Der Länderfinanzausgleich in Deutschland ist ein mehrstufiges Verfahren zur Angleichung der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder auf ein aus politischer Sicht angemessenes Niveau. Parallel zur Erfüllung verfassungsrechtlicher und politischer Vorgaben sollten auch ökonomische Zielsetzungen erreichbar sein. Diesbezüglich weist der gegenwärtige Länderfinanzausgleich einige Schwachstellen auf.
Kommentar zu den Normenkontrollanträgen der Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen, Saarland, Hamburg, Bremen und Baden-Württemberg an das Bundesverfassungsgericht. Verhandelt werden Probleme des Länderfinanzausgleiches. - A. Rhode: Vorsitzender der FDP-Landtagsfraktion Nordrhein-Westfalen
Der Länderfinanzausgleich in Deutschland ist ein mehrstufiges Verfahren zur Angleichung der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder auf ein aus politischer Sicht angemessenes Niveau. Parallel zur Erfüllung verfassungsrechtlicher und politischer Vorgaben sollten auch ökonomische Zielsetzungen erreichbar sein. Diesbezüglich weist der gegenwärtige Länderfinanzausgleich einige Schwachstellen auf.
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Die Gemeindesteuern werden im Länderfinanzausgleich zu 75 Prozent als Finanzkraft der Länder gewertet. Die Teilanrechnung benachteiligt Länder mit unterdurchschnittlicher Gemeindesteuerkraft. Die Bundesergänzungszuweisungen für unterproportionale Gemeindesteuerkraft … "GastbeitragGemeindesteuerkraft im Länderfinanzausgleich" weiterlesen Der Beitrag <b>Gastbeitrag</b><br>Gemeindesteuerkraft im Länderfinanzausgleich erschien zuerst auf Wirtschaftliche Freiheit.
Ein wesentliches Ziel der Reform des Länderfinanzausgleichs zum 1.1.2005 war die Absenkung der Grenzbelastungen. Die folgenden Überlegungen zeigen, dass dieses Ziel nicht erreicht wurde.
Eine erste Fassung des vorliegenden Papiers ist parallel zu der FiFo-Studie entstanden, die 1998/99 im Auftrag des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums eine finanzwissenschaftliche Überprüfung und Bewertung des Länderfinanzausgleichs lieferte. In dieser Untersuchung werden (u. a.) zur Verbesserung der Anreize zur Pflege der eigenen Steuerquellen drei Reformklassen vorgestellt, die – wenn auch in verschiedenen Abstufungen – jeweils tief greifende Änderungen des geltenden Finanzausgleichssystem erforderlich machen. In den Diskussionen mit dem Finanzministerium während der Ausarbeitung des Studie wurde auch zu überprüfen angeregt, ob und wie ein einfacher Selbstbehalt für zusätzliche Einnahmen der Zweck der Anreizverbesserung dienen könnte. Dieser hätte vor allem – so die ursprüngliche Annahme – den großen politischen Vorteil, dass eine Anreizverbesserung herbeigeführt werden könnte, ohne dass der Länderfinanzausgleich von Grund auf hätte reformiert werden müssen. Ein Selbstbehalt hätte damit nicht die Preisgabe mühsam gefundener (Verteilungs-) Kompromisse erforderlich gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht abzusehen, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem LFA-Urteil von 1.11.1999 ohnehin eine Finanzausgleichsreform fordern würde. Unabhängig von politischen Überlegungen stellt sich natürlich auch grundsätzlich die Frage, ob ein Selbstbehalt eine sinnvolle technische Alternative zu Neugestaltungen des Tarifs und der Mindestauffüllung bei einer LFA-Reform bieten kann. Der Selbstbehalt wird aber auch jetzt noch als "kleine" Reformoption diskutiert, da die Vorgaben des Verfassungsgerichts eine kaum veränderte Beibehaltung der für die Anreizfeindlichkeit des Finanzausgleichs primär verantwortlichen Umverteilungsstufen (Umsatzsteuerausgleich und zentraler LFA-Tarifmechanismus) durchaus ermöglicht. Somit ist auch die Frage noch offen, ob der Selbstbehalt im Rahmen einer konfliktmindernden Strategie zur Herstellung einer (gewissen) Anreizfreundlichkeit des Finanzausgleichs dienen kann, wenn es zur "großen" Reform politisch nicht reichen sollte. In der vorliegenden, überarbeiteten und erweiterten Fassung skizziert das Diskussionspapier eine (vorläufige) Antwort auf diese Fragen. Das Papier ist als Gedankenskizze und als Ergänzung zur o. g. Studie zu verstehen. Letzteres auch, weil streckenweise auf die dort entwickelten Argumentationen und Reformmodelle verwiesen wird, ohne dass diese hier noch einmal dargestellt werden.
Ende 2019 laufen die bisherigen Regelungen zum Länderfinanzausgleich aus. Zuvor muss eine Reform beschlossen werden. Allerdings sind die Interessen und auch die Belastungssituationen der Geber- und Nehmerländer sehr unterschiedlich. Der Bund kann Mittel bereitstellen, die natürlich begrenzt sind und möglicherweise die Selbstbestimmung der Länder einschränken. Bei den Reformvorschlägen liegt das Schwergewicht entweder auf der Anreizorientierung oder auf der Angleichung der Lebensverhältnisse. Letztlich muss über die Reformmaßnahmen jedoch politisch entschieden werden. Ob dies noch in dieser Legislaturperiode gelingt, ist zweifelhaft. ; At the end of 2019 the regulations of the German fiscal equalisation scheme will expire, i.e. it is absolutely necessary to decide on reforms before this date. But economic interests and the actual burden of donors and recipients differ widely. The federal government can provide financial resources, but they are limited and the provision of resources may restrict the self-determination of the länder. The reform proposals are to some extent based on incentive schemes, e.g. the Scientific Advisory Council at the Federal Ministry of Finance makes the case for a reform that enhances transparency, reduces the disincentives caused by the current distribution formulas and strengthens the capacity to raise own funds, the memebers of the Advisory Council provided simulation results showing that a relatively small amount of block grants would be needed to prevent revenue losses for states with low tax capacity. Others concentrate on the equalization of living conditions. In the end the reforms have to be decided politically. But it is doubtful whether this will happen during the current legislative period.
In: Handbuch Föderalismus - Föderalismus als demokratische Rechtsordnung und Rechtskultur in Deutschland, Europa und der Welt: Bd. 2, Probleme, Reformen, Perspektiven des deutschen Föderalismus, S. 571-591
Die unumgängliche Reform des Länderfinanzausgleichs im Jahr 2020 steht wie die beiden Föderalismuskommissionen I und II vor dem Problem, Konfliktlinien zwischen Bund und Ländern aber auch zwischen finanzschwachen und finanzstarken bzw. zwischen kleinen und großen Ländern sowie zwischen Landesregierungen und Landesparlamenten zu lösen. Aus den Erfahrungen der beiden Föderalismuskommissionen ist auch bei künftigen Reformmaßnahmen zu erwarten, dass Kompromisse auf der Grundlage des kleinsten gemeinsamen Nenners eingegangen werden müssen, damit die für Grundgesetzänderungen erforderlichen Zweidrittelmehrheiten zustande kommen können. Im Ergebnis kann dann wiederum nur ein Null-Summen-Spiel herauskommen: Das Geld oder die Kompetenz, die den Ländern eingeräumt werden, fehlen dann dem Bund und umgekehrt. Beide Föderalismuskommissionen konnten deshalb ihren Auftrag, Vorschläge zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung mit dem Ziel zu erarbeiten, die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher zuzuordnen sowie die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Aufgabenerfüllung zu steigern. (ICB2)
Der bundesstaatliche Finanzausgleich ist wieder einmal in die Kritik geraten. Derzeit ist die Debatte – soweit sie in der Öffentlichkeit geführt wird – jedoch durch ein hohes Maß an Unverständnis über die Mechanismen des geltenden Regelwerks geprägt. In diesem Beitrag wird deshalb grundlegend dargestellt,wie der bundesstaatliche Finanz- ausleich in seinen unterschiedlichen Stufen funktioniert. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei der Frage gewidmet, über welche Mechanismen die empirisch feststellbaren hohen Abschöpfungsquoten zustande kommen. Die heutigen Ungereimtheiten des Finanzausgleichssystems resultieren vor allem daraus, dass bei der zugrunde liegenden Beschlussfassung eher verteilungspolitische Überlegungen eine Rolle gespielt haben. Dies hat dazu geführt, dass allokative Aspekte – insbesondere die Auswirkungen des Finanzausgleichs auf den Anreiz zur Generierung zusätzlicher Steuereinnahmen – vernachlässigt wurden. Da sich bei isolierter Anpassung nur einzelner instrumenteller Eigenheiten die grundlegende Problematik unzureichender Anreizkompatibilität nicht ändern würde, müssen bei der anstehenden Reform des Finanzausgleichs sämtliche Ausgleichsmechanismen – Umsatzsteuervorwegausgleich, Länderfinanzausgleich im engeren Sinne sowie Bundesergänzungszuweisungen – einbezogen werden.