The postcoloniality of international law
In: Harvard international law journal, Band 46, Heft 2, S. 459-469
ISSN: 0017-8063
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In: Harvard international law journal, Band 46, Heft 2, S. 459-469
ISSN: 0017-8063
World Affairs Online
In: International security, Band 30, Heft 1, S. 7-45
ISSN: 0162-2889
World Affairs Online
In: Vereinte Nationen: Zeitschrift für die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen, Band 53, Heft 4, S. 138-144
ISSN: 0042-384X
World Affairs Online
In: Human rights quarterly: a comparative and international journal of the social sciences, humanities, and law, Band 27, Heft 3, S. 908-942
ISSN: 0275-0392
World Affairs Online
In: German yearbook of international law: Jahrbuch für internationales Recht, Band 46, S. [494]-536
ISSN: 0344-3094
World Affairs Online
In: Palästina-Journal: Zeitung der Deutsch-Palästinensischen Gesellschaft, Heft 58, S. 13,23
ISSN: 1436-252X
World Affairs Online
In: Deutschland und die USA in der Internationalen Geschichte des 20. Jahrhunderts: Festschrift für Detlef Junker, S. 137-155
Obwohl die Vereinigten Staaten von Amerika aus ihrem ideologischen Selbstverständnis heraus die Gewaltausübung jenseits der eigenen Grenzen dem "old (European) War System" zuordneten, haben sie diese Gewalt immer auch selbst ausgeübt und sich an dem transatlantischen Diskurs darüber beteiligt. Im späten 19. und im 20. Jahrhundert hat Amerika aktiv daran mitgewirkt, die Gewaltrechtfertigung in der "bellum iustum"-Tradition durch ein allgemeines Gewaltverbot zu ersetzen, was zum Friedenssicherungsregime der Vereinten Nationen mit dem Gewaltverbot in Art. 2 (4), der Satzung der Vereinten Nationen sowie den Ausnahmen in Bezug auf kollektive Maßnahmen zur Friedenssicherung und individuelle und kollektive Selbstverteidigung führte. In den letzten Jahren empfindet Amerika dieses Regime jedoch immer stärker als Fessel für seine ideologischen, politischen und strategischen Interessen und kehrt zu Gewaltrechtfertigungen in der "bellum iustum"- Tradition zurück, wie im vorliegenden Beitrag gezeigt wird. Die Ausführungen des Autors beziehen sich u.a. auf die Spielräume für Strategien der Gewaltlegitimierung innerhalb des UN-Systems des "bellum legale", auf das neue "bellum iustum" in der amerikanischen Außen- und Sicherheitspolitik sowie auf die völkerrechtlichen Folgen des 11. September. (ICI2)
In: Der Staat: Zeitschrift für Staatslehre und Verfassungsgeschichte, deutsches und europäisches öffentliches Recht, Band 42, Heft 2, S. 249-266
ISSN: 0038-884X
World Affairs Online
In: Human rights law journal: HRLJ, Band 24, Heft 5/8, S. 162-168
ISSN: 0174-4704
World Affairs Online
In: The round table: the Commonwealth journal of international affairs, Band 92, Heft 368, S. 67-76
ISSN: 0035-8533
World Affairs Online
In: Die Friedens-Warte: Journal of International Peace and Organization, Band 78, Heft 2/3, S. 141-160
ISSN: 0340-0255
"Der amerikanisch-britische Angriff auf Irak war völkerrechtswidrig: Selbstverteidigung scheidet als Rechtfertigung aus, und auch der Sicherheitsrat hatte eine Ermächtigung zum Eingreifen nicht erteilt. Mit diesem Vorgehen ist die souveräne Gleichheit der Staaten als grundlegendes Prinzip einer friedlichen Weltordnung in Gefahr geraten. Trotz des Regelverstoßes sind die Okkupationsmächte jedoch verpflichtet, für Sicherheit und Ordnung in Irak zu sorgen. Dringend erforderlich ist eine Verbesserung der Funktionsweise des Sicherheitsrates, die von der institutionellen Verantwortung aller seiner Mitglieder ausgehen sollte, sowie der sonstigen kollektiven Mechanismen zur Abwendung von Gefahren für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit. Auch die USA werden ihre legitimen politischen Ziele letztlich am besten im Rahmen kooperativer Strukturen erreichen können." (Autorenreferat)
In: Vereinte Nationen: Zeitschrift für die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen, Band 50, Heft 3, S. 110-115
ISSN: 0042-384X
World Affairs Online
In: Internationale Politik und Gesellschaft: IPG = International politics and society, Heft 2, S. 29-42
"Gegenwärtig zeigt die internationale Öffentlichkeit erneut Interesse an Eingriffsmöglichkeiten in Regionen, die durch dauerhafte Konflikte und Staatszerfall gezeichnet sind. Als mögliches Modell wird die UN-Übergangsverwaltung im Kosovo (UNMIK) gehandelt. Tatsächlich hat UNMIK eine beachtliche Erfolgsbilanz vorzuweisen und Chancen zur friedlichen Konfliktbearbeitung geschaffen (die nun allerdings durch die lokalen politischen Kräfte genutzt werden müssen). UNMIK war besonders dort erfolgreich, wo schnell konkrete Lieferungen und Leistungen zu erbringen waren (z.B. Nothilfe) oder internationale Experten weitgehend problemlos Verantwortung für Verwaltungshandeln übernehmen konnten. Wenig überraschend sind größere Schwierigkeiten im Bereich des Aufbaus jener Institutionen zu beobachten, die auf veränderten Verhaltensmustern und ihrer grundsätzlichen Akzeptanz in der Gesellschaft beruhen. Diese sind selbst im positivsten Fall nur längerfristig zu verankern. Zudem sträuben sich maßgebliche Teile der Gesellschaft im Kosovo gegen einen Teil dieser Institutionen. Besondere Probleme resultieren aus der gewollt offen gehaltenen Frage des künftigen völkerrechtlichen Status des Kosovo. Politisches Kernproblem ist die längerfristige Akzeptanz des Mandats durch die Kosovaren sowie die Durchsetzung entsprechender Politiken. Zweifel an der beliebigen Wiederholbarkeit des Modells läßt die Erkenntnis aufkommen, dass die bisherige Erfolgsgeschichte auf einigen glücklichen Rahmenbedingungen beruht. Hierzu zählen insbesondere die flächendeckende Präsenz der Sicherheitsorgane, enge wirtschaftliche, familiäre und kulturelle Kontakte der Kosovaren zur Europäischen Union, ein hohes Maß an Eigeninitiative und - bedingt durch die kosovarische Sozialstruktur - eine beträchtliche innerer Stabilität. Für künftige internationale Mandate ist eine robuste, aber realistische Ausgestaltung anzuraten. Zur Robustheit kann u.a. beitragen, zivile und militärische Aufklärungs- und Polizeifunktionen zu koppeln, frühzeitig internationale Rechtsinstanzen einzurichten und eine starke politische Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Ein hoher Stellenwert gebührt dem Umgang mit strittigen Eigentumsfragen, die ein wesentlicher Anlass für fortgesetzte Konflikte sein können. Zur realistischen Ausgestaltung des Mandats kann beitragen, frühzeitig politische Verantwortung an die lokalen Eliten zu übertragen, um ein entsprechendes 'ownership' zu schaffen. Die Lösung der gesellschaftlichen Kernaufgabe - der Bildung einer modernen Nation und die daran hängende Legitimierung staatlicher Gewalt - kann allerdings nicht von außen kommen." (Autorenreferat)
In: Die Zukunft des Friedens: Bd. 1, Eine Bilanz der Friedens- und Konfliktforschung, S. 51-82
Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob heute, über vierzig Jahren nach Beginn der institutionalisierten Friedens- und Konfliktforschung, aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse erwartet oder gehofft werden kann, dass in vierzig Jahren nochmals ein bisschen mehr Frieden herrschen wird. Im Einzelnen wird gefragt, ob Krieg in der menschlichen Gesellschaft irgendwann gänzlich abgeschafft wird und, unabhängig von dieser ersten Frage, ob in der jüngeren Geschichte eine Abnahme des Krieges oder eine Zunahme des Friedens oder wenigstens eine Zunahme von einigen Friedensvoraussetzungen zu beobachten wäre. Neben einer Klärung der Begriffe Krieg und Frieden und diverser Mischformen geht es um den Ursprung des Krieges und eine Diskussion über die Möglichkeit eines notwendigen und ewigen Weltfriedens. Daran schließen sich historische Betrachtungen zur jüngeren Entwicklung des Krieges und des Friedens an, aus denen sich keine historisch dauerhaften Tendenzen in die eine oder andere Richtung ablesen lassen. Die abschließende Frage nach dem Beginn des dauerhaften Weltfriedens kann daher nur so beantwortet werden, dass eine Prognose wegen der unübersehbaren Fülle menschlicher Verhaltensweisen außerhalb der Möglichkeiten der Sozialwissenschaften und Politikwissenschaft liegt. (ICH)