The novel part of this paper is a model of the principle of proportionality, as the cornerstone of the doctrine of fundamental rights. German law, and with some modifications also the law of the European Community and the European Convention on Human Rights, do not categorically outlaw interventions into fundamental freedoms and human rights (as, in principle, the US doctrine). Rather a state measure that is classified as an intervention comes under the scrutiny of the Constitutional Court, the European Court of Justice or the European Court of Human Rights. All courts clear interventions only if government can show that they serve a legitimate aim, and that the concrete measure is conducive to this aim, is least intrusive, and appropriately balances the importance of the legitimate aim with the severity of the intervention. While the doctrine on all these elements is rich, many questions are unsettled. This paper uses simple concepts from microeconomic theory to formalize the steps, and thereby to clarify the doctrine.
Was ist von dem Vorschlag des Wissenschaftsrats zu halten, zur Ausdünnung des Lehrplans des Jurastudiums auf ein Fach des Besonderen Verwaltungsrechts zu verzichten? Eine echte Diskussion hierüber ist offensichtlich noch nicht in Gang gekommen, was angesichts der recht einschneidenden Forderung verwundert. Der Beitrag beleuchtet kurz ihren Hintergrund und nimmt anschließend zu ihrer Sinnhaftigkeit Stellung.
Gemeinsam mit 35 Wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen aus ganz Deutschland habe ich im Rahmen des Fellow-Programms Freies Wissen ein Lehrbuch zum Verwaltungsrecht verfasst, das erstmals offen lizenziert wird und damit auch als Grundlage für viele weitere OER-Projekte dienen kann. Aus verwaltungsprozessualer, weil klausurrelevanter Perspektive werden die zentralen Strukturen und Probleme des allgemeinen Verwaltungsrechts und der relevanten Bezüge zum besonderen Verwaltungsrecht wissenschaftlich aufbereitet und anhand von Fallbeispielen erklärt. Nach der Konzeptionsphase, der Gewinnung von Autor*innen und der Erarbeitung des Lehrbuchs steht nun die Publikation des Lehrbuchs an. Im Sinne von Open Access und freier Wissenschaft wird das Lehrbuch unter der Lizenz Creative Commons BY-SA 4.0 veröffentlicht. Das Lehrbuch wird voraussichtlich Ende 2019 sowohl über einen Verlag als gedrucktes Buch und zum kostenlosen Download in den gängigen Formaten erscheinen als auch als Wikibook.
Im Wirtschaftsregulierungsrecht treten immer häufiger Mehrpersonenverhältnisse auf: Die Regulierungsentscheidung der Regulierungsbehörde betrifft nicht nur den Adressaten, sondern hat mittelbar auch Wirkungen auf die Ausgestaltung der Wettbewerbsfreiheit der Konkurrenten. Materielles und Verfahrensrecht erlauben aber bisher kaum eine Beteiligung der Interessen des Dritten. Verwaltungsrecht und Verwaltungswissenschaft sind aufgefordert, hierfür Problemkonstellationen zu identifizieren und Lösungsvor-schläge zu unterbreiten. Der Beitrag analysiert zunächst Dreiecksverhältnisse mit besonderem Blick auf das Wirtschaftsverwaltungsrecht und schlägt als einen möglichen Weg zur Bewältigung daraus resultierender Probleme in Instrumenten der Kooperation vor, wie sie etwa im Gesundheitsrecht mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) existieren, auch wenn dieses Rechtsgebiet (zu Unrecht) als wenig als wegweisend wahrgenommen wird.
In diesem Arbeitspapier, das an der Fakultät für Kommunikation und Umwelt der Hochschule Rhein-Waal entstanden ist, werden die juristischen Grundlagen und aktuelle Fälle der Rechtsprechung erörtert und mit genauen Quellenangaben versehen.
In diesem Arbeitspapier, das an der Fakultät für Kommunikation und Umwelt der Hochschule Rhein-Waal entstanden ist, werden die juristischen Grundlagen und aktuelle Fälle der Rechtsprechung erörtert und mit genauen Quellenangaben versehen.
Damit bei Wegfall einer Person deren Rechts- und Pflichtenstellung weder untergeht noch herrenlos wird, ordnet das zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolgeprinzip den Übergang des Vermögens vom Rechtsvorgänger auf den Gesamtrechtsnachfolger an. In den verwaltungsrechtlichen Gesetzen fehlen derartige allgemeine Regelungen. Dabei ist auch im Hinblick auf verwaltungsrechtliche, insbesondere einkommensteuerrechtliche Positionen darüber zu entscheiden, ob diese mit dem Rechtsvorgänger untergehen oder noch dessen Vermögen beeinflussen oder unmittelbar dem Gesamtrechtsnachfolger zuzurechnen sind. Gerade ein und derselbe einkommensteuerrelevante Umstand kann bei Rechtsvorgänger und Gesamtrechtsnachfolger zu ganz unterschiedlichen Folgen führen. Im ersten, allgemeinen Teil der Arbeit wird ein System erarbeitet, mit dessen Hilfe über das Schicksal verwaltungs- einschließlich steuerrechtlicher Positionen bei Gesamtrechtsnachfolge entschieden werden kann. Im zweiten, einkommensteuerrechtlichen Teil folgt die Probe aufs Exempel: Fallgruppenweise wird untersucht, wie sich der Erbfall als der Urtyp der Gesamtrechtsnachfolge auf die Einkommensteuer des Rechtsvorgängers und des Gesamtrechtsnachfolgers auswirkt. Behandelt werden die "fertigen" Ansprüche aus dem Einkommensteuerschuldverhältnis bei ledigem und verheiratetem Erblasser sowie die Einkünfte einschließlich der Verluste des Erblassers. Ein besonderes Augenmerk wird auf die sog. unfertigen Rechtslagen gelegt, insbesondere die sog. nachträglichen Einkünfte bei gespaltener Tatbestandsverwirklichung, die sog. stillen Reserven bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens, die Wertsteigerungen im Privatvermögen einschließlich Anschaffungsvorgang und vom Rechtsvorgänger ausgelöster Fristen, schließlich auch die einkommensteuerrechtlichen Wahlrechte.
Damit bei Wegfall einer Person deren Rechts- und Pflichtenstellung weder untergeht noch herrenlos wird, ordnet das zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolgeprinzip den Übergang des Vermögens vom Rechtsvorgänger auf den Gesamtrechtsnachfolger an. In den verwaltungsrechtlichen Gesetzen fehlen derartige allgemeine Regelungen. Dabei ist auch im Hinblick auf verwaltungsrechtliche, insbesondere einkommensteuerrechtliche Positionen darüber zu entscheiden, ob diese mit dem Rechtsvorgänger untergehen oder noch dessen Vermögen beeinflussen oder unmittelbar dem Gesamtrechtsnachfolger zuzurechnen sind. Gerade ein und derselbe einkommensteuerrelevante Umstand kann bei Rechtsvorgänger und Gesamtrechtsnachfolger zu ganz unterschiedlichen Folgen führen. Im ersten, allgemeinen Teil der Arbeit wird ein System erarbeitet, mit dessen Hilfe über das Schicksal verwaltungs- einschließlich steuerrechtlicher Positionen bei Gesamtrechtsnachfolge entschieden werden kann. Im zweiten, einkommensteuerrechtlichen Teil folgt die Probe aufs Exempel: Fallgruppenweise wird untersucht, wie sich der Erbfall als der Urtyp der Gesamtrechtsnachfolge auf die Einkommensteuer des Rechtsvorgängers und des Gesamtrechtsnachfolgers auswirkt. Behandelt werden die "fertigen" Ansprüche aus dem Einkommensteuerschuldverhältnis bei ledigem und verheiratetem Erblasser sowie die Einkünfte einschließlich der Verluste des Erblassers. Ein besonderes Augenmerk wird auf die sog. unfertigen Rechtslagen gelegt, insbesondere die sog. nachträglichen Einkünfte bei gespaltener Tatbestandsverwirklichung, die sog. stillen Reserven bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens, die Wertsteigerungen im Privatvermögen einschließlich Anschaffungsvorgang und vom Rechtsvorgänger ausgelöster Fristen, schließlich auch die einkommensteuerrechtlichen Wahlrechte.
Das allgemeine Verwaltungsrecht gilt als Rechtsgebiet innerhalb des öffentlichen Rechts und bildet als solches eine eigenständige Lehr- und Forschungsdisziplin. Es hat allerdings nur teilweise rechtssatzmässigen Charakter und ist nicht kodifiziert. Im Wesentlichen handelt es sich um dogmatische Grundsätze, die weitgehend von Lehre und Rechtsprechung entwickelt worden sind. Diese Grundsätze bilden jedoch kein einheitliches System. Das vorliegende Lehrbuch zielt darauf ab, den Rechtsstoff systematisch und verständlich darzustellen und die wichtigsten Grundsätze anhand ausgewählter Urteile zu erörtern, um deren Tragweite besser aufzuzeigen. Es dient dem Transfer zwischen Theorie und Praxis und richtet sich insbesondere an Studierende, um ihnen den nicht immer einfachen Einstieg in dieses Fach zu erleichtern.
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Institut der rechtswidrigen Weisung. Ziel dieser Arbeit ist es, erstmals ein Gesamtwerk über die verschiedenen Kategorien der Rechtswidrigkeit von Weisungen zu erstellen. Das Weisungsprinzip stellt eines der wichtigsten Prinzipien des österreichischen Rechtsstaates dar. Es ist in Art 20 B-VG verankert und besagt, dass untergeordnete Organe die Weisungen übergeordneter Organe zu befolgen haben. Dies gilt auch für den Fall, sollten diese Weisungen rechtswidrig sein. Von diesem Grundsatz bestehen jedoch einige Ausnahmen, die Thema der vorliegenden Arbeit sind. Zunächst werden die in Art 20 Abs 1 B-VG normierten Fälle behandelt, wobei es sich einerseits um Weisungen eines unzuständigen Organs, andererseits um strafgesetzwidrige Weisungen handelt. Wird eine Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt oder würde ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen, löst diese keine Befolgungspflicht aus, sondern muss vom Angewiesenen abgelehnt werden. Weisungen, die gegen einfachgesetzlich oder verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte verstoßen und solche, die willkürlich ergehen, sind vom Weisungsempfänger ebenfalls nicht zu befolgen dies obwohl diese "Kategorien" der Rechtswidrigkeit nicht in Art 20 Abs 1 B-VG genannt sind. Die diesbezügliche verfassungsrechtliche Problematik wird in der vorliegenden Arbeit ausführlich diskutiert. Alle sonstigen rechtswidrigen Weisungen sind vom Angewiesenen zu befolgen. Hierbei steht ihm jedoch das Remonstrationsrecht zur Verfügung. Dabei handelt es sich um das Recht, Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit einer Weisung, dem Vorgesetzten mitzuteilen. Bis zur schriftlichen Wiederholung der Weisung ist die Befolgungspflicht ausgesetzt. Zum Abschluss wird ein Kapitel den aktuellen Entwicklungen im Verwaltungssystem und deren Vereinbarkeit mit dem Weisungsprinzip gewidmet. ; The present work deals with Unlawful Instructions. The aim of this work is to compile a complete work on the different categories of illegality of instructions for the first time. The "Principle of Instruction" represents one of the most important principles of the Austrian constitutional state. It is defined in Art 20 of the Austrian Constitution (B-VG) and states that subordinate functionaries are bound by the instructions of higher-level bodies. This also applies to the case, should these instructions be unlawful. However, there are some exceptions to this rule, which are the subject of the present work. First, the cases defined in Art 20 para 1 B-VG are dealt with: The subordinate functionary may refuse compliance with an instruction if the instruction was either issued by an organ not competent in the matter or if compliance would infringe the criminal code. Instructions that infringe statutory or constitutionally guaranteed individual rights and those which are arbitrary, are also not to be complied with by the recipient of the instruction even though these "categories" of illegality are not mentioned in Art 20 para 1 B-VG. The constitutional problem concerning this matter is discussed in detail in this work. All other unlawful instructions must be complied with by the instructed party. In this case however, the subordinate functionary has the right to remonstrate. This is the right to express concerns about the lawfulness of an instruction to the superior organ, the one who issued the respective instruction. The obligation of compliance is suspended until the respective instruction is repeated in writing. Finally, a chapter will be devoted to the current developments in the Austrian Administrative System and their compatibility with the "principle of instruction". ; vorgelegt von Esther Kasper ; Abweichender Titel laut Übersetzung des Verfassers/der Verfasserin ; Karl-Franzens-Universität Graz, Diplomarbeit, 2019 ; (VLID)3593651
Das Außenwirtschaftsrecht fristet trotz der großen ökonomischen Bedeutung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen für Deutschland ein Mauerblümchendasein. Der Beitrag erläutert anhand einiger konkreter, teils der Rechtsprechung entnommener Gestaltungen die Einbindung der Materie in das allgemeine Verwaltungsrecht, vor allem im Hinblick auf Fragen von Ermessen/Beurteilungsspielräumen und staatlicher Haftung für rechtswidriges Handeln.