Hochschulen, Religionen, kulturelle Diversitäten: Handlungsoptionen im Verhältnis von Hochschulen und Religionsgemeinschaften.
In: Lebensraum Hochschule., S. 433-441
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In: Lebensraum Hochschule., S. 433-441
In: Politik und Religion in der Europäischen Union, S. 95-110
In: Jugendliche: neue Bewußtseinsformen und politische Verhaltensweisen, S. 53-80
Der Aufsatz ist eine Darlegung über die bisherigen empirischen Untersuchungen des Verhältnisses von Jugend zu Staat und Gesellschaft. Er handelt im einzelnen ab: (1) Methodische Probleme der Jugendforschung; (2) Wie sehen Jugendliche die Zukunft? (3) Wie schätzen Jugendliche ihr politisches Interesse ein? (4) Was halten Jugendliche von den Parteien? (5) Verdruß am Staat; (6) Jugend ohne Engagement; (7) Wie groß ist das Protestpotential in der Jugend? (8) Fehlen den Jugendlichen Vorbilder? Der Autor hält den Staat als Sinngeber für Jugendliche für hoffnungslos diskreditiert und sieht einen Ausweg in der Familie als Ort personaler und sozialer Orientierung. Dazu muß aber erst die Krise der modernen Familie überwunden werden. (TM)
In: Zukunft denken: Festschrift für Wolfgang Schüssel, S. 59-66
Der Beitrag befasst sich mit der Frage nach der Grenze zwischen dem, was der Staat leisten soll, und dem, was man der Gesellschaft - den Einzelnen, den wirtschaftlichen Unternehmungen und den gesellschaftlichen Kräften - zur Gestaltung überlassen soll. Im Mittelpunkt stehen dabei die Grenzen der Privatisierung, wobei zwei Phänomene zu unterscheiden sind: Zum einen geht es um die vollständige Privatisierung als Aufgabenprivatisierung, also die Übertragung von Aufgaben, die bislang (zum Teil) der Staat wahrgenommen hat, an die Gesellschaft und damit ihre Entlassung in den Markt. Zum anderen geht es um die Privatisierung der Besorgung von Aufgaben, für die die öffentliche Hand politisch gesehen verantwortlich bleiben soll; hinsichtlich dieser Aufgaben geht es nur um eine Privatisierung der Erfüllung der Aufgaben, wobei die Gewährleistungsverantwortung dafür, dass die Aufgaben durch Private entsprechend den vom Staat formulierten Vorstellungen erfüllt werden, beim Staat verbleiben soll. Nur auf der Grundlage dieser Differenzierung wird es nach Ansicht des Autors gelingen, die bestehenden Probleme zu lösen und die Grenze zwischen Staat und Gesellschaft in einer den Anforderungen des Gemeinwohls entsprechenden Weise zu ziehen. (ICG2)
In: Hegemonie der Nation, S. 70-85
In: Das Verhältnis von Partei und Staat im Sowjetsystem, S. 37-54
In: Der souveräne Nationalstaat: das politische Denken Raymond Arons, S. 101-115
Der Aufsatz hat zum Ziel, den Beitrag Raymond Arons zur Theorie der internationalen Beziehungen zu rekonstruieren. Kennzeichnend für Arons Denken über internationale Politik sind zwei Charakteristika: Krieg als Konstante der internationalen Politik und die Freiheit des Individuums bzw. sozialer Gruppen im Handeln. Aus beidem resultiert ein Spannungsverhältnis, das in dem Beitrag dargestellt wird. Aus beiden Annahmen resultieren aber auch logische Inkonsistenzen, die in dem Beitrag ebenfalls thematisiert werden. Der Beitrag rekonstruiert zunächst die Theorie und widmet sich hierbei vorab dem Verhältnis von Erklären und Verstehen bei Aron sowie seiner Sicht der Außenpolitik und der internationalen Systeme. Des Weiteren wird ein Blick auf Arons Überlegungen zur Politik im Nuklearzeitalter geworfen. Abschließend fragt der Beitrag nach dem Platz Arons in der heutigen Theoriedebatte. (ICB2)
In: Die Staaten der Weltgesellschaft: Niklas Luhmanns Staatsverständnis, S. 21-44
In dem Beitrag geht der Autor davon aus, dass nach Luhmanns Systemtheorie die Kommunikation die Elementareinheit der Gesellschaft bildet. Auf dieser Grundlage fragt er besonders nach der Bedeutung der Massenmedien für die Reproduktion der Politik und diskutiert dabei das Verhältnis zwischen Staat und Massenkommunikation. Für das Verhältnis von Staat, Politik und Kommunikation bei Luhmann gilt, so die These des Autors, dass die Evolution von Kommunikation untrennbar verwoben ist mit der Ausdifferenzierung und Transformation politischer Systeme. Luhmann diskutiert die Frage, welche Leistungen Kommunikation für die Integration hoch differenzierter Gesellschaften und für Politik erbringen muss, welche konstitutiv sind und welche Entwicklungen über strukturelle Koppelungen aus seiner Sicht eine riskante Tendenz haben. (GB)
In: God bless America: Politik und Religion in den USA, S. 50-67
Grundlage der Entscheidungen des Supreme Court zum Verhältnis von Kirche und Staat ist die Bill of Rights, die der Verfassung der USA 1791 in Form von zehn Ergänzungen hinzugefügt wurde. Das erste Amendment kodifiziert eine Trennung von Kirche und Staat sowie eine allgemeine Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit. Diese Regelung galt ursprünglich nur für die Bundesebene, wurde aber später auf die Einzelstaaten ausgeweitet. Die Rechtsprechung des Obersten Bundesgerichts bezieht sich auf eine Einrichtungs- wie auf eine Ausübungsklausel. In Bezug auf die Einrichtungsklausel (Einrichtung einer Staatskirche) geht es um das Verhältnis von Staat und Kirche in öffentlichen Schulen, die staatliche Förderung privater Schulen und die Verwendung religiöser Symbole und Rituale durch staatliche Organe. In Bezug auf die Ausübungsklausel geht es um das Verbot der Behinderung der freien Religionsausübung. Die Rechtsprechung zur Religionsfreiheit und zum Verhältnis von Kirche und Staat in den USA ist starken politischen Einflüssen ausgesetzt; für die weitere Rechtsentwicklung wird es daher entscheidend sein, welche der beiden politischen Parteien die Nachfolger der auf Lebenszeit ernannten Verfassungsrichter auswählt. (ICE)
In: Nation und Demokratie: politisch-strukturelle Gestaltungsprobleme im neuen Deutschland, S. 125-146
Der Aufsatz setzt sich mit der Frage auseinander, ob durch die Wiedervereinigung Verfassungsänderungen oder -erneuerungen im Hinblick auf das Verhältnis von Staat und Kirchen nötig werden. Zunächst wird die Gesetzeslage in der Bundesrepublik und der DDR dargestellt. Während in der BRD durch gewandelte Verfassungsinterpretation volle Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet wird, ist in der DDR trotz anderslautenden Verfassungstextes die Stellung der Kirche sehr viel eingeschränkter. Weiterhin ist in den Überlegungen die europäische Einigung zu berücksichtigen. Es wird das Ziel formuliert, den "Staat der Glaubensfreiheit", den kulturellen Pluralismus zu erhalten. Das Verhältnis von Staat und Kirchen soll daher nicht durch neue verfassungsrechtliche Entscheidungen geregelt werden. Hieraus werden Schlußfolgerungen bezüglich der Kirchensteuererhebung, der Mitgliedschaft, Art.7 Abs.3 GG und kirchlicher Sozialarbeit gezogen. Abschließend werden einige Änderungen auf der Ebene des einfachen Rechts und beim Religionsunterricht vorgeschlagen. Im Anhang findet sich ein Auszug der DDR-Verfassung. (ICE)
In: Entwicklung: die Perspektive der Entwicklungssoziologie, S. 127-152
Bestimmend für Afrika ist die bislang mangelhafte Ausdifferenzierung von Institutionen, insbesondere von ökonomischen Instanzen. Daher muß der Staat als Entwicklungsträger einspringen, denn ohne funktionsfähigen Staat gibt es keine Aussicht auf nachholende Entwicklung und Dauerhaftigkeit. Vor diesem Hintergrund befaßt sich der Autor des Beitrags aus einem historischen Blickwinkel heraus mit dem Verhältnis von Staat, Gesellschaft und Entwicklung in Afrika. Resultat seiner Überlegungen ist, daß die Differenzierung Afrikas in wenige überlebens- und entwicklungsfähige Gesellschaften und zahlreiche politisch fragile, ökologisch verwundbare Problemstaaten voranschreitet, von denen einige den Marginalisierungsdruck und die Fragmentierungen in den heutigen Staatsgrenzen nicht überleben werden. (prc)
In: Politics of scale: Räume der Globalisierung und Perspektiven emanzipatorischer Politik, S. 169-185
Der Verfasser verbindet die scale-Debatte mit der materialistischen Staatstheorie und der gramscianischen Hegemonietheorie. Die These seines Beitrags lautet: Skalierungsprozesse und politics of scale sind nicht nur Machtstrategien, sondern Teil des Kampfes um gesellschaftliche Hegemonie und die Regulation sozialer Verhältnisse. Der Verfasser versteht Staat und Hegemonie multiskalar und nicht bezogen auf eine einzelne, scheinbar vorgegebene Maßstabsebene. Die scale-Debatte schließt nach Ansicht des Verfassers zu schnell auf Hegemonie und gelingende Regulation. Tatsächlich müssen diese Strategien in ihrer Umkämpftheit begriffen werden, ihre nicht intendierten Folgen und die Möglichkeiten ihres Scheiterns müssen im Blick behalten werden. Dies gewährleisten nach Einschätzung des Verfassers das gramscianische Konzept der Führung und der Begriff des Staatsfunktionen aus der materialistischen Staatstheorie. (ICE2)
In: Zur Genealogie des politischen Raums: politische Strukturen im Wandel, S. 245-272
Die Verfasserin wendet sich gegen die verbreitete Annahme einer fortschreitenden Entdifferenzierung der Politik und geht stattdessen von einer weiteren Ausdifferenzierung des politischen Systems aus. Die zunehmende Bedeutung nichtstaatlicher Akteure und die Verschiebung von formellen zu informellen Formen des Regierens werden als Veränderungen der Binnendifferenzierung des politischen Systems gesehen. Hier geht es um Veränderungen im Zusammenspiel von funktionaler und segmentärer Differenzierung und die damit einher gehenden Konsequenzen im Verhältnis von staatlichem Zentrum und zivilgesellschaftlicher Peripherie. Das Leitkonzept "Governance" markiert dabei einen tiefgreifenden Transformationsprozess politischer Ordnungsvorstellungen in Richtung auf die Hybridisierung politischer Herrschaft. Vor allem auf internationaler Ebene bilden sich netzwerkartige Beziehungen zwischen öffentlichen und privaten Akteuren heraus, die unter diesen Leitbegriff gefasst werden. (ICE2)
In: Der terrorisierte Staat: Entgrenzungsphänomene politischer Gewalt, S. 25-46
Der Verfasser macht den Begriff der Entgrenzung für die Theoretisierung terroristischer Handlungsformen nutzbar. Er unterscheidet vier Formen, in denen Terrorismus im Kontext moderner Staatlichkeit entgrenzend wirken kann: (1) als Verschärfung, mittels der normalerweise gegebene Kontroll- und Diskursmechanismen zugunsten unbedingter Handlungsnotwendigkeiten ausgehebelt werden; (2) durch Herbeiführung eines Ausnahmezustandes im Schmitt'schen Sinne, in dem der liberale Rechtsstaat seine durch ihn selbst gesetzten rechtliche Schranken überschreitet; (3) im Sinne einer "Wechselwirkung zum Äußersten", in der Terrorismus und staatliche Gegenmaßnahmen wechselseitig zur Aufhebung bisheriger Gewalthegungsmechanismen beitragen; (4) über das Motiv der Rache, welches dem Rechtsstaat als Motivationsressource versagt bleibt, das sich aber dem Terrorismus als wichtiges Mittel zur Beseitigung von Hemmungen bei der Gewaltausübung anbietet. (ICE2)
In: Poulantzas lesen: zur Aktualität marxistischer Staatstheorie, S. 154-170
Der Beitrag zeigt, dass Nicos Poulantzas unter den marxistischen Theoretikern des 20. Jahrhunderts der erste und einzige war, der sich nachhaltig von Michel Foucault beeinflussen ließ. Nachdem seine Arbeiten in den späten sechziger und frühen siebziger Jahren vor allem an Louis Althusser angeknüpft hatten, wurde er im Verlauf der siebziger Jahre mehr und mehr von Foucaults machtanalytischen Untersuchungen angezogen. Angesichts dessen wird Poulantzas' Staatstheorie nicht nur als Versuch einer systematischen Grundlegung marxistischer Staatstheorie betrachtet, sondern auch als erster Anlauf einer materialistischen Aneignung von Foucault. Der Autor geht davon aus, dass für Poulantzas Foucault weniger als Philosoph, sondern als Analytiker institutioneller Techniken und Praktiken von Relevanz war. Poulantzas wird damit für den Autor zur Anregung, um Foucaults Machtanalytik im Rahmen einer an Karl Marx orientierten kritischen Gesellschaftstheorie zu überdenken. Kritisch sah Poulantzas auch schon Foucaults "Ortslosigkeit" durch seine "ständige Verschiebung des Machtbegriffs": "Dieser Begriff bezeichnet einmal eine Beziehung, die Machtbeziehung, ein anderes Mal, und oft auch beides gleichzeitig, einen der Pole der Beziehung Macht-Widerstände. Da den Widerständen eine Begründung fehlt, wird die Macht schließlich essentialisiert und verabsolutiert, d.h. sie wird zu einem Pol 'gegenüber' den Widerständen, zu einer Substanz, die diese durch Übertragung ansteckt, zu einem den Widerständen gegenüber ursprünglichen und determinierenden Pol" (Poulantzas). (ICA2)