Verbindlichkeit der Einigungsstellenentscheidung
In: Die Personalvertretung: PersV : Fachzeitschrift des gesamten Personalwesens für Personalvertretungen und Dienststellen, Heft 11
ISSN: 1866-0185, 1868-7857
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In: Die Personalvertretung: PersV : Fachzeitschrift des gesamten Personalwesens für Personalvertretungen und Dienststellen, Heft 11
ISSN: 1866-0185, 1868-7857
In: Untersuchungen über das Spar-, Giro- und Kreditwesen
In: Abteilung B, Rechtswissenschaft 132
In: Koalitionen und Koalitionsvereinbarungen, S. 88-94
In: Vahlens IFRS Praxis
In: Bilanz mit Aktiva und Passiva
In: THEOS 34
Die Frage nach der Verbindlichkeit ergibt sich nicht zuletzt aus den immer dringlicher werdenden Fragestellungen, die sich von dem sich ausbreitenden gesellschaftlichen Pluralismus her stellen, bei dem die religiöse Situation nicht unberücksichtigt bleiben kann. In einer Zeit, in der die Unverbindlichkeit zunimmt, sind die Religionen zu fragen, wie sie ihre bleibenden gesellschaftlichen Verbindlichkeiten verstehen und begründen. Lange ist alles Fremde und Andere vom eigenen Standpunkt aus gesehen und beurteilt worden. Heute aber sind immer mehr Menschen bestrebt, das Andere in seinem Anderssein zu sehen und gelten zu lassen, so dass nicht mehr nur der eigene, sondern auch fremde Standpunkte berücksichtigt sein wollen. Wie aber lässt sich dann das Allumfassende und alles Übergreifende und zugleich beide Verpflichtende bestimmen? Gibt es das überhaupt noch? Der Rückzug auf einen je eigenen Standpunkt ist schon deshalb nicht möglich, weil Menschen unterschiedlicher Herkunft, Rasse, Religion und Nationalität miteinander leben wollen und daher keiner nur das tun kann, was ihm allein gefällt. Unbestritten ist jedoch, dass es schwieriger wird zu bestimmen, was verbindlich, zumal was universal verbindlich ist und wie es sich begründen lässt. . In diesem Problemkreis möchte das Graduiertenkolleg der Universität Bonn "Interkulturelle religiöse bzw. religionsgeschichtliche Studien" zur Klärung beitragen und setzt seine Arbeit an der Bestimmung religiöser Verbindlichkeit für eine breitere Öffentlichkeit in Gesellschaft und Wissenschaft fort. So stand das Symposium 1997, dessen Vorträge in diesem Band dokumentiert sind, unter der Überschrift "Verbindlichkeit unter den Bedingungen der Pluralität". Auch wenn Religion sich nicht auf Ethik reduzieren lässt, darf die ethische Herausforderung nicht überspielt werden. Es geht heute um eine globale - welt- und menschheitsumfassende - Ethik, doch kann diese schon deshalb nicht einfachhin als vernunftbestimmte Ethik angesprochen werden, weil das Vernunftverständnis selbst inzwischen in den Pluralisierungsprozess einbezogen ist. Die Hypostasierung der Vernunft in der einen Vernunft - Gottesvernunft, Weltvernunft, Menschheitsvernunft, Menschenvernunft - wird inzwischen ihrerseits fragwürdig. Umso mehr bietet es sich an, auch in diesem Bereich Ethik und Religion(en) erneut ins Gespräch miteinander zu bringen und dann im interdisziplinären Gespräch Ansatzpunkte zur Lösung der heutigen Fragestellungen zu suchen.
In: Jus Publicum - Band 208 v.208
Hauptbeschreibung: "Juristische Geltung" bedeutet die Beachtlichkeit einer Norm für die Adressaten. Erzeugt werde sie durch "ordnungsgemäße Setzung". Die geltende Norm sei "rechtssystemintern" verbindlich. Ihre objektive Verpflichtungskraft sei eine außerjuristische Frage. Stephan Meyer zeigt, dass das Geltungsprädikat so nur unzureichend verstanden wäre. Die Erfüllung seiner pragmatischen Funktion verlangt nach echter Verbindlichkeit. Die angloamerikanische Gegenwartsphilosophie wird nach Verbindlichkeitsbegründungen befragt, ihre analytische Tiefe der Rechtswissenschaft im deutschen Sprachraum
In: Jus Publicum Band 208
»Juristische Geltung« bedeutet die Beachtlichkeit einer Norm für die Adressaten. Erzeugt werde sie durch »ordnungsgemäße Setzung«. Die geltende Norm sei »rechtssystemintern« verbindlich. Ihre objektive Verpflichtungskraft sei eine außerjuristische Frage. Stephan Meyer zeigt, dass das Geltungsprädikat so nur unzureichend verstanden wäre. Die Erfüllung seiner pragmatischen Funktion verlangt nach echter Verbindlichkeit. Die angloamerikanische Gegenwartsphilosophie wird nach Verbindlichkeitsbegründungen befragt, ihre analytische Tiefe der Rechtswissenschaft im deutschen Sprachraum systematisch verfügbar gemacht. Auch widmet der Verfasser sich der Grundnormlehre und ersetzt Kelsens erkenntnispragmatische Geltungsvoraussetzung der Wirksamkeit durch die der Aktualität des Erteiltseins von Rechtsbefehlen. Die Frage, ob das Recht aktuelle Befehle zu erteilen vermag, wird am Ende an die Philosophie des Geistes gerichtet.
In: Analytische Politikphilosophie und ökonomische Rationalität: vom Hobbes'schen Wissenschaftsbegriff zum liberalen Paradox. Bd. 1, S. 111-130
Um Wahrheit und Verbindlichkeit von Normen zu untersuchen, wird der sich durch die Geschichte der normativen Theoriebildung ziehende Gegensatz zwischen denjenigen, die Normen vor allem als wahre oder falsche Behauptungen auffassen, und denjenigen, die Normen vor allem als Setzungen auffassen, betrachtet. Die beiden theoretischen Grundhaltungen werden als kognitivistisch und dezisionistisch bezeichnet und finden sich wieder in den Kontroversen zwischen Naturrechtstheoretikern und Rechtspositivisten oder zwischen Utilitaristen und Vertragstheoretikern. Die Probleme der dezisionistischen Grundposition werden skizziert, um dann näher auf die Probleme der kognitivistischen Positionen einzugehen. Am Utilitarismus wird demonstriert, daß sich der Kognitivist, für den die richtige und damit zu befolgende Norm durch argumentative Wahrheitssuche zu bestimmen ist, schwer tut mit der Interpretation einer Normsetzung durch Verfahren wie Vertrag, Versprechen, Mehrheitsbeschluß oder autorisierten Befehl. Auch am Beispiel der Diskurstheorie werden die Probleme des kognitivistischen Ansatzes erläutert. Aus den Überlegungen wird deutlich, daß es für eine Koordination der individuellen Handlungen sinnvoll ist, zusätzlich zum Diskurs als der Ebene rein argumentativer Wahrheitssuche Normsetzungsverfahren zu haben, die verbindlich normative Entscheidungen treffen. Die Unterscheidung zwischen einer inhaltlichen und einer verfahrensmäßigen Ebene der Geltung von Normen wird betrachtet. Bei dem Problem, wie sich die beiden Ebenen zueinander verhalten, wird gefragt, was die Grundlagen und die Grenzen des Gehorsams gegenüber verfahrensmäßig gesetzter Normen sind. Dazu werden einige methodologische Kriterien entwickelt. (RW)
«Die Verbindlichkeit hat als Symbol den Handschlag. Hier hast du mein Wort, dass ich alles tun werde, was in meiner Macht steht, den Bund, den wir eingehen, zu halten. Aber es steht keineswegs alles in unserer Macht! Dass die Verbindlichkeit nicht mehr sozioökonomisch gedeckt ist, sondern jeder sie aus eigener Kraft aufrecht erhalten muss, bedeutet auch: Wir können ihr Scheitern nicht ausschließen. Wir müssen darauf hoffen, dass uns gelegentlich vergeben wird. Das ist es, was sie zu einem Schlüsselbegriff unserer Zeit werden lässt: Sie weist jeglichen Fundamentalismus zurück.» Wo lebe ich, welche Partnerschaft gehe ich ein, und was mache ich eigentlich heute Abend? In der Moderne gibt es immer Optionen, nirgends Schicksal. Es besteht keine gesellschaftliche Notwendigkeit mehr, sich auf irgendwas festzulegen. Jederzeit verfügbare Menschen sind beliebter, angesehener, erfolgreicher. Verbindliche Menschen gelten dagegen schnell als langweilig. Maximilian Probst zeigt in seinem Buch: Gerade jetzt, wo zu etwas zu stehen so schwer ist wie nie, erscheint uns gerade das wertvoller denn je. Er beschreibt, wo Verbindlichkeit und Verfügbarkeit sich unvereinbar gegenüberstehen, wie dieser Widerspruch sich auflösen und aufhalten lässt. Subtil, klug und poetisch nimmt er seinen Lesern die Angst, etwas zu verpassen. Platz 7 der NDR/SZ-Sachbücher des Monats Februar 2017
In: Klinik Einkauf: Beschaffung, Logistik, Recht, Band 4, Heft 1, S. 15-17
ISSN: 2627-0455
Bereits vor der Pandemie hatten Kliniken mit Lieferengpässen zu kämpfen. Corona hat diese Probleme noch verschärft. Auch in diesem Jahr rechnen Einkaufsexperten wieder mit Engpässen einzelner Produkte. Die Frage ist, wie Krankenhäuser dem begegnen können.
In: Die Sozialgerichtsbarkeit: SGb : Zeitschrift für das aktuelle Sozialrecht, Heft 8
ISSN: 1864-8029
In: Die öffentliche Verwaltung: DÖV ; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Band 60, Heft 22, S. 949-959
ISSN: 0029-859X