Ungerechtigkeiten: Anmerkungen zur westlichen Leidkultur
In: Würzburger Vorträge zur Rechtsphilosophie, Rechtstheorie und Rechtssoziologie Heft 36
In: Nomos eLibrary
In: Jura Grundlagen
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In: Open Access
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In: Würzburger Vorträge zur Rechtsphilosophie, Rechtstheorie und Rechtssoziologie Heft 36
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In: Jura Grundlagen
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In: Fischer-Taschenbücher 6514
In: Texte zur politischen Theorie und Praxis
In: JuristenZeitung, Band 78, Heft 1-2, S. 48
In: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie: ARSP = Archives for philosophy of law and social philosophy = Archives de philosophie du droit et de philosophie sociale = Archivo de filosofía jurídica y social, Band 103, Heft 3, S. 427-431
ISSN: 2363-5614
In: JuristenZeitung, Band 71, Heft 2, S. 86
In: Von der SED-Diktatur zum Rechtsstaat: der Umgang mit Recht und Justiz in der SBZ/DDR, S. 31-43
Im vorliegenden Beitrag wird Geschichtspolitik betrieben, indem Vergleiche angestellt werden zwischen etwas, das alle Legitimität verloren hat, und etwas anderem, dem das auch noch widerfahren soll. Der Autor reiht sich dabei nicht in diejenigen Standpunkte ein, welche Unterschiede zwischen dem NS-Staat und der DDR dadurch nivellieren, dass sie beide Systeme als "Unrechtsstaat", als Manifestationen des Totalitarismus oder unterschiedslos als Diktaturen kennzeichnen Wenn ein Vergleich zwischen dem Nationalsozialismus und der DDR gezogen wird, muss seiner Meinung nach der jeweilige Bezugspunkt deutlich gemacht werden, im Hinblick auf den ein Vergleich vollzogen wird. Und wenn eine kritische Bewertung erfolgen soll, dann sind die Kriterien, nach denen man bewertet, offen zu legen. Moralisch unzulässig sind allerdings Vergleiche von Leiden im Angesicht von Betroffenen oder leidtragenden Hinterbliebenen. Es geht im vorliegenden Aufsatz um einen distanzierten wissenschaftlichen Vergleich von grundlegenden Denkfiguren, die im Bereich der juristischen Doktrinen, speziell der Rechtstheorie, anzusiedeln sind. Der Bezug zur konkreten Praxis in der Gesetzgebung und Justiz ist dabei nicht eindeutig zu bestimmen. Beide Denkfiguren können aber nach Meinung des Autors aufschlussreich für das Funktionieren der Rechtsordnungen in den beiden Staaten sein. (ICI2)
An der Sprache des Rechts wird Kritik geübt, seit die Aufklärung die Verständlichkeit der Gesetze zu ihrem Anliegen gemacht hat. Mit den großen Kodifikationen des Rechts im ausgehenden 19. Jahrhundert hat die Kritik am angeblich schlechten, unverständlichen Juristendeutsch eine besondere demokratietheoretische Legitimation bekommen. Diese Sprachkritik sucht seit den siebziger Jahren vermehrt bei der Linguistik Rat, wie denn eine bessere Allgemeinverständlichkeit von Rechtstexten verwirklicht werden könnte. Der Band versammelt systematisch aufeinander bezogene Beiträge ausgewiesener Linguisten, Juristen und Schriftsteller zur Problematik des Verständnisses juristischer Sprache, zur Methodik empirischer Verständlichkeitsmessung und zu den Möglichkeiten transdisziplinärer Kooperation zwischen Rechts- und Sprachwissenschaftlern.
BASE
In: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie: ARSP = Archives for philosophy of law and social philosophy = Archives de philosophie du droit et de philosophie sociale = Archivo de filosofía jurídica y social, Band 93, Heft 3, S. 442-449
ISSN: 2363-5614
In: Ein neuer Kampf der Religionen?: Staat, Recht und religiöse Toleranz, S. 13-42
Der Verfasser geht von der Annahme aus, dass was zwischen den großen christlichen Glaubensgemeinschaften auch in ihrem Verhältnis zum Staat gelungen scheint, sich anscheinend nicht auf andere Glaubenseinrichtungen ohne weiteres ausdehnen lässt. Antisemitismus, tiefer Argwohn gegenüber Muslimen und Doktrinierungen aller Arten von 'Sekten' sind lebendig und mobilisierbar. Er analysiert die Funktionen der Religion und geht der Frage nach, ob es rein weltliche Ersatzangebote gibt oder nur neue Ersatzreligionen an die Stelle der alten Glaubensangebote treten. Zur Erfassung der Säkularität der Gesellschaft werden die individuell-persönliche, die gesellschaftliche, die staatliche und die internationale Dimensionen unterschieden. Vor diesem Hintergrund werden Daten zur 'Entkirchlichung' der deutschen Gesellschaft analysiert, wobei die Differenzen zwischen Ost- und Westdeutschland berücksichtigt werden. Des Weiteren werden die Erscheinungsformen des Einflusses von christlichen Elementen im Alltag sowie die Beziehungen zwischen Kirche und Staat thematisiert. Dabei handelt es sich um die christlichen Gehalte im weltlichen Recht, um die staatliche Privilegierung christlicher Religionsgemeinschaften, um die strafrechtliche Absicherung des Religionsfriedens und um die Medienpräsenz der Kirchenvertreter. Auf der internationalen Ebene werden religionsrelevante Aspekte des europäischen Verfassungsentwurfs und die Einstellungen gegenüber der Aufnahme der Türkei in die EU untersucht. Abschließend werden die Bedingungen für religiöse Toleranz diskutiert. (ICG)
In: Die Rationalität politischer Institutionen: interdisziplinäre Perspektiven, S. 337-355
Der Beitrag geht den Funktionen und Bedeutungen nach, die der Institutionenbegriff in den verschiedenen institutionellen Ansätzen der Rechtstheorie einnimmt. Der Autor setzt sich hierbei insbesondere mit dem institutionalistischen Rechtspositivismus auseinander. Er bezieht sich auf Arbeiten von N. MacCormick und von O. Weinberger, die sich von einer juristischen Dogmatik absetzen. Ebenso wird die institutionelle Perspektive von Luhmann und Schelsky kritisch gewürdigt. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß beim interdisziplinären Transfer des Institutionsbegriffs wichtige Implikationen und spezifische Verwendungsweisen zu wenig berücksichtigt werden und daß der Institutionsbegriff durch seine Inanspuchnahme durch viele Disziplinen der Gefahr einer Überlastung unterliegt. (PF)
In: Bürgerliche Berufe: zur Sozialgeschichte der freien und akademischen Berufe im internationalen Vergleich, S. 145-173
Es wird die Situation der Richterschaft zu Beginn des 20. Jahrhunderts im Deutschen Kaiserreich analysiert. Die Arbeit stützt sich zum größten Teil auf die ersten Jahrgänge (1909-1914) der Deutschen Richterzeitung und auf andere zeitgenössische Quellen. Das historische Material wird systematisiert und diskutiert. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob man bei der deutschen Richterschaft zu Anfang dieses Jahrhunderts von einer Profession sprechen kann. Angesprochen wird die Rekrutierung der Richter, ihr Berufsethos, ihre Standesorganisationen, ihre Besoldung und ihr Berufsprestige. Deutlich gemacht wird, daß sich die Richterschaft, die sich nur aus den mittleren Schichten rekrutierte, in der klassengespaltenen Gesellschaft nicht als berufener Hüter gesamtgesellschaftlicher Aufgaben darstellen konnte. Im sozialen Prestige konnten die bürgerlichen Richter des Kaiserreichs nie den Rang der Verwaltungsjuristen erreichen. Abschließend wird Max Webers Analyse der Rolle der Richter im Bürgertum gewürdigt. (GF)
In: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie: KZfSS, Band 34, Heft 4, S. 796-798
ISSN: 0023-2653