Zum Spannungsverhältnis zwischen Rechtsstaat und Gerechtigkeit
In: Zwischen Triumph und Krise, S. 393-401
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In: Zwischen Triumph und Krise, S. 393-401
In: Vernunft und Politik, S. 106-121
Der Verfasser gibt einen Überblick über die politische Philosophie Spinozas sowie über zeitgenössische Reaktionen auf Spinozas Werk. Er zeigt, daß Spinoza als erster Denker in der Geschichte der Philosophie Vernunft und Freiheit identifiziert. "Als freier Mensch galt ihm, wer nach den Geboten der Vernunft lebt, und als freier Staat derjenige, dessen Gesetze auf Vernunft gegründet sind." Der Verfasser analysiert Elemente der Utopie und des Realismus in Spinozas Staatsphilosophie. Er zeigt, daß Spinozas "staatsphilosophischer Demokratismus" nicht auf Vernunft und Freiheit gegründeter Macht die Legitimationsbasis entzieht. Als "staatsphilosophischer Leitgedanke" Spinozas wird die Idee des "inner- wie zwischenstaatlichen Friedens" herausgearbeitet, der auf dem "produktiven Miteinander vernünftiger Menschen" basiert. (ICE)
In: Die Große Französische Revolution und die Frage der revolutionären Demokratie im Revolutionszyklus 1789 bis 1871: dem Wirken Heinrich Scheels gewidmet, S. 35-45
Der Verfasser skizziert unterschiedliche Positionen aus der europäischen Rechtsphilosophie zur Frage, ob das Volk ein Recht auf Widerstand und Revolution gegen seine Herrscher habe, und zeigt daran auf, daß revolutionäre Handlungen nicht in juristische Kategorien gefaßt werden können. Er kritisiert die Unfähigkeit deutscher Rechtsphilosophen aus der Zeit der Französischen Revolution, sich zwischen Fortschritt und Reaktion zu entscheiden. Erst Hegel erkannte, daß sich Rechtsentwicklung sowohl durch Rechtsverwirklichung wie auch durch Rechtsbruch vollzieht. Marx und Engels bezeichneten das Recht auf Revolution als das einzige wirkliche historische Recht. (ES)
In: Soziologische Jurisprudenz und realistische Theorien des Rechts, S. 53-67
Um die sozialen Voraussetzungen der Rechtsphilosophie zu diskutieren, wird die These aufgestellt, daß das Recht, eine Institution zur Konstituierung von Gesellschaft, selbst von dieser Gesellschaft konstituiert ist und daß entsprechend die Rechtsphilosophie, eine Ideologie zur Begründung von rechtlich geordneter Gesellschaft, selbst eine gesellschaftliche Grundlage hat. Mit dieser materialistisch-dialektischen Positionsbestimmung wird in vierfacher Weise eine Kontraposition bezogen. (1) Indem das Recht als gesellschaftlich verursacht und Gesellschaftliches bewirkend erforscht und verstanden wird, wird die positivistisch- analytische Auffassung von der absoluten Eigengesetzlichkeit des Rechts abgelehnt. (2) Indem die inhaltliche Entwicklung des Rechts einer kausalgesetzlichen Erklärung für fähig gehalten wird, wird die dezisionistisch-funktionalistische Auffassung von der totalen Fungibilität des Rechts als einer institutionalisierten Beliebigkeit von Gesellschaftsveränderungen abgelehnt. (3) Indem das Recht aus der Gesellschaftsentwicklung erklärt wird, wird die metaphysich-naturrechtliche Auffassung von der Existenz eines zeit- und raumlos gültigen Katalogs prä- oder transsozialer Normen abgelehnt. (4) Indem das Recht auch als ein Mittel zur Konstituierung von Gesellschaft begriffen wird, wird die mechanische Auffassung vom Recht als einem bloß passiven Reflex politischer oder ökonomischer Macht abgelehnt. Mit diesen Positionen wird eine Konzeption profiliert, in der das Recht als eine der besonderen Weisen menschlicher Produktion und unter ihr allgemeines Gesetz fallend, also als Produziertes und zugleich Produzierendes begriffen wird. Die wechselseitigen Ursache- Wirkungs-Relationen von Rechtsphilosophieentwicklung und Gesellschaftsentwicklung werden einsichtig gemacht. Insgesamt demonstriert die Geschichte der Rechtsphilosophie, daß gerade die epochemachenden Werke dazu beigetragen haben, den objektiv tendenziell vor sich gehenden Gesellschaftsfortschritt zu reflektieren und realisieren. (RW)