Die geforderte Verschärfung des Jugendstrafrechts soll, so wird von ihren Befürwortern angenommen, eine wirksame Maßnahme zur Eindämmung vor allem jugendlicher Gewaltkriminalität sein. Die empirischen Grundlagen für diese Forderungen, so der Verfasser, sind weder hinsichtlich des Problems noch hinsichtlich seiner vorgeschlagenen Lösung sicher. Ob Gewaltkriminalität junger Menschen gestiegen ist, ist alles andere als gesichert. Nach sämtlichen vorliegenden empirischen Erkenntnissen der Kriminologie ist von Sanktionsverschärfungen weder unter spezial- noch unter generalpräventiven Gesichtspunkten eine Reduzierung von Jugendkriminalität zu erwarten. Im internationalen Vergleich ist Deutschland sowohl hinsichtlich der Möglichkeiten der Problemanalyse als auch der Evaluationsforschung deutlich rückständig. Die Kriminalpolitik begnügt sich mit Befunden der polizeilich registrierten Kriminalität, deren Interpretation noch nicht einmal von den eigenen Fachleuten geteilt wird. Sie ist nicht bereit, sich durch empirische Untersuchungen zu vergewissern, ob es sich bei den polizeistatistischen Daten um einen Artefakt gestiegener Anzeigebereitschaft handelt. Hinsichtlich der mutmaßlichen Wirkungen von Sanktionen begnügt sie sich mit ungeprüften Vermutungen. Eine Verschärfung des Jugendstrafrechts, so die zentrale These, ist kontraproduktiv: die Forderungen lenken ab von Versäumnissen der Länder sowohl im Bereich der Kriminalprävention als auch beim Ausbau des Jugendstrafrechts. Die Verschärfungsforderungen wurden vor allem begründet mit steigender Gewaltkriminalität junger Menschen. Die zur Lösung vorgeschlagenen Sanktionsverschärfungen haben mit der Prävention dieser Taten wenig bis nichts zu tun. Sie zielen vielmehr ab auf die allgemeine Kriminalität junger Menschen. Populistische Politik verkürzt Kriminalpolitik auf Strafrechtspolitik. Der Fehler einer solchen Politik liegt in der Überschätzung der Möglichkeiten des Strafrechts. Untersuchungen zur Kriminalität sowohl jugendlicher Mehrfach- und Intensivtäter wie jugendlicher Gewalttäter belegen ein hohes Maß sozialer und individueller Defizite und Mängellagen bei diesen Tätergruppen, angefangen von erfahrener, beobachteter und tolerierter Gewalt in der Familie, materiellen Notlagen, Integrationsproblemen vor allem bei jungen Migranten (mit oder ohne deutschen Pass) bis hin zu Schwierigkeiten in Schule und Ausbildung und dadurch bedingter Chancen- und Perspektivlosigkeit. Lebenslagen und Schicksale sind positiv beeinflussbar - aber am wenigsten mit den Mitteln des Strafrechts. (ICF2)
Das Völkerrecht hat viele fortschrittliche und emanzipatorische Elemente. So gehört die Entwicklung und Anerkennung von internationalen Menschenrechten zu den großen Erfolgsgeschichten des Völkerrechts auf rechtstheoretischer Ebene. Es gibt nahezu keinen Staat der Welt, der theoretisch bestreitet, dass jeder einzelne Mensch grundsätzliche Rechte hat, die der Staat beachten muss. Die Realität sieht jedoch häufig anders aus. Menschenrechtsverletzungen werden oft nicht als solche verfolgt, und es bestehen noch kaum effektive Ansätze zur Durchsetzung der Menschenrechte auf internationaler Ebene. Fortschritte sieht der Autor dennoch in der Weiterentwicklung der internationalen Gerichtsbarkeit. Auch Deutschland hat sich 2008 endlich der Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs unterworfen. Zusammenfassend hält der Autor fest, dass das Völkerrecht einerseits hegemoniale Strukturen in den internationalen Beziehungen stützt und sich fortschrittliche Elemente nur langsam entwickeln, da das Völkerrecht auf dem Konsens der Staaten beruht und oft nur den kleinsten gemeinsamen Nenner darstellt. Andererseits enthält das Völkerrecht mit dem Gewaltverbot, der Pflicht zu Kooperation und den Menschenrechten eine Reihe von Grundprinzipien, auf deren Grundlage für eine gerechtere und friedlichere Welt gekämpft werden kann. (ICA2)
Das Statistische Reichsamt hat eine vergleichende Darstellung der Kriminalstatistiken unterschiedlicher Länder vorgenommen. Hierbei stellte sich das Problem voneinander abweichender Methodiken und Systematiken der kriminalstatistischen Erhebungen verschiedener Staaten. Aufgrund der nach dem 1. Weltkrieg wieder aufgenommenen Forschungsaktivitäten des "Internationalen Statistischen Instituts (ISI)" und der "Internationalen Strafrechts- und Gefängniskommission" hat das Statistische Reichsamt eine Untersuchung über 33 europäische und außereuropäische Länder vorgenommen mit dem Ziel, eine vergleichende Zusammenstellung der unterschiedlichen kriminalstatistischen Systematiken herauszuarbeiten. Dabei musste festgestellt werden, dass zu dem Zeitpunkt der Ausarbeitung eine vergleichbare internationale Zusammenstellung nicht ohne weiteres vorgenommen werden konnte.
Von den 33 Ländern konnten schließlich nur für eine kleine Auswahl Zeitreihen zusammengestellt werden, da zwar die Angaben zur Systematik vorlagen, aber das erhobene Statistische Material für die meisten Länder dem Statistischen Reichsamt nicht vorlagen. Damit konnte die Entwicklung der Kriminalität nur für folgende Länder dargestellt werden: - Österreich - England und Wales - Frankreich - Deutsches Reich - Schweden - Kanada - Japan
Im Hinblick auf die kriminalstatistische Zielsetzung sind Daten zu strafprozeßtechnischen Inhalten, wie z.B. die Zahl der Strafprozesse, nicht mit aufgenommen worden. Weiterhin sind keine Daten zur Militärstrafrechtspflege in der Datenkompilation enthalten.
Folgende Angaben wurden aus den zur Verfügung stehenden Statistiken in die Datenkompilation aufgenommen: Angaben zu den Personen, die Angeklagt bzw. Verurteilt wurden: Anzahl, Geschlecht, Jugendliche oder Erwachsene. Angaben zu den der Person vorgeworfenen Delikten: Angeklagte bzw. Verurteilte nach Deliktgruppen oder einzelnen ausgewählten Delikten. Es ist nicht das verhängte Strafmaß nach einer Verurteilung enthalten.
Datentabellen in HISTAT (Thema: Kriminaltiät):
A. Österreich
A.1 Rechtskräftig Verurteilte nach Geschlecht A.2 Rechtskräftig Verurteilte wegen Verbrechen nach ausgewählten Deliktarten A.3 Rechtskräftig Verurteilte wegen Verbrechen und Übertretungen zusammen nach ausgewählten Deliktarten A.4 Verurteilte auf 100.000 Strafmündige nach ausgewählten Deliktarten (Kriminalitätsziffern)
B. England und Wales B.1 Angeklagte wegen schwerer Vergehen vor Schwurgerichten und Vierteljahressitzungen nach Deliktarten B.2 Angeklagte wegen schwerer und leichter Vergehen vor allen Gerichten insgesamt und vor den Gerichten für summarische Rechtsprechung B.3 Angeklagte und Verurteilte nach Geschlecht
C. Frankreich
C.1 Verhandlungen vor Schwurgerichten C.1.1 Angeklagte vor Schwurgerichte nach Geschlecht C.1.2 Anzahl der Verurteilten durch Schwurgerichte C.1.3 Erhobene Anklagen nach Deliktart vor Schwurgerichten
C.2 Verhandlungen vor Strafgerichten C.2.1 Angeklagte vor und Verurteilte der Strafgerichte insgesamt C.2.2 Anklagen vor Strafgerichte nach Deliktarten
D. Deutsches Reich D.1 Abgeurteilte Personen und verurteilte Personen nach Geschlecht, Jugendliche und Vorbestrafte (1882-1927) D.2 Verurteilte Personen nach Deliktgruppen (1882-1927) D.3 Kriminalitätsziffern der verurteilten Personen - auf 100.000 der strafm. Bevölkerung (1882-1927) D.4 Kriminalitätsziffern der verurteilten Personen nach Deliktgruppe - auf 100.000 der strafm. Bevölkerung (1882-1927) D.5 Die Strafmündige Bevölkerung des Deutschen Reiches (1882-1928)
E. Schweden E.1 Verurteilte Personen nach Deliktarten
F. Kanada F.1 Verurteilungen nach Deliktarten
G. Japan
G.1 Kriminalitätsstatistik nach alter Systematik G.1.1 Angeklagte wegen Verbrechen insgesamt und Verurteilte nach Geschlecht und Alter (1882-1907) G.1.2 Angeklagte wegen Verbrechen insgesamt und nach Deliktgruppen (1882-1907) G.1.3 Anklagen wegen Vergehen insgesamt und nach Deliktgruppen (1882-1907)
G.2 Kriminalitätsstatistik nach neuer Systematik G.2.1 Verurteilte in 1. Instanz nach Geschlecht (1904-1927) G.2.2 Verurteilte in 1. Instanz insgesamt und nach einzelnen Delikten (1904-1927)
Eine legale Migration ist derzeit faktisch kaum möglich, wodurch Geflüchtete sich regelmäßig in die Hände sog. Schleuser begeben. Diese agieren meist wegen des eigenen Profits, führen die Geflüchteten über gefährliche, z.T. auch über das Mittelmeer führende, Fluchtrouten und können daher als kriminell angesehen werden. Ihnen soll mit dem Straftatbestand des § 96 AufenthG begegnet werden. Jedoch geht die gesetzgeberische Intention fehl, indem auch private Fluchthelfer, die aus Solidarität handeln, kriminalisiert werden. Aus diesem Anlass zeigt die Verfasserin die dogmatischen Schwächen des § 96 AufenthG auf und arbeitet einen Vorschlag für eine dringend gebotene Reform dieses sog. Schleuserstraftatbestandes heraus.
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Der Rechtphilosoph Günther Jakobs prägte erstmals im Jahr 1985 den Begriff "Feindstrafrecht" in Bezug auf die Neigung der deutschen Gesetzgebung zur "Kriminalisierung im Vorfeld einer Rechtsgutverletzung". Jakobs spricht in diesem Zusammenhang von "Bekämpfungsgesetzen", die zu einer "Bekämpfungsgesetzgebung" führen könnten. Eine kritische Reaktion unter den deutschen Juristen erfolgte allerdings erst nach dem Vortrag von Jakobs auf der Berliner Tagung im Jahre 1999. Dieser sog. zweiten Phase folgte die dritte Phase beginnend mit Jakobs' Aufsatz "Feindstrafrecht und Bürgerstrafrecht" aus dem Jahre 2003, der sich durch dessen Versuch, das Feindstrafrecht mit Hilfe von philosophischen Erkenntnissen der Aufklärung zu untermauern, auszeichnet. Jakobs vergleicht hierbei Individuen im Naturzustand mit solchen, die sich durch ihr Verhalten dauerhaft vom Rechtsstaat abgewandt hätten. Um die Anerkennung des Feinds als Unperson zu konstruieren, greift Jakobs auf Kant zurück – die Unsicherheit, die ein Individuum im Naturzustand verbreite, berechtige dazu, dieses Individuum wie einen Feind zu behandeln und vom Bürger zu unterscheiden. Jakobs' Bezug auf die Philosophie der Aufklärung findet die Ablehnung der Mehrheit der Wissenschaftler. Die Strafe hat bei Jakobs das Ziel der Gefahrenbeseitigung und nicht das eines zukünftigen straffreien Verhaltens des Delinquenten. Das Recht des Bürgers auf Sicherheit legitimiere die Strafe. Der Feind, der keine kognitiven Mindestgarantien bietet, störe die Vertrauensbeziehungen zwischen den Bürgern. Somit gefährde schon allein die Anwesenheit eines Feindes die Freiheit aller Gesellschaftsmitglieder, der Feind werde zu einer Bedrohung für die Rechtsordnung. Wie Jakobs' Kritiker finden, habe das Konzept des Feinds als Unperson seinen Ursprung nicht in der Staatstheorie, sondern im politischen Denken von Carl Schmitt, und ein Feindbegriff dieser Art sollte niemals Teil eines liberalen Strafrechts sein. Jeder Straftäter habe einen unverzichtbaren Anspruch darauf, nicht als Unperson oder Feind behandelt zu werden. Weitere Kritikpunkte waren, dass Jakobs' Ideen autoritären Regimen als theoretische Rechtfertigung dienen könnten, ferner seine gewagte Wortwahl und hierbei insbesondere die Unterscheidung zwischen Bürgern (Personen) und Feinden (Un-Personen), die Assoziationen mit der deutschen Vergangenheit hervorrufe. Trotz der starken Ablehnung der Idee eines Feindstrafrechts war eine kontinuierliche Diskussion entstanden, die sich nach den terroristischen Anschlägen vom 11. September auf die USA noch intensivierte. Mit der Internierung von echten oder vermeintlichen Mitgliedern von "al-Qaida" in Guantánamo wurden Zwangsmaßnahmen eingeführt, die weder dem Strafrecht noch dem Kriegsrecht angehören. Trotz aller Kritik an dem Begriff und dem Konzept des Jakob'schen Feindstrafrechts führten die kriminalpolitischen Entwicklungen der letzten Jahre in Deutschland zu der Einsicht, dass die von Jakobs genannten, typischen Merkmale des Feindstrafrechts tatsächlich in der positiven Rechtsordnung zu finden seien und auch unter dem Begriff Risikostrafrecht diskutiert würden. Die Herausforderungen für die modernen Gesellschaften (z.B. Öffnung der Märkte) hätten zu einer Instrumentalisierung des Strafrechts geführt, um bestimmte kriminelle Erscheinungsformen (im Bereich der Wirtschaft, des internationalen Handels, des Datenmissbrauchs, des Handels mit Waffen, Drogen, menschlichen Organen oder mit Menschen) effizient bekämpfen zu können. Insgesamt überwiegt die Forderung, der Rechtsstaat müsse vor illegitimen Praktiken bewahrt werden, und es bestehen Befürchtungen, beispielsweise von Kai Ambos und Cornelius Prittwitz, hinsichtlich der eventuell negativen Konsequenzen von Jakobs' Ideen in Lateinamerika. Diese fanden in Lateinamerika rege Aufnahme. Einen Höhepunkt erreichte das Studium des Feindstrafrechtskonzepts in Lateinamerika nach der Übersetzung des Textes "Feindstrafrecht und Bürgerstrafrecht" von Jakobs, der zusammen mit einer Kritik von Cancio Meliá am Feindstrafrecht veröffentlicht wurde. Der Einfluss des deutschen Strafrechts wurde nicht erst durch Jakobs begründet. Vielmehr existierte er schon zu Beginn des 20. Jahrhunderts und basiert auf einer Vielzahl deutscher philosophischer und rechtswissenschaftlicher Strömungen und Theorien. In dieser Tradition steht u.a. Welzel, der von einer engen Verbindung zwischen Spanien und Deutschland sprach. Eine besondere Rolle als Rezeptor spielte Jiménez de Asúa, der Schüler von v. Liszt gewesen war. Auf diese Verbindung lässt sich die lange Zeit geltende kausalistische Orientierung lateinamerikanischen Strafrechtsdenkens zurückführen, die dann überwiegend im Anschluss an die Übersetzungen von Welzels Systemdenken durch die finalistische Dogmatik abgelöst wurde. Der Finalismus dürfte darüber hinaus die Rezeption von Jakobs und Roxin in Latein-amerika gefördert haben. Einen weiteren Beitrag zur Rezeption leisteten auch die zahlreichen detaillierten Veröffentlichungen in Lehrbüchern in spanischer Sprache. Wesentliche Unterschiede zwischen Roxin und Jakobs betreffen das Strafziel: Bei Roxins Strafrechtsansatz stehen der Rechtsgüterschutz und eine Ausrichtung an der Kriminalpolitik im Mittelpunkt, bei Jakobs die Normgeltung und die daraus resultierende Stabilität der Gesellschaft. Roxin betont die positive Generalprävention und die Möglichkeit der Resozialisierung. Für Jakobs hat ebenfalls die positive Generalpräventation Bedeutung, er versteht darunter allerdings, in deutlicher Abgrenzung zu Roxin, die Normanerkennung zum Schutz der gesellschaftlichen Interaktion. Die große Verbreitung des deutschen Strafrechts im spanischsprachigen Raum spricht dafür, dass Jakobs' Feindstrafrecht auch in Lateinamerika verstanden und diskutiert werden kann. Die Mehrheit der lateinamerikanischen Autoren bestätigt die Existenz der von Jakobs beschriebenen Normen in allen Rechtsordnungen der westlichen Welt. Bezüglich des Feindstrafrechts als konzeptionellen Entwurfs mit der Trennung in Bürger- und Feindstrafrecht dominiert die Ablehnung, insbesondere gegen den nicht verfassungsgemäßen Ausschluss von Personen. Auch wird Jakobs insofern fehlende Klarheit vorgeworfen, als er für die Identifizierung eines Individuums als Feind bzw. Unperson keine Charakteristiken angebe. Das lege eine Einstufung des Feindstrafrechts als Täterstrafrecht nahe, für das es in einem Rechtsstaat keinen Raum geben sollte. Seine bis heute unklare Definition des Feindes dürfte zu einer Unsicherheit in der Interpretation seiner Aussagen auch in Lateinamerika und zu einer unzureichenden Differenzierung zwischen dem Konzept und der Beschreibung des Feindstrafrechts geführt haben. Diese beiden werden bisweilen austauschbar eingesetzt. Es wird zudem festgestellt, dass das Feindstrafrecht von Jakobs den tatsächlichen Gegebenheiten in Lateinamerika nur bedingt gerecht werde. Es herrsche in der lateinamerikanischen Praxis ein Zustand vor, der das Feindstrafrecht im Sinne von Jakobs als beschreibenden Begriff weit übersteige und in Lateinamerika anderen Themen Priorität verleihe als das Studium des Feindstrafrechts. Kritisiert wird, dass es in Lateinamerika z.B. nie rechtsstaatliche Strukturen gegeben habe, die ein Feindstrafrecht beschränken könnten. Der Staat habe in vielen Ländern Lateinamerikas die Versorgung der Bürger mit den grundlegendsten Gütern eingestellt und stattdessen die Strafgewalt beträchtlich ausgeweitet; diese Praxis sei jedoch nie als Feindstrafrecht bezeichnet worden. Deswegen wird wiederholt auf die notwendige Suche nach einer Strafrechtstheorie aufmerksam gemacht, die den Verhältnissen in Lateinamerika angepasst werden könne.
"The goal of improving public health involves the use of different tools, with the law being one way to influence the activities of institutions and individuals. Of the regulatory mechanisms afforded by law to achieve this end, criminal law remains a perennial mechanism to delimit the scope of individual and group conduct. Utilising criminal law may promote or hinder public health goals, and its use raises a number of complex questions that merit exploration. This examination of the interface between criminal law and public health brings together international experts from a variety of disciplines, including law, criminology, public health, philosophy and health policy, in order to examine the theoretical and practical implications of using criminal law to improve public health"--
In den letzten 13 Jahren ist es Frankreich und Deutschland nach Einschätzung des Autors nicht gelungen, gemeinsame Antworten auf die beiden wesentlichen Herausforderungen zu finden, mit denen sich die EU heute konfrontiert sieht: die Vorbereitung der Union auf die größte Erweiterungsrunde in der europäischen Integrationsgeschichte sowie die Definition der Rolle Europas in einer globalisierten Welt nach dem Ende der Bipolarität. Berlin und Paris schienen sich erst im letzten Moment - nach den Bundestagswahlen und kurz vor dem entscheidenden EU-Gipfel im Dezember 2002 in Kopenhagen - ihrer Verantwortung für Europa wieder bewusst zu werden. Aus einer der tiefsten deutsch-französischen Krisen heraus konfrontierten sie ihre Partner mit gemeinsamen Positionen in fünf zentralen Bereichen der europäischen Agenda, die der Autor im Bereich der Agrarpolitik, der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, des Justizwesens und Strafrechts, der Ordnungspolitik und der Institutionenreform kurz skizziert. Er diskutiert vor diesem Hintergrund die Frage, ob Frankreich und Deutschland hierbei "Leadership" gezeigt oder nur Krisenmanagement geleistet haben. (ICI2)
Die Studie beschäftigt sich mit der Identifizierung von Opfern von Menschenhandel aus Drittstaaten im Rahmen des Asylverfahrens und im Fall der erzwungenen Rückkehr. Dabei werden die strafrechtlichen, asyl- und aufenthaltsrechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt. Das Strafgesetzbuch umfasst verschiedene Arten von Menschenhandel: zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB), zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) und zur Förderung von Menschenhandel (§ 233a StGB). Im deutschen Aufenthaltsrecht ist für Opfer von Menschenhandel eine mindestens dreimonatige Bedenk- und Stabilisierungsfrist (§ 59 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz) vorgesehen. Für die Dauer des Strafverfahrens ermöglicht das Aufenthaltsrecht auf Grundlage von § 25 Abs. 4a AufenthG einen Aufenthalt aus humanitären Gründen. Subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG kann auch über die Dauer des Strafverfahrens hinaus gewährt werden, wenn im Herkunftsland für den Ausländer die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Darüber hinaus haben Betroffene von Menschenhandel Zugang zu gesetzlichen Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und unter bestimmten Voraussetzungen zu Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz. Weiterhin beleuchtet die Studie die verwaltungspraktischen Mechanismen zur Opferidentifizierung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Aufnahmeeinrichtungen, Haftanstalten, Bundespolizei, Ausländerbehörden und Fachberatungsstellen für Opfer von Menschenhandel. Das BAMF hat zur Identifizierung von Opfern von Menschenhandel eine Vielzahl von Maßnahmen durchgeführt, wie die Erstellung von Handlungsanweisungen und Indikatorenlisten für Asylentscheider. Auch wurden Sonderbeauftragte für Opfer von Menschenhandel eingesetzt und zahlreiche interdisziplinäre Schulungen durchgeführt. Polizei und Fachberatungsstellen werden in Verdachtsfällen frühzeitig eingebunden, um eine adäquate Betreuung der Betroffenen zu garantieren und Strafverfahren gegen die Täter eröffnen zu können. Sozialarbeiter der Fachberatungsstellen betreuen Opfer von Menschenhandel auch in Aufnahmeeinrichtungen und Haftanstalten. Schließlich geht die Studie auf Herausforderungen bei der Identifizierung der Betroffenen ein und stellt vorhandene Statistiken zu Menschenhandel in Deutschland dar. Demnach sind Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4a AufenthG im Zeitraum von 2008 bis 2012 auf geringem Niveau angestiegen. Die Statistik verdeutlicht zudem, dass die Mehrheit der im Asylverfahren identifizierten Menschenhandelsopfer weiblich und zwischen 18 und 35 Jahren alt ist. Hauptherkunftsregionen außerhalb der EU sind Nigeria, die Russische Föderation, die Ukraine und Indien. Das Working Paper 56 wurde von der deutschen Kontaktstelle für das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN) im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Teilbericht zu einer europäisch-vergleichend angelegten Studie erarbeitet und aus EU-Mitteln kofinanziert.
What is trust? A social science perspective -- Institutional architecture of EU criminal law : mutual recognition as the 'cornerstone of judicial cooperation in criminal matters -- The 'flagship' mutual recognition instrument : the European arrest warrant and trust issues -- The court of justice of the European Union and the evolution of mutual trust -- Mutual trust in the EU criminal law discourse : from confidence to doubt -- The trust-building policy : an orchestrated effort or a patchwork of measures? -- Critical development of the principle of mutual trust : a work in progress -- A transatlantic perspective : trust lessons from a federal context -- Unpacking the principle of mutual trust : five building blocks -- A forward-looking assessment of mutual trust challenges.
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