WTO-Recht und Globalisierung
In: Tübinger Schriften zum internationalen und europäischen Recht 68
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In: Tübinger Schriften zum internationalen und europäischen Recht 68
In: Studien zum internationalen Wirtschaftsrecht Band 7
In: Studien zum internationalen Wirtschaftsrecht/Studies on international Economic Law 7
In: Nomos eLibrary
In: Internationales Recht
Gegenstand der Arbeit ist die Vereinbarkeit von nationalen Instrumenten zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien mit dem Recht der Welthandelsorganisation (WTO). Zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien führen Staaten häufig entweder sogenannte Einspeisevergütungssysteme (wie das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz) oder sogenannten Quotenmodelle mit Zertifikatehandel ein. Durch die Fördersysteme wird dabei in der Regel nur die nationale Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien gefördert. Ausländische Stromerzeuger werden dadurch benachteiligt, dass sie von einer Förderung unabhängig davon ausgeschlossen werden, ob sie Strom aus konventionellen Energieträgern (Graustrom) oder aus erneuerbaren Energien (Grünstrom) erzeugen. Im Rahmen der Arbeit wird insbesondere untersucht, ob rein nationale Fördersysteme mit dem WTO-Recht vereinbar sind. Thematisiert werden zudem die Vorgaben des WTO-Rechts für die Regulierung von Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Handel von Grünstromzertifikaten
In: Studien zum internationalen Wirtschaftsrecht 7
In: Jus internationale et Europaeum 4
Ob die EG für die Verletzung von WTO-Recht haftet, ist eine der zentralen Fragen im Zusammenhang mit der Einwirkung des Welthandelsrechts auf das Gemeinschaftsrecht. Anlass hierzu geben Fälle unternehmerischer Schädigung, die entweder direkt durch WTO-rechtswidrige Maßnahmen der EG oder durch Strafzölle eines Drittstaates entstanden sind, die dieser aufgrund eines WTO-rechtswidrigen Verhaltens der EG erhoben hat. Unternehmen können das Risiko solcher Schädigungen über Exportkreditversicherungen nur sehr begrenzt abdecken. Ausgehend von den internen Rechtswirkungen des WTO-Rechts in der gemeinschaftsgerichtlichen Rechtsprechung arbeitet Simeon Held die Bedeutung dieser Rechtswirkungen für den EG-Sekundärrechtsschutz heraus. Es zeigt sich, dass das Kriterium der unmittelbaren Anwendbarkeit von zentraler Bedeutung für die Trennung zwischen völkerrechtlicher Verantwortlichkeit und gemeinschaftsrechtlicher Haftung ist. Ein Schadensersatzanspruch über die Unrechtshaftung des Art. 288 Abs. 2 EG-Vertrag kommt aufgrund der fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit des WTO-Rechts grundsätzlich nur in Betracht, wenn neben dem WTO-Verstoß zugleich eine Gemeinschaftsrechtsverletzung vorliegt. Eine größere Bedeutung kann einer Rechtmäßigkeitshaftung im Zusammenhang mit einem WTO-rechtswidrigen Verhalten der EG zukommen. Der Autor erörtert zudem die Vereinbarkeit von gemeinschaftsrechtlichen Ersatzansprüchen mit dem WTO-Beihilferecht. Weiter legt er dar, welche Möglichkeiten Unternehmen auf völkerrechtlicher Ebene haben, einen Ersatz ihrer Schäden zu erhalten.Diese Dissertation wurde mit dem »Promotionspreis der Juristischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg« ausgezeichnet.InhaltsübersichtGegenstand und Verlauf der UntersuchungKapitel 1: Das Welthandelsrecht der WTOA. Die Entwicklung der Welthandelsordnung bis zur Uruguay-RundeI. Die Entstehung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1947)II. Das Welthandelsrecht des GATT 1947 und dessen WeiterentwicklungB. Die Uruguay-Runde (Die Achte Welthandelsrunde des GATT 1947)I. Eröffnung und Verhandlungen der Achten WelthandelsrundeII. Das Abschlussdokument von MarrakeschC. Die Welthandelsorganisation WTOI. Die Organisationsstruktur der WTOII. Grundlagen und Regelungsziele des WelthandelsrechtsIII. Die ÜbereinkommenIV. Die Weiterentwicklung des WTO-Systems seit Abschluss der Uruguay-RundeKapitel 2: Die EG im WelthandelssystemA. Die EG im GATT 1947B. Die EG in der WTOI. Das Gutachten 1/94 des EuGHII. Die Doppelmitgliedschaft in der WTOC. Das Welthandelsrecht in der GemeinschaftsrechtsordnungI. Die interne GeltungII. Die Art der internen RechtswirkungIII. ErgebnisKapitel 3: Die Verletzung von WTO-Recht durch die EG und ihre AuswirkungenA. Die SchädigungsweisenI. Die direkt geschädigten EG-UnternehmenII. Die direkt geschädigten Drittstaaten-UnternehmenIII. Die durch Strafzölle geschädigten UnternehmenB. Die einzelnen SchadenspositionenI. Die Schadenspositionen bei der Schädigung durch WTO-rechtswidrigeMaßnahmen der EGII. Die Schadenspositionen bei der Schädigung durch Strafzölle einesHandelspartners der EGC. Die Abdeckung der Schäden durch eine ExportkreditversicherungI. Organisation und Struktur der ExportkreditversicherungII. Die Schadensabdeckung nach den Allgemeinen BedingungenIII. Der Umfang der SchadensabdeckungKapitel 4: Die Möglichkeiten zur Durchsetzung von WTO-RechtA. Die direkte Durchsetzung des WTO-Rechts auf gemeinschaftsrechtlicher EbeneB. Die indirekte Durchsetzung des WTO-RechtsC. Die Durchsetzung des WTO-Rechts auf völkerrechtlicher EbeneKapitel 5: Die außervertragliche Haftung der EG für rechtswidriges VerhaltenA. Das Verhältnis zu anderen RechtsbehelfenI. Das Verhältnis zum gemeinschaftlichen PrimärrechtsschutzII. Das Verhältnis zum mitgliedstaatlichen RechtsschutzB. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze i.S.d. Art. 288 Abs. 2 EGC. Die Voraussetzungen des Art. 288 Abs. 2 EGI. Das Verhalten eines GemeinschaftsorgansII. Die Rechtswidrigkeit des OrganverhaltensIII. Das Verschulden als Haftungsvoraussetzung?IV. Der SchadenV. Kausalität und ZurechnungVI. Die RechtsfolgeVII. ErgebnisKapitel 6: Die außervertragliche Haftung der EG für rechtmäßiges Verhalten (Sonderopfer)A. Die Anerkennung einer außervertraglichen Haftung der EG für rechtmäßiges VerhaltenI. Die RechtsprechungII. Das SchrifttumIII. StellungnahmeB. Das Verhältnis zum nationalen HaftungsrechtC. Die Voraussetzungen einer außervertraglichen Haftung der EGfür rechtmäßiges VerhaltenI. Die Anwendbarkeit der RechtmäßigkeitshaftungII. Die Rechtmäßigkeit als Haftungsvoraussetzung?III. Der SchadenIV. Die ZurechnungV. Die RechtsfolgeVI. ErgebnisKapitel 7: Die Vereinbarkeit der gemeinschaftsrechtlichen Haftung der EG mit WTO-RechtA. Die Vereinbarkeit mit dem welthandelsrechtlichen BeihilferegimeB. Die Vereinbarkeit mit den welthandelsrechtlichen StreitbeilegungsregelungenKapitel 8: Der Ersatz von Schäden auf völkerrechtlicher EbeneA. Der Ersatz der Schäden über das Prinzip völkerrechtlicher VerantwortlichkeitB. Der Ersatz der Schäden über die Streitbeilegungsregelungen der WTO
In: Die öffentliche Verwaltung: DÖV ; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Band 58, Heft 8, S. 355
ISSN: 0029-859X
In: Europarecht, Band 40, Heft 3, S. 277-301
ISSN: 0531-2485
World Affairs Online
Der Welthandelsorganisation (WTO) wird immer wieder vorgeworfen, ein Hindernis für eine wirksame Umweltpolitik zu sein. Die Handelsregeln, so der Kernvorwurf, hätten Vorrang vor ökologischen Belangen. Die WTO hält dem entgegen, dass das Regelwerk den WTO-Mitgliedern erhebliche Spielräume in der nationalen Umweltpolitik lässt. Auch in Bezug auf den globalen Klimaschutz scheint es diskussionswürdig, ob das WTO-Recht einzelne Staaten daran hindern kann, eine Vorreiterrolle bei der Verringerung von Treibhausgasemissionen einzunehmen. Die Bundesregierung hat im Rahmen ihrer Klimaschutzpolitik eine Reihe von Gesetzen zur Förderung erneuerbarer Energien erlassen. Ziel ist es, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch bis 2010 zu verdoppeln. Die in diesen Gesetzen enthaltenen Vorschriften beeinflussen Höhe und Zusammensetzung des Energieverbrauchs mithilfe von technischen Standards, Steuern und finanziellen Zuwendungen an die Hersteller oder Nutzer erneuerbarer Energien. Da Energie international gehandelt wird, stellt sich unmittelbar die Frage, ob diese Gesetze mit dem Regelwerk der WTO vereinbar sind, insbesondere ob solche Maßnahmen ausländische Anbieter benachteiligen könnten. Diese Problemstellung hat das DIW Berlin in Kooperation mit dem Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung im Auftrag des Umweltbundesamtes untersucht. In die Analyse mit einbezogen wurden auch Zertifikate und Kennzeichen für "grünen" Strom, die derzeit auf freiwilliger Basis verwendet werden. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass die deutschen Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien im Wesentlichen mit den WTO-Regeln vereinbar sind.
BASE
In: Schriftenreihe Europäisches Recht, Politik und Wirtschaft 365
Das Werk zeigt Möglichkeiten der dezentralen Durchsetzung des WTO-Rechts in der EU auf, die trotz der vom EuGH abgelehnten unmittelbaren Anwendung des WTO-Rechts bestehen. Dem liegt der praktische Nutzen zu Grunde, dass allein solche Möglichkeiten der Privatwirtschaft die Durchsetzung des WTO-Rechts erlauben. Denn obwohl das WTO-Recht auch eine auf den Schutz von wirtschaftlichen Individualrechten angelegte Zielrichtung hat, steht privaten Akteuren im welthandelsrechtlichen Mehrebenensystem das zentrale WTO-Streitbeilegungsverfahren nicht zur Verfügung. Die dezentralen Durchsetzungsmöglichkeiten werden, aufbauend auf einer Strukturanalyse des WTO-Rechts und einem aus der EuGH-Rechtsprechung entwickelten juristischen Konzept der dezentralen Anwendung des WTO-Rechts in der EU, hergeleitet. Die Untersuchung veranschaulicht auch den funktionalen Zusammenhang zwischen den dezentralen Möglichkeiten und dem WTO-Streitbeilegungsverfahren und regt eine stärkere Verknüpfung der beiden Ebenen de lege ferenda an
In: Jus Internationale et Europaeum 4
In: Europarecht, Band 40, Heft 3, S. 277-301
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 120, Heft 1, S. 33
ISSN: 0012-1363
In: Schriftenreihe Europäisches Recht, Politik und Wirtschaft 365