Privatisierung: Weites Feld der Privatisierung
In: Kommunalpolitische Blätter: KOPO ; Wissen, was vor Ort passiert! ; Stimme der Kommunalpolitischen Vereinigung von CDU und CSU, Band 51, Heft 3, S. 44
ISSN: 0177-9184, 0177-9184
In: Kommunalpolitische Blätter: KOPO ; Wissen, was vor Ort passiert! ; Stimme der Kommunalpolitischen Vereinigung von CDU und CSU, Band 51, Heft 3, S. 44
ISSN: 0177-9184, 0177-9184
In: Streitfrage
Privatisierung IBM Optimierung oder Entmenschlichung? Zwei diametrale Positionen zu einer der wichtigsten Fragen der Gegenwart: Wolfgang Kubicki, stellvertretender Bundesvorsitzender der FDP, ist davon überzeugt, dass Privatisierung ökonomische Höchstleistung hervorbringt und der Markt am besten weiss, wie er sich - und damit unser aller Wohlstand - erhält und ausserdem durch ein Zurückdrangen des Staates für mehr Bürgernähe sorgt. Der Sozialwissenschaftler Tim Engartner warnt hingegen vor den Gefahren der Privatisierung, das die ausschliessliche Konzentration auf Profit unweigerlich dazu führt, dass soziale Fragen ausgeklammert und der staatlichen Kontrolle entzogen werden, weshalb sich der Neoliberalismus bis in die letzten Winkel unseres Lebens ausbreiten kann. Wer sich eine kritische und fundierte Meinung zu den drängenden Fragen unserer Zeit bilden will, kommt an der Reihe ?Streitfragen? nicht vorbei! (Verlagswerbung)
In: Marxistische Blätter, Band 45, Heft 3, S. 52-57
ISSN: 0542-7770
In: Handwörterbuch der Stadt- und Raumentwicklung, S. 1799-1809
Die Privatisierung öffentlicher Aufgaben erfolgt vor dem Hintergrund unterschiedlicher Staatsmodelle und sich wandelnder Anlässe. Privatisierungsentscheidungen sind nicht voraussetzungslos. Ihre mittel- und unmittelbaren Auswirkungen lassen sich ohne eine Berücksichtigung ihrer materiellen, rechtlichen und räumlichen Rahmenbedingungen nicht sinnvoll beurteilen.
In: Tübinger Schriften zum internationalen und europäischen Recht 88
Main description: Die Privatisierung von Staatsaufgaben hat zunehmend völkerrechtliche Brisanz. Immer häufiger erstreckt sie sich auf hoheitliche Kernfunktionen, deren Wahrnehmung völkerrechtlichen Bindungen unterliegt. Nicht nur in den Konflikten in Afghanistan und im Irak führen zehntausende private Sicherheits- und Militärdienstleister Unterstützungs- und Kampfhandlungen für die Streitkräfte durch. Die sich intensivierende Privatisierung staatlicher Funktionen führt auch im Justiz- und Polizeiwesen zu neuen Fragestellungen, deren Dringlichkeit bei der Verletzung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch nichtsstaatliche Akteure deutlich wird.Vor diesem Hintergrund ermittelt Alexander Kees Grenzen und Konsequenzen der Privatisierung von Staatsaufgaben im Völkerrecht. Hierfür geht er den Verantwortlichkeiten nach, denen Staaten bei der Privatisierung ihrer Aufgaben unterliegen. Dazu zeigt er zum einen Voraussetzungen und Umfang der Zurechnung von Völkerrechtsverletzungen auf, die im Zuge der Wahrnehmung von Staatsaufgaben durch private Dienstleistungsunternehmen begangen werden. Zum anderen untersucht der Autor, inwieweit das Völkerrecht dieser Entwicklung Grenzen setzt. Dabei kommen nicht nur Privatisierungsverbote in einzelnen Kernbereichen hoheitlicher Funktionen in Betracht. Schranken können sich auch aus Sorgfalts-, Kontroll- und Organisationspflichten ergeben, die der Übertragung staatlicher Funktionen auf nichtstaatliche Akteure im Einzelfall entgegenstehen.
In: Handbuch Transformationsforschung, S. 651-656
In: Handbuch Transformationsforschung, S. 651-656
In: Tübinger Schriften zum internationalen und europäischen Recht - Band 88
Hauptbeschreibung: Die Privatisierung von Staatsaufgaben hat zunehmend völkerrechtliche Brisanz. Immer häufiger erstreckt sie sich auf hoheitliche Kernfunktionen, deren Wahrnehmung völkerrechtlichen Bindungen unterliegt. Nicht nur in den Konflikten in Afghanistan und im Irak führen zehntausende private Sicherheits- und Militärdienstleister Unterstützungs- und Kampfhandlungen für die Streitkräfte durch. Die sich intensivierende Privatisierung staatlicher Funktionen führt auch im Justiz- und Polizeiwesen zu neuen Fragestellungen, deren Dringlichkeit bei der Verletzung der Menschenrechte und des h
In: Tübinger Schriften zum internationalen und europäischen Recht 88
In: Zivile Sicherheit: gesellschaftliche Dimensionen gegenwärtiger Sicherheitspolitiken, S. 267-277
Der Verfasser skizziert zunächst die Schwierigkeiten, Privatisierungstrends in Daten zu erfassen, um dann seine Überlegungen auf strukturelle Ursachen für die Privatisierung zu konzentrieren. Neben dem Entstehen einer Sicherheitsindustrie werden neue Sicherheitsanforderungen im hoheitlichen und privaten Bereich sowie eine Differenzierung von Sicherheitsleistungen als wesentliche Ursachen des Privatisierungstrends benannt. Deutlich wird dabei, dass die Vorstellung, ehemals staatliche Leistungen würden in private Hand verlagert, zu einfach ist. Statt von Privatisierung sollte man besser von Hybridisierung, von einem Prozess der Vermischung von privater und staatlicher Sphäre sprechen. Dies ist ein Prozess, dessen Folgen der Verfasser durch zahlreiche Ambivalenzen und Paradoxien gekennzeichnet sieht. (ICE2)
In: Archiv des öffentlichen Rechts, Band 128, Heft 1, S. 91-133
ISSN: 1868-6796
"Das Gemeinschaftsrecht gebietet nicht unmittelbar Privatisierungen - seien sie formeller oder materieller Art - in den Mitgliedstaaten. Auf die durch die Problematik der Privatisierung aufgeworfene Frage nach der Aufgabenverteilung zwischen Staat und Gesellschaft nimmt die EG kaum direkten Einfluß. Den Mitgliedstaaten wird ihre Kompetenz zur Bestimmung der Staatsaufgaben nicht streitig gemacht. Das EG-Recht stößt aber Pivatisierungsprozesse in den Mitgliedstaaten an, und zwar zum einen durch die Anforderungen im Hinblick auf eine Beseitigung von Monopolen. Art. 86 Abs. 1 EG entfaltet durch die Beseitigung von Monopolen unmittelbar eine teilweise materielle Privatisierungswirkung. Damit entsteht zwar keine unmittelbare vollständige materielle Privatisierungspflicht, aber es entwickeln sich rechtliche Pflichten, die zu einer vollständigen materiellen Privatisierung führen. Die Anforderungen von Art. 86 EG sind bereits bei der Gewährung besonderer Rechte und der Errichtung von Monopolen zu beachten. Zum anderen ergeben sich aus den Beihilferegelungen mittelbar oder auch unmittelbar als von der Kommission als konkrete Bedingung formulierte Zwänge zu einer materiellen Privatisierung. Insbesondere die unbeschränkte staatliche Einstandspflicht für öffentliche Unternehmen stellt regelmäßig eine mit dem EG nicht vereinbare Beihilfe dar. Dies gilt nicht nur für Anstaltslast und Gewährträgerhaftung bei öffentlichen Banken und Sparkassen, sondern für die wirtschaftliche Betätigung des Staates insgesamt. Der Staat muss nämlich aus verfassungsrechtlichen (und konzernrechtlichen) Gründen trotz gesellschaftsrechtlicher Haftungsbeschränkungen in unbegrenzter Weise für die von ihm gegründeten Unternehmen einstehen, was diesen Vorteile in der Kreditwürdigkeit bringen kann. Die primär- und sekundärrechtlichen Vorgaben führen dazu, daß Privilegierungen der öffentlichen Unternehmen beseitigt wurden. Die öffentlichen Unternehmen sollen ihre Aufgaben unter Wettbewerbsbedingungen erbringen. Das stellt die Frage, warum solche Unternehmen noch staatlicherseits betrieben werden sollten, wenn sie ohnehin wie private zu führen sind. Diese marktwirtschaftliche Orientierung der öffentlichen Unternehmen hat zur Folge, daß ein besonderer Gemeinwohlauftrag, der das weitere Tätigwerden des Staates als Leistungserbringer legitimieren könnte, nicht mehr ohne weiteres erkennbar ist. Außerhalb des durch Art. 86 Abs. 2 EG umrissenen Bereiches wird eine Sonderstellung öffentlicher unternehmen, soweit sie eine Abweichung von den Anforderungen des EG bedingt, vom Gemeinschaftsrecht nicht toleriert. Das bleibt nicht frei von Rückwirkungen auf die verfassungsrechtliche Ebene: Die vom Gemeinschaftsrecht geforderte Gleichstellung der öffentlichen mit den privaten Unternehmen führt zur Erkenntnis, daß staatliches Wirtschaften keine Aufgabe des Staates sein kann, wenn man - wie im deutschen Verfassungsrecht - eine besondere Rechtfertigung dafür fordert. Nur soweit das EG-Recht über Art. 86 Abs. 2 EG Sonderrechte öffentlicher Unternehmen noch akzeptiert, läßt sich auch die auf verfassungsrechtlicher Ebene zu fordernde Legitimation gerade staatlicher Leistungserbringung begründen. In der Summe erweist sich das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf Privatisierungen nicht als neutral." (Autorenreferat)
In: Wohlfahrtspolitik im 21. Jahrhundert: neue Wege der Forschung, S. 203-209
In den neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts setzte in zahlreichen OECD-Ländern eine Entwicklung ein, in der Marktprinzipien und private Akteure in den wohlfahrtsstaatlichen Politiken und in der Daseinsvorsorge gegenüber anderen Steuerungsprinzipien an Bedeutung gewannen. Der Beitrag gibt einen kurzen Überblick über den Forschungsstand zu dieser Entwicklung der Vermarktlichung und Privatisierung wohlfahrtsstaatlicher Politik. Dabei skizziert der Beitrag die Entwicklungen im Bereich Rentenpolitik, Gesundheitspolitik, Arbeitsmarktpolitik sowie im Bereich sozialer Dienstleistungen. Obwohl es eine umfangreiche und gut ausgewiesene Forschung über den Einfluss der Vermarktlichung auf den Wandel einzelner Politikfelder gibt, besteht jedoch ein Bedarf an dynamischen, komplexe Politikfelder übergreifender Analysen. Der Beitrag verweist abschließend auf vier große Forschungslücken, die sich in diesem Forschungsfeld ausmachen lassen. (ICA2)