Das Strafbefehlsverfahren bei Heranwachsenden in Theorie und Praxis
In: Strafrecht in Forschung und Praxis 108
In: Strafrecht in Forschung und Praxis 108
In: Schriftenreihe Strafrecht in Forschung und Praxis Bd. 108
Accelerated forms of criminal proceedings have become enormously important in many jurisdictions. But how do authorities achieve this acceleration in practice? The author illustrates this using the example of the Swiss criminal order procedure. On the basis of a file analysis, the formal and informal strategies are identified with which the police and the public prosecutor's office are able to construct the trap characteristics that make a quick conviction by order of summary punishment admissible.
Beschleunigte Formen von Strafverfahren haben in vielen Rechtsordnungen enorme Bedeutung erhalten. Doch wie erreichen die Behörden diese Beschleunigung in der Praxis? Dies erläutert die Autorin am Beispiel des Strafbefehlsverfahrens in der Schweiz. Anhand einer Aktenanalyse werden die formellen und informellen Strategien identifiziert, mit denen Polizei und Staatsanwaltschaft die Falleigenschaften zu konstruieren vermögen, die eine schnelle Verurteilung per Strafbefehl zulässig machen.
In: Juristische Zeitgeschichte
In: Abteilung 3, Beiträge zur modernen deutschen Strafgesetzgebung 36
In: Neue Kriminalpolitik: NK ; Forum für Kriminalwissenschaften, Recht und Praxis, Band 36, Heft 1, S. 121-128
ISSN: 0934-9200
§ 411 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 420 StPO lässt für die Hauptverhandlung nach zulässigem Einspruch gegen den Strafbefehl die Einschränkung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und des Beweisantragsrechts zu. Eine Entlastung der Justiz wird nicht erreicht. Die Anwendung von § 420 StPO im Strafbefehlsverfahren ist systemwidrig, erhöht die Wahrscheinlichkeit von Fehlurteilen und bedroht besonders die Rechte Schwächerer. § 411 Abs. 2 S. 2 StPO sollte ersatzlos gestrichen werden.
In: Studien zum Strafrecht 31
Der Gesetzgeber ist seit geraumer Zeit darum bemüht, gerichtliche Verfahren in möglichst kurzer Frist und damit kostengünstig zu erledigen. Gewährleistet werden soll die Effizienz der Strafrechtspflege durch die der Strafprozessordnung immanenten vereinfachten Verfahren. Diese weisen nahezu identische Anwendungsbereiche auf und sind durch unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Ausfüllung nicht auf Anhieb gelingt, geprägt. Einher geht eine hohe Missbrauchsanfälligkeit vereinfachter Verfahrensformen. Besonders betroffen ist die Einstellung gem. § 153a StPO. In wenigen spektakulären Fällen werden Geldauflagen verhängt und erfüllt, die sich in Bereichen bewegen, die mit einer Geldstrafe nicht mehr erreichbar wären. Der Verfasser entwickelt ein System, um den vereinfachten Verfahrensformen jeweils originäre Anwendungsbereiche zu erschließen. Dabei kommt er zu dem überraschenden, aber plausibel dargelegten Ergebnis, dass dem beschleunigten Verfahren auf der Grundlage des geltenden Rechts kein eigenständiger Anwendungsbereich neben der Einstellung gem. § 153a StPO und dem Strafbefehlsverfahren verbleibt