Staatlichkeit als institutionalisiertes Interdependenzgefüge
In: Das Staatsverständnis von Norbert Elias, S. 123-146
36 Ergebnisse
Sortierung:
In: Das Staatsverständnis von Norbert Elias, S. 123-146
In: Choice Architecture in Democracies, S. 333-338
In: Zeitgenössische Demokratietheorie, S. 151-173
In: Politikwechsel als Governanceproblem, S. 45-69
In: Handbuch Föderalismus - Föderalismus als demokratische Rechtsordnung und Rechtskultur in Deutschland, Europa und der Welt, S. 223-250
In: Handbuch Föderalismus - Föderalismus als demokratische Rechtsordnung und Rechtskultur in Deutschland, Europa und der Welt: Bd. 1, Grundlagen des Föderalismus und der deutsche Bundesstaat, S. 223-250
Der Zentralbegriff von Governance ist der der Regelungsstruktur, der sowohl in den Rechts- wie in den Sozialwissenschaften Verwendung findet und als Brücke zwischen diesen bei den disziplinären Diskursen zu fungieren vermag. Im Mittelpunkt des Konzepts der Regelungsstrukturen stehen nicht einzelne Rechtsvorschriften oder Fragen guter Gesetzgebung. Vielmehr kann man Regelungsstrukturen als aufgabenbezogene institutionell Arrangements bezeichnen, die die für die Regelung eines bestimmten Sachverhaltes wichtigsten Regulierungsinstanzen, Maßstäbe, Formen und Instrumente umfassen, sodass das Regelungsstruktur-Konzept als analytischer Rahmen dient, innerhalb dessen die Wirkungszusammenhänge zwischen Handlungsmaßstäben, Akteuren Instrumenten thematisierbar werden. In diesem Sinne wird im Beitrag der Governance-Ansatz als einen analytischen Rahmen für den Blick auf den Föderalismus. Der Letztere wird als ein spezifisch aufgabenbezogenes institutionelles Arrangement definiert. Die Perspektive der Regelungsstrukturen schärft die Wahrnehmung für das Zusammenspiel von gesellschaftlicher Selbstregelung und staatlicher Steuerung. Regelungsstrukturen erbringen soweit nicht nur Koordinationsleistungen, sondern verkoppeln die unterschiedlichen Handlungslogiken staatlicher und nicht-staatlicher Akteure, indem Strukturen geschaffen werden, innerhalb derer der Staat die private Leistungserbringung im Interesse des Gemeinwohls reguliert und überwacht (Regulierungsverantwortung), zum anderen durch Rahmenvorgaben selbstregulative Potentiale von Wirtschaft und Zivilgesellschaft gleichzeitig freisetzt und kanalisiert. (ICB2)
In: Die Freiheit des Menschen in Kommune, Staat und Europa: Festschrift für Edzard Schmidt-Jortzig, S. 291-310
Der Beitrag widmet sich dem Thema "Zwischen Freiheit und Bevormundung" zunächst seitens des Konzeptes von Richard H. Thaler und Cass Sunstein, das als libertärer Paternalismus bezeichnet wird und in dem Buch "Nudge. Wie man kluge Entscheidungen anstößt" 2009 veröffentlich wurde. Der Beitrag nähert sich diesem Konzept aus governancetheoretischer Perspektive. Dabei wird ein Blick auf das klassische politische Instrumentarium geworfen sowie auf neuere Variationen dieses Themas. Betrachtet werden hier bezüglich von Governance und Politikinstrumenten: Pierre Lascoumes, Patrick Le Galés und Claus Offe. Im letzten Abschnitt erfolgt eine Analyse der Bewirkungsdimension staatlicher Steuerung. (ICB2)
In: Verfassungswandel im Mehrebenensystem, S. 346-366
Der Beitrag versucht, verschiedene Perspektiven auf das Phänomen des Verfassungswandels zusammenzuführen und einen interdisziplinären Dialog anzustoßen. Der Gegenstand des Verfassungswandels soll also nicht primär aus juristisch-verfassungsrechtlicher Perspektive behandelt werden, sondern unter Einbeziehung anderer disziplinärer Diskurse, in denen diese nicht nur "hinzugedacht", sondern mitgedacht und in das Gesamtbild integriert werden. Dazu werden "drei Scheinwerfer" ausgesucht, mit deren Hilfe es gelingen soll, disziplinäre Diskurse aufeinander zu beziehen und füreinander fruchtbar zu machen. Der erste Scheinwerfer beleuchtet Verfassung als Prozess. Hiermit wird vor allem die politikwissenschaftliche Perspektive integriert. Der zweite Scheinwerfer verknüpft die Diskussion über den Verfassungswandel mit dem allgemeinen Diskurs über den Wandel von Staatlichkeit. Der dritte Scheinwerfer schließlich versucht das Thema des Verfassungswandels in den Kontext einer rechtswissenschaftlichen Innovationsforschung zu stellen. (ICB2)
In: Verfassungswandel im Mehrebenensystem, S. 346-366
In: Europa im Spiegel der Kulturwissenschaften, S. 44-72
Die Rechtswissenschaften betrachten Europa aus einer juristischen Perspektive: Was ist Europa, rechtlich gesehen? Europa ist in den traditionellen Begrifflichkeiten nicht mehr zu fassen, es ist kein Staatenbund und kein Bundesstaat. Es ist etwas Neues. Durch die Abgabe nationalstaatlicher Souveränität an Brüssel ist auch Deutschland kein voll souveräner Staat mehr, sondern vielmehr ein Mitglieds-Staat. "Recht" hat in Deutschland nicht mehr nur "einen" Akteur, sondern mit Brüssel nun einen zweiten. Deutsches und Europa-Recht sind intensiv ineinander verwoben. In den Prozessen der EU wird die Zukunft der Nationalstaaten allgemein gesehen: zunehmende Verzahnung und Bildung regionaler Bündnisse. Der Artikel weist darauf hin, dass die "Finalität" der EU unklar ist, Europa wird vielmehr als "Im Werden" begriffen, was selbst in Sprachregelungen zum Ausdruck kommt. Der Beitrag wendet sich dann der Frage nach einer "europäischen politischen Kultur" zu, und zeichnet diese Thematik ausgiebig am Beispiel des Beitrittswunsches der Türkei nach. "Europäische politische Kultur" wird als "Institutionenkultur" verstanden. Das Projekt des "Europäischen Verfassungsvertrages" war ein Schritt auf dem Weg zur Insitutionalisierung einer gemeinsamen politischen Kultur. Schließlich greift der Beitrag noch den deutschen "Verfassungspatriotismus" auf und schildert drei Beispiele für "europäische politische Kultur". Aus Sicht des Rechts ist Europa ein "postnationaler Herrschaftsverband eigener Art": Für ein Verständnis Europas reicht es auch für die Rechtswissenschaften nicht mehr aus, sich nur auf das "Europarecht" zu beziehen; vielmehr müssen auch politische Rechtskulturen verstanden werden. Eine wichtige Rechtskultur ist die Verfassung. (ICB)
In: Staat ohne Verantwortung?: zum Wandel der Aufgaben von Staat und Politik, S. 467-495
Der Autor plädiert für einen Gewährleistungsstaat, der in erster Linie komplementäre Verantwortung für die Gewährleistung eines bestimmten Angebots an öffentlichen Aufgaben übernimmt. Die Aufgabe der staatlichen Institutionen besteht darin, die Rahmenbedingungen zu gewährleisten, die erforderlich sind, damit andere Akteure und Institutionen ihre Aufgaben im Sinne der politisch Repräsentierten erfüllen. Die Gewährleistungsverantwortung des Staates beschreibt dabei sowohl eine bereits diagnostizierbare Veränderung der Aufgabenverteilung zwischen dem Staat, dem privaten und dem dritten Sektor als auch eine Norm, welche die Gemeinwohlverantwortung des Staates unterstreicht. Um den Gewährleistungsstaat nicht synonym mit dem Abbau staatlicher Aufgaben zu denken, muss deutlich gemacht werden, dass es um die gemeinsame Produktion von öffentlichen Gütern geht. Der Staat gibt zwar Verantwortung an andere Akteure ab, eröffnet jedoch Möglichkeiten neuer Governancestrukturen, die eine Enthierarchisierung staatlichen Wirkens und die Flexibilisierung der Teilhabe unterschiedlichster Akteure mit sich bringen. (GB)
In: Entgrenzte Demokratie?: Herausforderungen für die politische Interessenvermittlung, S. 287-307
Der Beitrag versucht durch die "Vornahme begrifflicher Probebohrungen" die in der Literatur auffindbare Vielfalt der Begriffsangebote für "Governance" einander gegenüberzustellen. Diese Sichtung kommt zu einem großen Konsens über unverzichtbare Grundbausteine eines zumindest als Arbeitsinstrument tauglichen Governancebegriffs. In einem weiteren Schritt werden diese "Begriffsbausteine" in folgende Abfolge gebracht: Actors - Interaction - Communication - Coordination - Zusammenwirken staatlicher und gesellschaftlicher Akteure - Social Ordering. Aus dieser Übersicht geht hervor, um was es bei Governance eigentlich geht: es geht um die Koordination von Handlungsbeiträgen miteinander interagierender und kommunizierender staatlicher und nicht-staatlicher Akteure, wobei als Koordinationsmodus die so genannten Regelungsstrukturen deutlich im Vordergrund stehen. Aus diesen Grundbausteinen des Governancebegriffs wird dann der Kommunikationsaspekt herausgegriffen, um Governance als Kommunikationsprozess zu thematisieren. (ICA2)
In: Philanthropie und Zivilgesellschaft: Ringvorlesung des Maecenata-Instituts für Philanthropie und Zivilgesellschaft an der Humboldt-Universität zu Berlin, S. 139-195
Der Verfasser untersucht die Rolle des Rechts in der Architektur von Global Governance und die Rechtsstaatlichkeit als Governance-Ressource. Er zeigt, dass wenn Steuerung mit Governance gleichgesetzt und die gesellschaftliche Selbstregulierung als zivilgesellschaftliche Selbstregulierung verstanden wird, sich der Gewährleistungsstaat als ein Staat charakterisieren lässt, der Governanceleistungen der Zivilgesellschaft ermuntern will und zugleich zu nutzen sucht. Es ist ein Staat, in dem nicht-staatliche Akteure nicht nur einen legitimen Platz haben, sondern der von seiner Funktionslogik her auf ihre aktive Mitarbeit angewiesen ist. Dabei geht er auf den Wandel von Staatlichkeit im Spiegel sich verändernder Organisationstypen und Organisationslandschaften ein. Der Autor führt Begrifflichkeiten ein, die die klassischen Organisationstheorien um NGO, NPO, Neue soziale Bewegungen, Netzwerke und hybride Organisationsgebilde erweitern. Deren Erscheinungsformen, -typen und -funktionen werden differenziert und die 'autoritätszuweisende Organisation' als ein neuer Untertypus beschrieben. Die Verbindungen zwischen diesen Organisationsgebilden und Global Governance im System von 'ausfransender' Staatlichkeit werden analysiert und die nicht-staatlichen Akteuren als Trabanten des Verwaltungssystems thematisiert. (ICG2)