Machtfaktor Klugheit
In: Bürger & Staat, Band 59, Heft 1, S. 52-55
ISSN: 0007-3121
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In: Bürger & Staat, Band 59, Heft 1, S. 52-55
ISSN: 0007-3121
In: Bürger & Staat, Band 59, Heft 1, S. 56-59
ISSN: 0007-3121
In: Zeitschrift für Rechtspolitik: ZRP, Band 36, Heft 5, S. 164-167
ISSN: 0514-6496
World Affairs Online
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Band 47, Heft 15-16, S. 11-20
ISSN: 0479-611X
World Affairs Online
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft B 15-16, S. 11-20
ISSN: 0479-611X
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft B 15/16, S. 11-20
ISSN: 0479-611X
"Die heftigen öffentlichen Debatten der jüngsten Vergangenheit über einzelne Beschlüsse und die Rolle des Bundesverfassungsgerichts bedeuten eine harte Probe auf die politische Kultur; sie erinnern zugleich frappant an frühere Auseinandersetzungen über die Legitimität als mißliebig empfundener richterlicher Entscheidungen. Hieran wird die Provokation deutlich, die die Verfassungsgerichtsbarkeit für das Mehrheitsprinzip darstellt; die politische Opposition und selbst einzelne Bürger können sie gelegentlich als 'langen Hebel' gegen überwältigende Mehrheiten im Parlament und Volk nutzen. Im Streit über die Westverträge in den fünfziger Jahren formulierten die Verfassungsrichter in ihrem 'Statusbericht' den bis heute in Politik und Medien häufig nicht nachvollzogenen Hinweis, daß im Verfassungsrecht 'das Politische selbst zum Gegenstand rechtlicher Normierung' wird und somit auch 'Machtfragen' gestellt sind. Das Gericht, nicht auf Wahlergebnisse hin orientiert, zieht mit seiner Grundrechtsdogmatik Rechtsprechungslinien weit aus, neigt nicht zu kurzfristiger Taktik; das führt gelegentlich zur 'Ungleichzeitigkeit' von Verfassungsrecht und Politik. Das Verhalten von Parlament und Exekutive stärkt dabei durchaus den Einfluß des Verfassungsgerichts auf verfassungspolitische Debatten der Republik. Selbst bei ureigenen politischen Materien, wie z. B. der Frage der militärischen Einsätze im Rahmen von UNO und NATO, wird die Auseinandersetzung nach Karlsruhe verlagert. Wer von einer Hypertrophie der Verfassungsgerichtsbarkeit spricht, muß also zugleich den politischen Betrieb der Bundesrepublik insgesamt in den Blick nehmen. Die ostentative Mißachtung mißliebiger Verfassungsgerichtsentscheidungen sollte in einem Verfassungsstaat unterbleiben." (Autorenreferat)
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft B 14/1997
ISSN: 0479-611X