Die Qualen, die Kampuchea im "Jahrzehnt des Völkermordes" durchmachen mußte, sind eines der dunklen Kapitel der Neuzeit, noch dazu eines, das noch lange nicht zu Ende ist. Die Koalition des Demokratischen Kampuchea, die sich vor allem auf Pol Pots Rote Khmer stützt, führt immer noch einen Grenzkrieg gegen vietnamesische Truppen, die das Heng Samrin Regime eingesetzt haben. Die Roten Khmer erhalten massive Unterstützung von China, während die Vereinigten Staaten ihre indirekte Hilfe für die Koalition des Demokratischen Kampuchea mehr als verdoppelt haben. Das amerikanische State Department hat in der Zwischenzeit erklärt, die Vereinigten Staaten unterstützten die Koalition, weil sie in Kontinuität zum Pol Pot-Regime stehe. Der Westen weigert sich, Kampuchea Entwicklungshilfe zu gewähren, und wenngleich die Verwüstungen der 70er Jahre zum Teil beseitigt sind, so hat das Land doch noch eine ungeheure Aufgabe vor sich, bevor die Ökonomie wieder wirklich lebensfähig ist.
Derzeit wird in zahlreichen Veranstaltungen dem Völkermord von 1994 in Ruanda gedacht. Unwillkürlich wird einem bei diesem Thema flau im Magen – denn der Südsudan steht kurz davor, in Folge von Hunger und Gewalt ähnliche Opfer zu bringen. Und auch hier – wie in Ruanda damals – ist das politische Interesse in Deutschland und der Welt gering. Ein Gastbeitrag von Emilia von Mettenheim und Gregor Hofmann.
Neben der Behandlung wissenschaftlicher Themen ist der persönliche Kontakt mit den Partnern und Freunden essentiell für das Verständnis eines ökumenischen Dialogs. Unter diesem Motto organisierten Prof. Martin Tamcke und Ass. Prof. Hovhannes Hovhannissyan einen Workshop, welcher den Genozid an den Armeniern Anfang des 20. Jahrhunderts und dessen Folgen bis heute thematisierte. Lehrende, aber auch Studierende aus Deutschland und Armenien verfassten Buchrezensionen, Essays zur Geschichte oder persönlichen Erfahrungen, die hier zusammengefasst werden, und teilen so ihren Blickpunkt auf das historische Erbe der Armenier. ; Martin Tamcke (Hg.) ; Literaturangaben ; Beiträge in dt., engl. und in arm. Spr., teilw. in arm. Schrift
Bei dem letzten Update des Genocide Alert Monitors wurde in sozialen Medien wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass fast sämtliche Massenverbrechen angeblich in muslimischen Staaten stattfänden. Der Islam wurde von den Kommentatoren als gewalttätige Religion bezeichnet und Muslime hauptverantwortlich für die über 21.000 im 1. Quartal 2016 getöteten Menschen gemacht. Anlass genug, die erfassten Situationen auf religiöse Identitäten von Tätern und Opfern zu analysieren.
In ihrem Gastbeitrag fordern Matthias Winkler und Timo Leimeister von Genocide Alert, dass Deutschland, trotz möglicher diplomatischer Verstimmungen, nicht davor zurückschrecken sollte, den Völkermord an den Armeniern von 1915 als solchen ausdrücklich zu benennen. Vor einem Jahrhundert wurden weite Teile des armenischen Volkes im Osmanischen Reich in einem Völkermord ausgelöscht. Das Deutsche Reich war ein enger Verbündeter der damaligen osmanischen Regierung und stellte die Bündnispolitik über das Überleben der Armenier. Durch ein Eingeständnis auch der eigenen historischen Verantwortung an den Geschehnissen kann die Bundesrepublik im Gegenteil den Vertretern einer Aussöhnung in der Türkei den Rücken stärken.
Seit dem zweiten Golfkrieg, spätestens aber seit der Eskalation des Krieges in Bosnien wird in der deutschen Linken eine zugespitzte Debatte über die Frage geführt, ob internationale Militärinterventionen in bestimmten Ausnahmefällen gerechtfertigt und notwendig sind. Überlagert wird diese Debatte von den aktuellen Bemühungen der Regierung, die Möglichkeit der Beteiligung der Bundeswehr an Kampfeinsätzen außerhalb des NATO-Gebiets politisch durchzusetzen. Dementsprechend wird die Debatte vorwiegend innenpolitisch geführt und geht daher meist am eigentlichen Thema vorbei.
Juristisch ist es zwar nicht bindend, doch das Internationale Volkstribunal zu Massengewalt in Indonesien besitzt ausreichend moralisches und politisches Gewicht, um berechtigterweise wirkliches Handeln einzufordern. Saskia Wieringa, Vorsitzende des Tribunals, stellt dar, warum dies so ist.(Elektronische Langversion des im Druck erschienenen Artikels.)
Der Autor dieser Dissertation ist seit 1985 in quasianwaltlicher Funktion für die Entschädigung von Zwangsarbeitern und Opfern medizinischer Experimente ehrenamtlich tätig. Er ist Bevollmächtigter von etwa 4500 Überlebenden der NS-Vernichtungslager, die sich wegen der hohen Anwaltshonorare selbst organisiert haben. Er wurde von Archivaren in Oswiecim auf die unerforschte Tarnungsgeschichte des Vernichtungslagers aufmerksam gemacht. Die große Mehrzahl der ihm bekannten Opfer bestätigte, dass sie nicht ahnten, in ein Vernichtungslager deportiert zu werden. (www.ns-zwangsarbeiterlohn.de) Die Chronologie vom Konzentrations- zum Vernichtungslager ist bis in diese Tage ein Streitfall in der Holocaustforschung, besonders das Datum des Himmler-Befehls zum Baubeginn. Eine Forschergruppe datiert auf ein halbes Jahr vor dem Überfall auf die Sowjetunion, die andere auf den Winter 1941. Historiker des Staatsarchivs Oswiecim haben bisher keine schlüssige Erklärung, warum Birkenau zu einem Vernichtungslager ausgebaut wurde. Die Aufklärung dieses Streitfalles führte zur Grundlagenforschung ab dem September 1939 und zu einer quellenkritischen Sichtung des Literatur- und Archivmaterials. Die Holocaustforschung ist über etliche Grundsatzfragen, so etwa, ob es einen gegen die polnischen Juden gerichteten Gettobefehl gegeben habe, ob und wann es, wenn überhaupt, einen Vernichtungsbefehl gegeben habe, oder ob der Vernichtungsprozess an den europäischen Juden einer inneren kriegsbedingten Dynamik geschuldet ist, in der Hitler eine mehr passive Rolle gespielt habe. Der Autor stieß mehrfach auf Dokumente, die von der Forschung bisher nur teilweise oder gar nicht genutzt wurden, so etwa auch auf Material im Bundesarchivbestand R 49, "Reichskommissar zur Festigung deutschen Volkstums", der als Umsiedlungs- und Völkermordbehörde identifiziert wurde. Es zeigte sich auch, dass in der Holocaustforschung zum Zwecke der Untermauerung des eigenen, teilweise außerwissenschaftlichen und vorgefassten, Standpunktes die selektive Quellennutzung eine geübte Praxis ist. Die NS-Tarnsprache im internen Amtsschriftverkehr, in öffentlichen Verordnungen und Gesetzen bleibt oft unberücksichtigt. Schriftstücke werden häufig wörtlich übernommen. Das führt zu falschen Schlussfolgerungen. Die Tarnsprache prägte die Korrespondenzen, Protokolle und Ingenieurspläne des zivilen Stadtplanungsamtes und der SS-Bauleitung Auschwitz-Birkenau. Nach der Umbauentscheidung für Birkenau vom Kriegsgefangenen- in ein Vernichtungslager wurden Stadtpläne so manipuliert, dass bisher eingetragene KZ-Lager und die zur Selektion genutzte Güterbahnhofsrampe verschwunden sind. Die wahre Bedeutung von Auschwitz-Birkenau sollte in Deutschland für alle Zeiten geheim bleiben. Ergebnisse dieser Arbeit: Dokumente aus dem Reichssicherheitshauptamt belegen zentrale Befehle zur Enteignung und zur Inhaftierung der polnischen Juden entlang von Bahnlinien zum Zwecke der späteren Deportation. Im Bestand R49 des Bundesarchivs fand sich ein Geheimerlass Hitlers an Himmler vom 7.10.1939, mit unterzeichnet von Göring (Reichsverteidigungsrat), Lammers (Chef der Reichskanzlei) und von Brauchitsch (Chef des Oberkommandos der Wehrmacht), indem es in den eroberten polnischen Gebieten nicht nur um großflächige "Umsiedlungen" zu Gunsten Deutscher ging, sondern auch um die "Ausschaltung", das heißt Ermordung, "reichsfeindlicher Fremdvolksgruppen". Etliche Dokumente belegen, dass unter direkter Berufung auf diesen Hitlererlass Völkermordbefehle gegen polnischen Juden und Katholiken erlassen wurden. Der Geheimerlass wurde später auf das Gebiet der Sowjetunion erweitert. Schlussfolgerung ist, dass ein genereller, die Juden einbeziehender Völkermordbefehl Hitlers (unter seinem Richtlinienvorbehalt) an Himmler existiert. Der Madagaskarplan erweist sich als großes, gegen die polnischen Juden und auch die Weltöffentlichkeit gerichtetes Täuschungsmanöver, sofern auf die zweifelhaften Aussagen Eichmanns verzichtet wird. Ihm wird von etlichen Forschern eine glaubhafte Kronzeugenrolle zugeschrieben. Hier wurde stattdessen die Militärgeschichtliche Forschung einbezogen. In Hitlers "Richtlinien auf Sondergebieten zur Weisung 21, Fall Barbarossa" finden sich Befehle zur Germanisierung, aus denen Görings "Sibirienerlass" zur zehnmillionenfachen Vertreibung der jüdischen und slawischen Bevölkerung und eine Himmler-Weisung an die SS- Generalität, etwa dreißig Millionen Zivilisten, einschließlich der Ostjuden, im Zuge dieser Deportation nach Sibirien zu ermorden. Dies sollte umgehend nach dem erwarteten "Blitzsieg" über Stalins Rote Armee geschehen. Der Widerstand der Roten Armee veränderte die usprünglichen Pläne und hatte improvisierte Mordaktionen durch die SS- Einsatzgruppen und den provisorischen Bau von Vernichtungslagern zur Folge. Das Bau des Vernichtungslagers in Mogilew wurde nach der Moskauoffensive der Sowjetarmee vom 6.12.41 gestoppt, das Krematoriumsbaumaterial nach Auschwitz umgeleitet: Die Misserfolge der Wehrmacht an der Ostfront zwangen die NS- Führung zum Bau des Vernichtungslagers Auschwitz-Birkenau. Zwei Jahre dauerte die Entwicklung der langfristigen Tarnung durch SS- Baubehörden und die zivile Stadtplanung. Die etwa vierzig Quadratkilometer umfassende Region um Auschwitz- Birkenau wurde erst als "SS- Interessengebiet" deklariert, und im Jahre 1943 zu einem regulären "Gutsbezirk" umgewidmet. Das "Bodenamt" des Himmler unterstehenden Amtes des Reichskommissars für die Festigung des deutschen Volkstums übernahm das Grundeigentum. Auschwitz- Birkenau sollte nach dem ins Auge gefassten "Endsieg in einem Europa ohne Juden" weiter als Vernichtungslager für Reichsfeinde funktionieren. Auch siedlungsunwillige Reichsdeutsche, die nicht zur Germanisierung in den Osten wollten, sollten dort liquidiert werden. Gleichzeitig wurden für die SS- Generalität großzügige Residenzen, Reitsportanlagen und Angelseen errichtet. Eine Ausstellungs- und eine Feierhalle sollten das Ambiente ergänzen. Nur die bedingsungslose Kapitulation ermöglichte die erfolgreiche Beweisaufnahme und Straferfolgung.
All that is known about this lecture is that it was held in Vienna. Professor Kurt Schubert discussed 20th century anti-Semitism and publications promoting it, as well as the ensuing policies of the National Socialists to exterminate Jews. ; Von diesem Vortrag von Professor Kurt Schubert ist nur bekannt, dass er ihn in Wien gehalten hat. Schubert diskutiert in diesem Text den Antisemitismus des 20. Jahrhunderts und bespricht daraus entstandene Werke und Zeitungen. Auch beschreibt er die darauf folgende Vernichtungspolitik des Nationalsozialismus gegenüber Juden und Jüdinnen.
Communities of conflict within Austrian-Hungary (especially in Bohemian and south Slav lands); the domestic and foreign policies of Czechoslovakia and Yugoslavia in the interwar-period; the Nazi policies of conquest and occupation in Bohemia, Moravia, Serbia, Bosnia-Herzegovina, and Slovenia, finalliy the issue of history and memory east and west of the Iron Curtan.
Erste gründliche Aufarbeitungen zum Thema Völkermord wurden fast ausschließlich im Zusammenhang mit den Verbrechen an der jüdischen Bevölkerung, begangen durch das Dritte Reich, vorgenommen. Angesichts dieser schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wird oft vergessen, dass auch Teile der deutschen Bevölkerung zu Opfern bestialischer Verbrechen wurden. Zu Beginn des Zweiten Weltkrieges lebten etwa 540 000 Menschen deutscher Muttersprache in der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien. Es fielen etwa 200 000 Volksdeutsche zwischen Oktober 1944 und April 1945 der Herrschaft von Titos Partisanenbewegung zum Opfer.Die klar erkennbare Absicht des Tito-Regimes, die in Jugoslawien ansässige deutschsprachige Minderheit als Gruppe zu vernichten, lässt nur den einen Schluss zu: Es handelte sich um Völkermord. Im Fall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und den von den Partisanen verfolgten und vertriebenen Volksdeutschen und Altösterreichern, wurde nie ein Urteil eines Internationalen Gerichts gefällt. Der Großteil der Überlebenden Volksdeutschen und Altösterreicher wurde bis heute weder für die erlittenen physischen und psychischen Schäden, noch für den Verlust des Eigentums entschädigt.Der Kern dieser Arbeit beschäftigt sich mit den Menschen- und Völkerrechtsverletzungen an der deutschsprachigen Minderheit Jugoslawiens von 1944 bis 1948 durch das Tito-Regime unter Einbeziehung des damals geltenden Völkerrechtes. Die Frage, ob und warum es sich in diesem Fall um Völkermord handelte soll dadurch abschließend geklärt werden. In diesem Zusammenhang wird auch auf die völkerrechtliche Entschädigungspflicht, Österreichs, resultierend aus Art 27 des Staatsvertrages von Wien von 1955, und Jugoslawiens, resultierend aus den vom Tito-Regime vorgenommenen Enteignungen, eingegangen. Ebenso wird der Umgang der Nachfolgestaaten Jugoslawiens mit dieser Vergangenheit am Beispiel Slowenien und Kroatien dargestellt. ; Nearly all papers to the topic genocide examine the crimes of the Third Reich against the Jew-ish people. Because of this crimes against human rights, there will be often forgotten, that parts of the German people also became victims of cruel crimes. At the beginning of the Second World War, nearly 54 000 people with German mother tongue were living in the Federal Republic of Yugoslavia. Between October 1944 and April 1945 approximately 200 000 people of German descent became victims of Tito`s Partisans. The obvious intention of the Tito regime to eradicate the entirety of people of German descent prompt that the matter at hand has been genocide. People of German and Austrian descent, which were persecuted and exiled by the Partisans, were never the topic of any judgment of an international court upon this day most of them are not reimbursed for their physical and psychological damage nor their property. This work investigates the crimes against humanity on the German minority committed by the Tito regime between 1944 and 1948, applying the International Law of this period. The ques-tion if and why this case has been genocide was tried to resolve once and for all. Furthermore, Austrias statutory duty for war reparations, based on Art 27 of the Austrian independence treaty of 1955, and also Yugoslavias were analyzed respective their war reparations for the expropriation done by Tito`s regime. Finally also how the succession states of Yugoslavia, in case of Slovenia and Croatia, are handling this past. ; vorgelegt von Kristina Eleonora Lackner ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Zsfassungen in dt. und engl. Sprache ; Graz, Univ., Dipl.-Arb., 2015 ; (VLID)779825
Genocide targets lives and also aims to destroy cultures. Hence, refugees do not only save their bare lives, as the common notion of a refugee in need of individual protection assumes; they also engage in various collective practices to safeguard their cultural heritage from destruction. As an expression of self-consciousness against genocidal violence, this process of rescue becomes a part of that very cultural heritage and thus fundamentally alters its meaning. To develop a better understanding of this complex process, this article first develops general thoughts on refugee agency and cultural survival. Secondly, to exemplify the variety of such efforts and their cultural meaning, this article examines how European Jews, and particularly the General Jewish Labor Bund, attempted to save Yiddish culture and material collections on the secular history of European Jews during the 20th century. In conclusion, it argues that in addition to the individualized perception of a refugee, we need to consider collective cultural rescue as an integral part of refugee politics.
Introduction I Theoretical and Conceptual Foundations 1 Identity, Values and Memory 1.1 Collective Identity 1.2 Value-Based Identity 1.3 Collective Memory 1.4 European Identity 1.5 Political Ideologies 1.6 Public Sphere 2 Choosing the Cases for Analysis and Measuring Identity 2.1 Country Selection 2.2 1990 to 2006: Interventions and Genocides 2.3 Data Collection and Sampling 2.4 Methods 2.5 Operationalization II Empirical Results 3 Bosnia in the Context of Military Interventions 3.1 Bosnia in the Overall Debate on War and Intervention 3.2 The Yugoslav Wars in the Intervention Debate 3.3 Checking Hypotheses on the Intervention Debate 3.4 Summary 4 Focus on Srebrenica 4.1 War in Yugoslavia and Genocide in Srebrenica 4.2 Comparing Srebrenica 4.3 The Srebrenica Debate 4.4 Summary 5 Srebrenica in Collective Memory 5.1 Context and Content of Srebrenica in Collective Memory 5.2 Srebrenica Mentioned with Other Wars 5.3 Srebrenica Traveling 5.4 Srebrenica as a Symbol 5.5 Srebrenica as a Historic Event 5.6 Summary Conclusions Bibliography Appendix ; The war in Yugoslavia horribly showed that fifty years after the end of Nazi reign the vow to never again let happen a genocide was broken in Europe, too. In my dissertation project, I analyze whether there was a European reaction to this genocide and war which relied on identity framing. Such identity relevance could have been expected for Europeans in particularly since the integration process is designed to overcome the continent's violent past of nationalist wars and terror. For the theory, I rely on constructivist approaches to identity formation and formulate hypotheses for identity-related reactions which are tested with quantitative-qualitative frame analyses and corpus-linguistics. I consider articles from two French, German, Dutch and American newspapers which focus on interventions and were published between 1990 and 2006 to find out what causes identity-related reactions in the public debate. For the same newspapers and time period, I examine the debate on ...
Liess sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) von einem nationalistischen Politiker instrumentalisieren, als er in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 feststellte, dass das Leugnen des Völkermordes an den Armeniern unter den Schutz der Meinungsfreiheit gemäss Art. 12 EMRK fällt? Anlass zu diesem Urteil bildeten Äusserungen des türkischen Politikers Doğu Perinçek, wonach die Massaker an den Armeniern zur Zeit des Ersten Weltkriegs im Osmanischen Reich kein Völkermord gewesen seien. Wegen öffentlicher Leugnung des Völkermords an den Armeniern wurde Perinçek in der Schweiz aufgrund des Art. 261bis Abs. 4 StGB wegen Rassendiskriminierung strafrechtlich verurteilt. Die Entscheidung des Gerichtshofes wurde mit grosser Spannung erwartet, weil er zum ersten Mal über die Antirassismus-Strafnorm und das Armenische Genozid urteilen konnte.