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In: Polizei + Forschung 29
In: Polizei + Forschung 29
In: Kriminologische Forschungsberichte aus dem Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Strafrecht, Freiburg i. Br. 115
In: Strafrecht und Kriminologie Band 13
Ich will die vorstehenden Ausführungen in den folgenden Punkten zusammenfassen: Es ist offensichtlich, dass das Strafrecht zunehmend für die Sicherheitspolitik, die Risikovorsorge und die Gefahrenabwehr in Anspruch genommen wird.Damit entfernt sich das Strafrecht von dem eigentlich Unverzichtbaren, nämlich Schuld undVerhältnismäßigkeit sowie von dem Verständnis von Strafrecht als ultimaratiound seinem "fragmentarischen" Charakter.Für die Einhegung eines Sicherheitsstrafrechts ist eine wirksame verfassungs- und menschenrechtliche Kontrolle von entscheidender Bedeutung. ; No abstracts in English ; Brak abstraktu w języku polskim
BASE
In: Terrorismus und organisierte Kriminalität: theoretische und methodische Aspekte komplexer Kriminalität, S. 17-31
In: Deutsche Verhältnisse: eine Sozialkunde, S. 209-228
"Der Begriff der Inneren Sicherheit tauchte in Deutschland in den 1960er-Jahren in kriminalpolitischen Auseinandersetzungen um die Beschreibung von Gefahren auf, die in den damaligen Protestbewegungen und dann vor allem im deutschen Terrorismus der 1970er- und 1980er-Jahre gesehen wurden. Im Vordergrund steht die Warnung vor Bedrohungen des staatlichen Gewaltmonopols und der verfassungsmäßigen Grundlagen. Insoweit unterscheidet sich der Begriff der Inneren Sicherheit von dem juristischen Begriff der Öffentlichen Sicherheit (und Ordnung). Die Öffentliche Sicherheit ist als Begriff des Polizeirechts umfassend auf Schutz und Verletzungen der allgemeinen Rechtsordnung, der subjektiven Rechte der Bürger sowie staatlicher Institutionen ausgerichtet und definiert die sachlichen Zuständigkeiten der Polizei. Ab den 1980er-Jahren wird die Innere Sicherheit zunehmend im Zusammenhang mit Gewaltkriminalität, dem Auftreten von organisierter und transnationaler Kriminalität, Drogenhandel, Korruption, Cyber- und Computerkriminalität und dem internationalen Terrorismus thematisiert und damit auf die Sicherheit der Bürger vor kriminellen Übergriffen anderer beschränkt." (Textauszug)
In: Gerechte Ausgrenzung?: Wohlfahrtsproduktion und die neue Lust am Strafen, S. 111-129
Der expressive Gebrauch der Freiheitsstrafe lässt sich weder als global-punitiver Trend interpretieren, noch verweist er auf einen kausalen Zusammenhang zwischen neoliberaler Politik und einer bestimmten Bestrafungspraxis. Die Unterschiede in der Nutzung der Freiheitsstrafe zeigen vor allem, dass es weder ein globales neoliberales Projekt der Reduzierung des Staates auf einen Strafrechtsstaat noch ein transnationales Netzwerk von Akteuren gibt, aus dem heraus ein solches Projekt betrieben würde. Eher ist die Entwicklung eines präventiven Sicherheitsstrafrechts zu konstatieren, für das die beständige Thematisierung von Sicherheitslücken charakteristisch ist und das sich auf Personengruppen konzentriert, deren gemeinsames Merkmal nicht mehr Armut ist, sondern die Zuschreibung des Risikos extremer Gewalt. Eine solche Kriminal- und Sicherheitspolitik trifft nur bedingt die Bedürfnisse der Öffentlichkeit, deren Angst und Ungewissheit eher einer Sorge um die Zukunft entspringen, in der die soziale Sicherheit - und damit die eigentliche Grundlage für alle anderen Sicherheiten - verloren geht. (ICE2)
In: Vergeltung: eine interdisziplinäre Betrachtung der Rechtfertigung und Regulation von Gewalt, S. 127-148
Gegenstand des Beitrags ist die Entwicklung von Mediation und Restitution im Rahmen der Erledigung konventioneller Straftaten. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob staatliches Strafrecht und staatliche Strafe Entlastung oder Belastung für Täter, Opfer und Gesellschaft mit sich bringen. Der Verfasser zeigt, dass mit der Herstellung einer ausschließlichen und ausschließenden Beziehung zwischen der Zentralgewalt und einem Täter im modernen Strafrecht für Täter, Opfer und die sozialen Gruppen, denen sie angehören, Vorteile verbunden sind. Diese Vorteile bestehen in der Vorhersehbarkeit der Konsequenzen von Handlungen und in der Reduzierung des Risikos einer Eskalation, die ohne die Zentralgewalt lediglich durch die verfügbaren Ressourcen begrenzt war. (ICE2)
In: 1984.exe: gesellschaftliche, politische und juristische Aspekte moderner Überwachungstechnologien, S. 129-147
Der Beitrag behandelt nicht nur die nicht unerheblichen monetären Kosten technisierter Überwachung, sondern auch Kosten in Gestalt der Einschränkung menschen- und bürgerrechtlicher Werte. Diese "Kostenart" resultiert aus der Konvergenz von Prävention und Repression in den Überwachungstechnologien. Diesen Kosten wird der Nutzen der technisierten Überwachung gegenübergestellt, etwa im Zusammenhang mit der internationalen Transaktionskriminalität. Technisierte Überwachung - wie die Telekommunikationsüberwachung , die weitgehend technisierte Geldwäschekontrolle oder DNA-Datenbanksysteme - ist durch ein hohes Potential an Grundrechtseingriffen geprägt, das sich künftig durch die Erweiterung vernetzter Kommunikationssystem noch vergrößern wird. Damit ergibt sich die zentrale Frage nach der Verhältnismäßigkeit des Einsatzes von Überwachungstechnologien, für deren Beantwortung detaillierte Kosten-Nutzen-Analysen notwendig sind. (ICE2)
In: Internationale Politik und Gesellschaft: IPG = International politics and society, Heft 2, S. 153-169
ISSN: 0945-2419
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