Die Rechte und das Recht
In: Strategien der extremen Rechten, S. 358-377
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In: Strategien der extremen Rechten, S. 358-377
In: Migration und Ethik, S. 185-195
Nur eine liberale Argumentation, die sich auf individuelle Freiheitsrechte berufen, können ein universales Recht auf Einwanderung begründen. Argumentiert man mit der Chancengleichheit oder mit dem utilitaristischem Prinzip der Gesamtnutzenmaximierung, so kann man einen Anspruch auf Einwanderung hingegen nur für bestimmte Personengruppen begründen. Versteht man das Recht auf Einwanderung als ein universales Recht auf liberaler Grundlage, so besteht dieses Recht aber nur in der Erlaubnis, sich in einem Land seiner Wahl niederzulassen. Ein Anspruch auf Teilhabe am Wohlstand reicher Länder lässt sich aus einem so verstandenen Recht auf Einwanderung hingegen nicht ableiten. (ICE2)
In: Dem Frieden dienen: zum Gedenken an Dieter S. Lutz, S. 332-340
Es ist ein alter Menschheitstraum, dass die in Vergangenheit und Gegenwart vom Recht des Stärkeren bestimmten Konfrontationen dereinst eingehegt werden können in Friedenssicherungssysteme, deren Grundlage allein die "Stärke des Rechts" ist. Im Sinne dieser Idee versucht der Autor eine kritische Würdigung einer Position, die einen Unterschied zwischen dem amerikanischen und dem europäischen Macht- und Rechtsverständnis ideengeschichtlich zu begründen versucht.Deutlich wird zunächst, dass die Divergenzen zwischen den USA und Europa nicht mit dem gegenwärtigen US-Präsidenten zu identifizieren sind, sondern ein Problem des Machtverständnisses und des Machteinsatzes darstellen. Ein militärisches Potenzial, wie die USA es gegenwärtig zur Verfügung haben, fördert die Bereitschaft, es auch politisch und militärisch zu nutzen. Da Europa über ein solches Gewaltpotenzial nicht verfügt, ist es zwangsläufig an anderen als militärischen Mitteln interessiert, seine Interessen durchzusetzen. Wer nicht über militärische Macht verfügt, muss notwendigerweise an einem Weltsystem interessiert sein, in dem das Völkerrecht und völkerrechtliche Institutionen vorherrschen. Europa versucht aus der Sicht des us-amerikanischen Politologen Kagan auch heute noch, in ein "posthistorisches Paradies" zu gelangen, in dem es den "ewigen Frieden" Kants zu verwirklichen trachtet. Die USA hingegen seien bestrebt, in der anarchischen Hobbesianischen Welt, der Welt des Leviathan, in der gerade kein Verlass auf das Völkerrecht gegeben sei, ihre Sicherheit durch Macht zu gewährleisten, denn wahre Sicherheit hänge immer noch von militärischer Stärke und von ihrem Einsatz ab. (ICA2)
In: Strategien der extremen Rechten, S. 167-195
In: Politische Theorie: 25 umkämpfte Begriffe zur Einführung, S. 307-323
In seiner Annäherung an den Begriff des Rechts greift der Verfasser auf vier Positionen zurück, die mit Blick auf verschiedene Pluralisierungserscheinungen im Recht vertreten werden: (1) die Kritik an einem etatistischen Rechtsbegriff, die die wachsende Bedeutung nationaler und transnationaler Kontexte betont und den Staatsbezug des Rechts in Frage stellt; (2) die sprachphilosophische Kritik, die auf die Textlichkeit und die Subjektivität der Rechtsauslegung Bezug nimmt; (3) die steuerungstheoretische Kritik, die nach der Funktionalität und Wirksamkeit rechtlicher Steuerung fragt; (4) die moralphilosophische Positivismuskritik, die nach den Voraussetzungen für die Richtigkeit des Rechts fragt. Als Konsequenz dieser Überlegungen plädiert der Verfasser für eine Beobachterperspektive auf das Recht und gegen eine juristische Teilnehmerperspektive. (ICE2)
In: Springer Notes Rechtswissenschaft; Grundzüge des Rechts der Europäischen Union, S. 57-71
In: Differenz und Integration: die Zukunft moderner Gesellschaften ; Verhandlungen des 28. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie im Oktober 1996 in Dresden ; Band 2: Sektionen, Arbeitsgruppen, Foren, Fedor-Stepun-Tagung, S. 442-446
In: Menschenrechte und Bildung., S. 213-228
Kinder haben eigene Rechte, aber den meisten bleiben sie fremd. Kinder, deren Rechte in besonderem Maße verletzt werden, scheinen mit ihren Rechten wenig anfangen zu können. Das geht aus diversen Studien hervor und entspricht den Erfahrungen des Autors. In seinem Beitrag fragt er: warum ist das so? Was kann getan werden, um das zu ändern? Was wird bereits getan und was tun Kinder und Jugendliche selbst? Zunächst umreißt er, was unter dem Ausdruck Kinderrechte zu verstehen ist. An zwei Beispielen aus Guatemala und Indien veranschaulicht er, warum Kinder sich schwertun, mit ihren Rechten etwas anzufangen und wie Rechte für Kinder interessant werden können. Er legt dar, unter welchen Bedingungen und wie es Kindern gelingt, eigene Rechte zu formulieren und auf der Durchsetzung ihrer Rechte zu bestehen. (ICB).
In: Dezentrale Gesellschaftssteuerung: Probleme der Integration polyzentrischer Gesellschaft, S. 3-26
Gesellschaftlich bestimmende und steuernde Funktionen des Rechts werden aus dem Blickwinkel der Systemtheorie beschrieben. Ausgegangen wird vom Begriff der polyzentrischen Gesellschaft, in der die ausdifferenzierten Teilsysteme füreinander innergesellschaftliche Umwelten darstellen. Die evolutionäre Grundlage wird darin gesehen, daß Evolution, Planung und Ordnung durch Hierarchie und Steuerung so miteinander verquickt sind, daß man von einer Ordnung durch Selbstbindung sprechen kann. Die Gesellschaft wird dann durch Recht insofern gesteuert, als sie die Intersystembeziehungen im polyzentrischen Systemkomplex formt. Am Beispiel von Erwartungsstrukturen und Handlungssteuerungen wird dieser Zusammenhang verdeutlicht. Die besondere Leistungsfunktion des Rechts wird in dezentraler Kontextsteuerung und in der Konditionalisierung der Randbedingungen erblickt. (HA)
In: Menschenrechte und Bildung, S. 213-228
Kinder haben eigene Rechte, aber den meisten bleiben sie fremd. Kinder, deren Rechte in besonderem Maße verletzt werden, scheinen mit ihren Rechten wenig anfangen zu können. Das geht aus diversen Studien hervor und entspricht den Erfahrungen des Autors. In seinem Beitrag fragt er: warum ist das so? Was kann getan werden, um das zu ändern? Was wird bereits getan und was tun Kinder und Jugendliche selbst? Zunächst umreißt er, was unter dem Ausdruck Kinderrechte zu verstehen ist. An zwei Beispielen aus Guatemala und Indien veranschaulicht er, warum Kinder sich schwertun, mit ihren Rechten etwas anzufangen und wie Rechte für Kinder interessant werden können. Er legt dar, unter welchen Bedingungen und wie es Kindern gelingt, eigene Rechte zu formulieren und auf der Durchsetzung ihrer Rechte zu bestehen. (ICB)
In: Neoliberalismus und Rechtsextremismus in Europa: Zusammenhänge - Widersprüche - Gegenstrategien, S. 60-75
"In dem Beitrag geht es um die Frage, ob und wie es ein Zusammenspiel der extremen Rechten mit dem Neoliberalismus gibt. Auf die Terminologie Gramscis rekurrierend, sieht die Autorin eine 'Krise der Repräsentation' im herrschenden Parteienspektrum. Dabei entstehen Repräsentationslücken, die rechte Parteien wie die NPD geschickt zu nutzen wissen. Sie zeigt wie der Rechtsextremismus auch von der Opposition gegen den Neoliberalismus profitieren kann." (Textauszug)
In: Handbuch Armut und Soziale Ausgrenzung, S. 228-254
Das moderne Recht der Existenzsicherung geht auf das Recht der Armut zurück und hat seine Quellen damit im Polizeirecht. Der Verfasser analysiert die "Scheidung von Arm und Reich in Deutschland" aus rechtshistorischer Perspektive, beginnend mit dem Armenrecht des 19. Jahrhunderts, das den "vierten Stand" als Problem der öffentlichen Ordnung sah, über die Integration des "vierten Standes" in der Weimarer Republik und die "Volksgemeinschaft" der Nationalsozialisten bis zur Bundesrepublik, in der Fürsorge als Rechtsanspruch ein Gebot der Menschenwürde ist. Das soziokulturelle Existenzminimum gilt in Deutschland als Teilbereich den "unantastbaren Menschenwürde", wie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeigt. Strukturprinzipien der Sozialhilfe und des Grundsicherungsrechts sind der Bedarfsdeckungsgrundsatz, die Nachrangigkeit der Sozialhilfe, das Amtsprinzip und der Kenntnisgrundsatz. Ein Gegenseitigkeitsprinzip ist gegenwärtig in der Diskussion. Der Verfasser stellt abschließend die aktuelle Organisation des Existenzsicherungsrechts im SGB II und SGB XII dar (Regelsätze, Unterkunftskosten, Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft, Einsatz von Einkommen und Vermögen, Mitwirkungspflichten). Das Existenzsicherungsrecht strahlt auch auf andere Rechtsgebiete aus (Steuerrecht, Privatrecht, Polizeirecht). (ICE2)
In: Das Staatsverständnis Ernst Cassirers, S. 75-98
In: Das Staatsverständnis Ernst Cassirers, S. 75-98