Zur Verfassungsreform
In: Der Staat: Zeitschrift für Staatslehre und Verfassungsgeschichte, deutsches und europäisches öffentliches Recht, Band 18, Heft 2, S. 229-258
ISSN: 0038-884X
In: Der Staat: Zeitschrift für Staatslehre und Verfassungsgeschichte, deutsches und europäisches öffentliches Recht, Band 18, Heft 2, S. 229-258
ISSN: 0038-884X
In: Dokumentation
In: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Band 46, S. [55]-67
ISSN: 0075-2517
World Affairs Online
In: Neue Gesellschaft, Frankfurter Hefte: NG, FH. [Deutsche Ausgabe], Band 36, Heft 4, S. 292-294
ISSN: 0177-6738
World Affairs Online
In: Staat und Gesellschaft - fähig zur Reform?: 23. wissenschaftlicher Kongress der Deutschen Vereinigung für Politische Wissenschaft, S. 47-57
"Um das Misslingen der Verfassungsreform des deutschen Bundesstaats zu konstatieren, braucht es keine Insider-Kenntnisse. Ziel des Vorhabens war es, die deutsche Politik aus der Politikverflechtungsfalle' zu befreien -aus einer Situation also, in der die Bundespolitik durch die Vetomacht des Bundesrats gefesselt werden kann, während die Politik in den einzelnen Ländern weder in der Gesetzgebung noch in der Finanzwirtschaft über autonome Handlungsspielräume verfügt. Gemessen an diesem Ziel ist das Ergebnis in der Tat nicht eindrucksvoll: Die Zustimmungsrechte des Bundesrats wurden in politisch wichtigen Fragen nicht vermindert, sondern eher vermehrt, und die Erweiterung der landespolitischen Handlungsmöglichkeiten blieb hinter dem Nötigen und Möglichen weit zurück. Woran lag das? Dafür kommen im Prinzip drei Erklärungen in Frage: (1) Objektive Schwierigkeiten und Hindernisse, die einer problemgerechten Reform entgegenstanden; (2) ein ungeeigneter Ansatz, der Erfolg versprechende Reformversuche verhinderte; oder schließlich (3) eine Interessenkonstellation unter den Vetospielern', die eine Einigung auf problemgerechte Reformen ausschloss. Im konkreten Fall haben offenbar alle drei Faktoren eine Rolle gespielt." (Autorenreferat)
In: Aktuelle Analysen / Bundesinstitut für Ostwissenschaftliche und Internationale Studien, 1998,48
World Affairs Online
In: KAS-Auslandsinformationen, Band 10, Heft 12, S. 58-77
ISSN: 0177-7521
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In: Jahrbuch für Handlungs- u. Entscheidungstheorie 5
In: SpringerLink
In: Bücher
In: Aktuelle Analysen / BIOst, Band 48/1998
Die russische Verfassung kann auf zweifache Weise geändert werden: durch qualifizierte Mehrheiten im Föderationsrat (drei Viertel der Mitglieder) sowie in der Staatsduma (zwei Drittel der Abgeordneten) und unter Zustimmung von zwei Dritteln der Gesetzgebungsorgane der Regionen. Die in den ersten beiden und im letzten Kapitel niedergelegten Essentials der Verfassung (Rußland als demokratischer föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform, Gewaltenteilung, Parteien- pluralismus, unveräußerlichen Menschenrechten, die der Staat zu schützen hat) sind nicht revidierbar. Wer sie ändern will, muß eine neue Verfassung wollen. Von den sieben vorliegenden Ände- rungsgesetzen hat die Staatsduma am 14.Oktober1998 die fünf chancenreichsten in erster Lesung behandelt, ohne daß sie im Parlament die erforderliche Mehrheit bekommen haben: Zustimmung des Föderationsrats zum Einsatz der Streitkräfte im Inland, Erweiterung des Zeitraums für die Behandlung föderaler Gesetze im Föderationsrat, Bildung von Untersuchungsausschüssen in beiden Parlamentskammern mit besonderen Rechten, Zustimmung der Staatsduma zu Ministerernennungen, Mißtrauenserklärung der Staatsduma gegenüber einzelnen Ministern. (BIOst-Dok)
In: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Band 66, Heft 1, S. 565
ISSN: 2569-4103
In: Verfassung und Recht in Übersee: VRÜ = World comparative law : WCL, Band 37, Heft 1, S. 133-141
ISSN: 0506-7286
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In: Verfassung und Recht in Übersee: VRÜ = World comparative law : WCL, Band 37, Heft 1, S. 133-141
ISSN: 0506-7286