Der Prozess hinter dem Prozess
In: ZRFC: risk, fraud & compliance : Prävention und Aufdeckung durch Compliance-Organisation, Heft 3
ISSN: 1867-8394
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In: ZRFC: risk, fraud & compliance : Prävention und Aufdeckung durch Compliance-Organisation, Heft 3
ISSN: 1867-8394
In: InterPartes 2
In seinem fünfundzwanzigsten Künstlerbuch adaptiert Volker Renner das Genre des Gerichtsdramas. Auf der Kinoleinwand zeichnet sich dieses durch seine Dialoglastigkeit aus, Renner hingegen lässt die Bilder sprechen. Und es waren Bilder, nicht Worte, die die Millionen bewegten, die während der 25 Verhandlungstage die Gelegenheit nutzten, den Livestream des Prozesses zwischen Johnny Depp und Amber Heard auf Court TV, YouTube oder verschiedenen anderen Social-Media-Kanälen zu verfolgen. Sowohl die medienwirksame Selbstinszenierung des Ex-Ehepaares als auch die Reaktionen und Kommentare der Zuschauer erreichten ein bisher nicht gekanntes Ausmaß. Wie nach einem geheimen Drehbuch wurde das Privatleben der beiden Schauspieler im Stil einer Reality-Show für alle sichtbar inszeniert. In "Ein Prozess" schlägt Volker Renner nun die Seiten dieses Drehbuchs auf. Jedem Tag der Anhörungen und des Prozesses in den Jahren 2021 und 2022 ist ein eigenes Kapitel gewidmet, in dem der Künstler die Hauptfiguren in Filmstills erscheinen lässt, die er aus den Aufzeichnungen des Prozesses extrahiert hat.
In: kma: das Gesundheitswirtschaftsmagazin, Band 27, Heft 7/08, S. 60-63
ISSN: 2197-621X
Ein Großteil der Krankenhäuser arbeitet noch überwiegend mit Papierakten. An den sieben Asklepios-Standorten in Hamburg ist das nicht mehr so. Seit 2016 wurden alle Häuser auf dasselbe Krankenhausinformationssystem der Meierhofer AG umgestellt, nun wurde das Projekt erfolgreich abgeschlossen. Im kma-Interview berichten Joachim Gemmel, Sprecher der Asklepios Kliniken Hamburg GmbH, und Unternehmensgründer Matthias Meierhofer von ihrer Zusammenarbeit, den Herausforderungen und Plänen.
In: Vereintes Deutschland — geteilte Jugend, S. 173-194
In: Nomos-Prozess-Handbuch
In: Beck-Online Bücher
In: Journal of institutional and theoretical economics, Band 134, Heft 1, S. 15-63
Das Grundgesetz der Bundesrepublik enthält das Sozialstaatspostulat, eine substantivierende Programmatik allerdings findet sich nicht. Obwohl es einen weitgehenden Konsens über allgemeine Aspekte eines Sozialstaates gibt (Ziel eines menschenwürdigen Daseins für jeden Bürger, Verringerung von Wohlstandsunterschieden, Beseitigung oder Kontrolle von Abhängigkeitsverhältnissen usw.), bleibt die Frage unbeantwortet, was ein Sozialstaat konkret ist und wozu ihn die Verfassungsnorm verpflichtet. Der Verf. zeigt, daß eine exakte Definition von Sozialstaat und eine eindeutige Beschreibung der Mittel zur Zielerreichung nicht möglich ist. Der Sozialstaat kann niemals definitiv verwirklicht werden, immer bleiben Diskrepanzen zwischen verschiedenen sozialen Gruppen; daher ist es notwendig, die immer vorhandenen Begünstigungen wechselnder Gruppierungen zukommen zu lassen. Nur durch dieses "Umlaufverfahren" wird der soziale Friede bewahrt. Der Sozialstaat kann daher nicht als statisch definiert, sondern muß als Prozeß verstanden werden. Ein Sozialstaat ist etwas Offenes, Unbestimmtes, nach Gegenstand und Entwicklung Endloses, das sich der Entfaltung und Festlegung in einem normativen System vom beharrenden Charakter und Anspruch einer verfassungsmäßigen Norm entzieht. Der Verf. diskutiert eventuelle Implikationen der katholischen Soziallehre für den Prozeßcharakter des Sozialstaates. Da jedoch die katholische Soziallehre von zeitlosen Wahrheiten im Hinblick auf "human" und "sozial" ausgeht, kann sie kein Programm für den sozialstaatlichen Prozeß liefern. Nicht auf den Sozialstaat, sondern auf den Menschen sollte sich die Kirche und die katholische Soziallehre konzentrieren. (JL)
In: Gewalt - interdisziplinär, S. 173-184
Der Aufsatz befasst sich (kritisch) mit der vielseitigen Erforschung und Erklärung von Gewaltprozessen. Geleitet von der Vorstellungskraft, erfindet der Mensch immerzu neue Gewaltformen, ist er zu einer Gewaltentgrenzung fähig. Es liegt aber keineswegs an der vermeintlichen Wolfsnatur der Gattung Mensch, dass die Gewalt kein Ende findet. Schließlich handelt es sich bei dem Gewaltphänomen nicht nur um Aggressivität und Angriffslust, sondern auch um Gehorsam und Kalkulation. In diesem Zusammenhang wird auch die Annahme zurückgewiesen, dass die Täter mancher Gräueltaten von besonders fanatischer Überzeugung oder intensiven Impulsen getrieben worden sein. Diese Intuition widerspricht der puren Logik, da Menschen aus ein und demselben Motiv ganz verschieden Verhaltensweisen an den Tag legen. Das Spektrum der vermeintlichen Ursachen ist vielschichtig und reicht von sozialer Deprivation, ethnischen Gegensätzen und Gruppenzwang bis zur Depression. Nach Ansicht des Autors kann der eine oder andere Tatbestand die jeweiligen Tatumstände beeinflussen. Wie aber beeinflussen die Umstände die Tat? Je höher die Erklärung ansetzt, desto kleiner erscheinen die beunruhigenden Tatsachen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass trotz der Einzeltaten Gewalt in den allermeisten Fällen ein sozialer Prozess ist. Die vordringlichste Aufgabe ihrer Erforschung ist daher nicht die Ermittlung vermeintlicher Ursachen, sondern die anthropologisch-strukturalistische Deskription des Gewaltprozesses selbst. Geleitet wird diese Betrachtungsweise durch die Fragen 'Was fördert den Gebrauch der Freiheit zur Gewalt?', 'Wie geschieht die Überschreitung der Grenze?', 'Wie entfaltet sich Gewalt in den sozialen Wechselwirkungen?' und 'Wie verwandelt der Gewaltprozess Menschen in Täter?'. Als geeignete Untersuchungsgegenstände nennt der Verfasser das soziale Verfahren des Rituals, den Befehl im Kontext eines hierarchischen Sozialsystems, den Aktionsmodus des Fanals, die Habitualisierung der Gewalt, die demonstrative Gewalt, die Bedeutung des Feuers als Waffe des Mobs sowie die Person des Exzesstäters. (ICG2)
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft B. 36/37, S. 18-26
ISSN: 0479-611X
"Das parlamentarische (Bundes-)Gesetz ist nach wie vor das zentrale staatliche Steuerungsinstrument unter dem Grundgesetz. Es ist die der Volksvertretung vorbehaltene Handlungsform und Maßstab aller sonstigen Staatsgewalt. Gesetzgebung kann angemessen nur als 'Prozeß' in der Zeit beschrieben werden. Dies bleibt nicht ohne Auswirkung auf eine Rechtswissenschaft, deren Antworten auf aktuelle rechtliche Fragestellungen verfassungsrechtlich und empirisch fundiert sein müssen, will sie den gegebenen Zusammenhang von Recht und (seiner) Wirklichkeit nicht verfehlen. Der Aufsatz erläutert den Gesetzesbegriff und damit zusammenhängende Fragen und schildert im Überblick die rechtlichen Grundlagen des Gesetzgebungsverfahrens und das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Anschließend werden empirische Funktionsverschiebungen im verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsprozeß beschrieben: der Funktionszuwachs der Exekutive, die Entwicklung des parlamentarischen Regierungssystems im parteipolitischen Bundesstaat, insbesondere das Verhältnis Regierung/Mehrheit/Minderheit im Parlament, die Rolle informellen Verhaltens und seiner Regularien im Verfassungsstaat sowie die 'Schwächen' des Parlaments. Daraus werden Folgerungen für ein verfassungsrechtliches Verfahren(srecht) der Gesetzgebung entwickelt, die allgemein die Stärkung der Kontrollfähigkeit des Bundestages zum Ziel haben. Der Ausblick befaßt sich mit der 'Nachsorge' eines Gesetzes durch die Akteure des Gesetzgebungsprozesses (z. B. Evaluation, Nachbesserungspflichten, Aufhebung) und geht kurz auf aktuelle Tendenzen zur Reduzierung der Normenflut im Kontext der Diskussion um einen sogenannten 'schlanken' (Gesetzgebungs-)Staat ein." (Autorenreferat)
In: Europa-Archiv / Beiträge und Berichte, Band 45, Heft 16, S. 499-506
World Affairs Online
In: Kanonistische Studien und Texte 3