen; zum anderen wird eine Harmonisierung und Koordination der Kriminalpolitik und des materiellen wie formellen Strafrechts angestrebt, d.h. Angleichungs- oder Assimilierungsprozesse im Hinblick auf die Herstellung gemeinsamer europäischer Standards in Ermittlungs- und Strafverfahren, wie z.B. im Bereich der Strafen und der Vollstreckung von Kriminalsanktionen. Es geht drittens um die Felder der praktischen Zusammenarbeit nicht nur auf der Ebene der Strafverfolgung, sondern insbesondere auch auf der Ebene der Erforschung und Analyse von Kriminalität und Kriminalitätskontrolle. Im vorliegenden Beitrag werden zunächst die Ausgangspunkte einer Europäisierung des Strafrechts beschrieben, die sich auf die Konvergenz in der Wahrnehmung von Kriminalitätsproblemen und -entwicklungen beziehen. Anschließend werden die Schwerpunkte der europäischen Strafrechtsreform sowie die Unterschiede im europäischen Straf- und Strafverfahrensrecht herausgestellt. Außerdem wird ein Überblick über die Träger, Akteure, Inhalte, Annahmen und Konsequenzen einer Europäisierung des Strafrechts gegeben. (ICI2)
In: Terrorismus: eine Herausforderung unserer Zeit, S. 99-115
Der Beitrag behandelt die rechtlichen Aspekte des Terrorismus und betrachtet dazu im ersten Schritt die rechtlichen Reaktionen des Rechtsstaates bzw. der internationalen Völkergemeinschaft mit Blick auf das völkerrechtliche Selbstverteidigungsrecht. Der zweite Schritt beleuchtet sodann die Perpetuierung des Ausnahmezustandes im Krieg gegen den Terrorismus. Vor dem Hintergrund der Uneindeutigkeit der rechtlichen Reaktionen auf terroristische Aktivitäten und somit der prinzipiellen Überforderung des Rechtsstaates und seines herkömmlichen Repertoires der Verbrechensbekämpfung beschreibt der dritte Schritt die Entwicklungen in der Phänomenologie des Schreckens. Der vierte Schritt liefert schließlich rechtspolitische Anmerkungen zu den österreichischen Terrorismustatbeständen und geht dabei der Frage nach, inwieweit sich das Strafrecht zwischen Rechtsbewährung und Überforderung bewegt. Der fünfte Schritt beschäftigt sich abschließend mit der Terrorismusbekämpfung durch den Internationalen Strafgerichtshof (ICC). Hierzu stellt die Autorin fest, dass sich eine mögliche Strafverfolgung durch den ICC bislang auf keinen spezifischen Terrorismustatbestand stützen kann. (ICG2)
In: Afghanistan: ein Krieg in der Sackgasse, S. 63-76
Der Verfasser setzt sich mit den rechtlichen Grundlagen auseinander, die bei der Afghanistan-Intervention eine Rolle spielen. Er analysiert das Handeln der Bundesregierung zum ersten auf der völkerrechtlichen Grundlage des Militäreinsatzes im Rahmen der International Security und Assistance Force (ISAF) und der Operation Enduring Freedom (OEF). Dabei wird die grundsätzliche Frage gestellt, ob die USA und ihre Alliierten überhaupt militärisch eingreifen durften. Dann geht es um die Rechte, Pflichten und Bindungen, die sich aus dem humanitären Völkerrecht ergeben, und schließlich um strafrechtliche Fragen, nämlich um die Verantwortlichkeit für die Verstöße gegen nationales und internationales Strafrecht. (ICE2)
In: Politik und Peripherie: eine politikwissenschaftliche Einführung, S. 257-272
Einleitend wird kurz auf die historischen Quellen des modernen Humanismus eingegangen und die Entwicklung des modernen Humanismus skizziert. Der Verfasser behandelt dann unterschiedliche Formen globalen bzw. transnationalen humanitär begründeten Handelns. Im Mittelpunkt stehen drei Aspekte modernen humanitär begründeten Handelns: (1) humanitäre Hilfe im Kontext von von Menschen verursachten oder Menschen beeinflussenden Krisen; (2) die neue Doktrin der Schutzverantwortung (responsibility to protect), die u. a. auch eine Antwort auf die Legitimität humanitärer Interventionen darstellt; (3) das internationale Strafrecht und Straftribunale als spezifische Antwort auf massive Menschenrechtsverletzungen und dadurch ausgelöste humanitäre Notlagen. (ICE2)
In: Transformationen des Staates?, S. 123-150
Für viele Anhänger der idealistischen Schule derInternationalen Beziehungen führt eine Judizialisierunginternationaler Streitschlichtungsverfahren nahezu automatisch zu einer besseren Einhaltung des Völkerrechtsund zu einer Gleichbehandlung vergleichbarer Rechtsbrüche.Die Existenz eines gerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens beispielsweise im GATT bzw. inder WTO deutet jedoch nur dann auf das Entstehen internationaler Rechtsstaatlichkeit hin, wenn bei konkreten Rechtsstreitigkeiten die jeweils betroffenenStaaten allgemein dieses Streitbeilegungsverfahren auchfür Klagen nutzen und die beklagten Staaten das Verfahrenanerkennen. Der vorliegende Beitrag benennt eine Reihevon Anzeichen dafür, dass diese Bedingungen internationaler Rechtsstaatlichkeit heute zu einem höherenGrad erfüllt sind als noch vor zwei oder drei Jahrzehnten.Um dies zu belegen, werden drei Sphären des Völkerrechts untersucht: (1) der dem nationalen Privatrecht entsprechende Bereich des Völkerrechts; (2)der dem nationalen Strafrecht entsprechende Bereich desVölkerrechts; (3) der dem nationalen Verwaltungsrecht entsprechende Bereich des Völkerrechts.(ICA2)
In: Nach Kriegen und Diktaturen: Umgang mit Vergangenheit als internationales Problem ; Bilanzen und Perspektiven für das 21. Jahrhundert, S. 119-140
Der Verfasser gibt zunächst einen Überblick über die Geschichte der internationalen Strafgerichtsbarkeit vom Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg 1945/46 bis zum 1998 eingerichteten Internationalen Strafgerichtshof. Im Folgenden wird diskutiert, welche Möglichkeiten die Ansätze internationaler Strafgerichtsbarkeit für die Aufarbeitung von Menschenrechtsverbrechen und den präventiven Menschenrechtsschutz leisten können. Dabei orientieren sich die Ausführungen an den wichtigsten Zielen der Menschenrechtsarbeit: Wahrheitsfindung (persönliche, verbindliche, historische Wahrheit), Gerechtigkeit, Rehabilitation und Reparation, Versöhnung, Prävention. (ICE2)
In: Europa im Griff der organisierten Kriminalität?, S. 19-37
Der Autor berichtet über ein am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg/Breisgau angesiedeltes Forschungsprojekt, in welchem sowohl die Erscheinungsformen von Organisierter Kriminalität (OK) als auch die Bekämpfungsstrategien von Polizei und Justiz untersucht worden sind. Um ein möglichst umfassendes Bild der OK zu gewinnen, wurden zunächst die Berichte des Bundeskriminalamtes (BKA) ausgewertet, die seit 1991 erstellt werden und auf den Mitteilungen der 16 Bundesländer über die dort geführten OK-Verfahren beruhen. Weitere Informationen lieferten die in einigen Bundesländern vorhandenen justitiellen oder gemeinsamen OK-Lagebilder. Im Mittelpunkt der Untersuchung stand jedoch eine Auswertung der Strafakten von 52 Fällen (Komplexen) organisierter Kriminalität. Da in einem Komplex meistens gegen mehrere Personen ermittelt wird, wurden mehr als 200 einzelne Strafverfahren analysiert, die von den Strafverfolgungsbehörden in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre als OK eingeordnet worden sind und welche überwiegend aus dem Bundesland Baden-Württemberg stammen. Aus der Fülle der Befunde werden im vorliegenden Beitrag zunächst Erkenntnisse zu den agierenden kriminellen Gruppierungen und zum materiellen Recht herausgegriffen. Darauf aufbauend wird gezeigt, warum der Begriff der OK weniger eine besondere Kriminalitätsform beschreibt, sondern eher eine Chiffre für ein neuartiges Strafverfahren darstellt. (ICI2)