Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext:
Alternativ können Sie versuchen, selbst über Ihren lokalen Bibliothekskatalog auf das gewünschte Dokument zuzugreifen.
Bei Zugriffsproblemen kontaktieren Sie uns gern.
In: Handbuch Rechtsphilosophie, S. 251-254
In: Neue Kriminalpolitik: NK ; Forum für Kriminalwissenschaften, Recht und Praxis, Band 28, Heft 3, S. 251-267
ISSN: 0934-9200
In: Menschenrechte und Solidarität im internationalen Diskurs, S. 66-86
In: Von der SED-Diktatur zum Rechtsstaat: der Umgang mit Recht und Justiz in der SBZ/DDR, S. 31-43
Im vorliegenden Beitrag wird Geschichtspolitik betrieben, indem Vergleiche angestellt werden zwischen etwas, das alle Legitimität verloren hat, und etwas anderem, dem das auch noch widerfahren soll. Der Autor reiht sich dabei nicht in diejenigen Standpunkte ein, welche Unterschiede zwischen dem NS-Staat und der DDR dadurch nivellieren, dass sie beide Systeme als "Unrechtsstaat", als Manifestationen des Totalitarismus oder unterschiedslos als Diktaturen kennzeichnen Wenn ein Vergleich zwischen dem Nationalsozialismus und der DDR gezogen wird, muss seiner Meinung nach der jeweilige Bezugspunkt deutlich gemacht werden, im Hinblick auf den ein Vergleich vollzogen wird. Und wenn eine kritische Bewertung erfolgen soll, dann sind die Kriterien, nach denen man bewertet, offen zu legen. Moralisch unzulässig sind allerdings Vergleiche von Leiden im Angesicht von Betroffenen oder leidtragenden Hinterbliebenen. Es geht im vorliegenden Aufsatz um einen distanzierten wissenschaftlichen Vergleich von grundlegenden Denkfiguren, die im Bereich der juristischen Doktrinen, speziell der Rechtstheorie, anzusiedeln sind. Der Bezug zur konkreten Praxis in der Gesetzgebung und Justiz ist dabei nicht eindeutig zu bestimmen. Beide Denkfiguren können aber nach Meinung des Autors aufschlussreich für das Funktionieren der Rechtsordnungen in den beiden Staaten sein. (ICI2)
An der Sprache des Rechts wird Kritik geübt, seit die Aufklärung die Verständlichkeit der Gesetze zu ihrem Anliegen gemacht hat. Mit den großen Kodifikationen des Rechts im ausgehenden 19. Jahrhundert hat die Kritik am angeblich schlechten, unverständlichen Juristendeutsch eine besondere demokratietheoretische Legitimation bekommen. Diese Sprachkritik sucht seit den siebziger Jahren vermehrt bei der Linguistik Rat, wie denn eine bessere Allgemeinverständlichkeit von Rechtstexten verwirklicht werden könnte. Der Band versammelt systematisch aufeinander bezogene Beiträge ausgewiesener Linguisten, Juristen und Schriftsteller zur Problematik des Verständnisses juristischer Sprache, zur Methodik empirischer Verständlichkeitsmessung und zu den Möglichkeiten transdisziplinärer Kooperation zwischen Rechts- und Sprachwissenschaftlern.
BASE
Hubert Rottleuthner ist seit Jahrzehnten eine auch international hochgeachtete Stimme der soziologischen und theoretischen Reflexion des Rechts. 30 renommierte Autoren und Autorinnen der Wissenschaft und Praxis verschiedener Länder würdigen Hubert Rottleuthners Werk aus unterschiedlichen Perspektiven, die in seinem Werk eine wichtige Rolle spielen. Die theoretischen Grundlagen des Rechts werden ebenso reflektiert wie normative Fragestellungen oder das Verhältnis von Recht und Literatur. Eine Reihe von Beiträgen beschäftigt sich mit den sozialen Funktionen und Wirkungen von Recht, grundlegend konzeptionell, im internationalen Vergleich oder als konkrete Fallstudie. Auch dem Umgang mit NS-Recht und dem Recht der DDR gilt das kritische Augenmerk verschiedener Beiträge. Die Beiträge spiegeln die Bandbreite eines wissenschaftliches Werks, das keiner engen, technischen juristischen Binnenperspektive verhaftet bleibt, sondern das Recht als das begreift, was es ohne Zweifel ist: ein wesentliches, konstitutives Element der menschlichen Kultur und Zivilisation, das in diesem herausfordernden Kontext bearbeitet und begriffen werden muss
In: Recht und Gesellschaft Band 3
Die Realität von Diskriminierung wird in Deutschland wie in anderen Ländern kontrovers diskutiert. Für das Rechtssystem ist die Frage nicht zuletzt durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in den letzten Jahren zu einem wichtigen praktischen und rechtspolitischen Problem geworden. Sind Diskriminierungen häufig oder selten, ein Alltagsphänomen oder eine spärlich vorkommende Ausnahme? Wie sieht es in den verschiedenen Lebensbereichen aus – im Arbeitsleben werden andere Probleme existieren als etwa in der Freizeit. Wie steht es mit den Auswirkungen auf das Rechtssystem? Gibt es eine Fülle von Klagen, wie sieht die Mobilisierung von Recht gegen Diskriminierung aus? Die Studie, gefördert durch die Europäische Kommission und das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugendliche, bietet eine Zusammenfassung bisheriger Untersuchungen und präsentiert die Ergebnisse eigener umfangreicher empirischer Erhebungen, u.a. einer Untersuchung der Gerichtspraxis zum Gleichbehandlungsrecht, die etwa beantwortet, ob es eine "Klageflut" nach dem AGG gegeben hat oder nicht. Sie bietet wichtige Informationen, um einzuschätzen, welchen Kern die verschiedenen Vermutungen zur Realität von Diskriminierung in Deutschland tatsächlich haben