Article (electronic)
Don't Call a Spade a Shovel: Crucial Subtleties in the Definition of Fake News and Disinformation (2020)
in: Verfassungsblog, 14 April 2020
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in: Verfassungsblog, 14 April 2020
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SSRN
Working paper
in: Helmut Philipp Aust and Esra Demir-Gürsel (eds.), The European Court of Human Rights: Current Challenges in Historical Perspective, Edward Elgar 2021, Forthcoming
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SSRN
in: Europarecht, Volume 55, Issue 6, p. 653-683
Nach Einschätzung des Europäischen Parlaments sind die EU und osteuropäische Staaten das Ziel russischer Propaganda bzw. einer hybriden Kriegsführung. Litauen und Lettland haben seit 2015 mehrfach Maßnahmen gegen das Fernsehprogramm "RTR Planeta" ergriffen, dessen Inhalte als Kriegspropaganda qualifiziert wurden. Gegen den Leiter einer russischen Nachrichtenagentur hat die EU aus dem gleichen Grund gezielte Sanktionen verhängt. Primär- und Sekundärrecht ermöglichen ein solches Vorgehen gegen Kriegspropaganda, insbesondere soweit deren Verbot sich mit dem Verbot der Aufstachelung zu Hass aus Gründen der Staatsangehörigkeit überschneidet. Um einen Missbrauch zu verhindern sind Beschränkungen der Meinungsfreiheit aufgrund dieser Verbote aber hinreichend zu begründen.
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in: European Journal of International Law Vol 29 (2018) No 4
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SSRN
in: European journal of international law, Volume 29, Issue 4, p. 1357-1376
ISSN: 1464-3596
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in: 'Concluding Observations', in B. Baade, L. Mührel, and A. Petrov (eds.), International Humanitarian Law in Areas of Limited Statehood – Adaptable and Legitimate or Rigid and Unreasonable? (Nomos 2018), 217
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SSRN
Räume begrenzter Staatlichkeit, in denen der Territorialstaat seine Hoheitsgewalt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt auszuüben vermag, stellen das humanitäre Völkerrecht vor vielfältige Herausforderungen. Der Tagungsband widmet sich der Frage, ob und wie das Recht sich diesen Herausforderungen anpasst, maßgeblich anhand zweier Themenkomplexe: der Inhaftierung und dem Investitionsschutz im (nicht-)internationalen bewaffneten Konflikt. Existiert eine hinreichende Rechtsgrundlage für erstere? Ist zur Ausfüllung des investitionsrechtlichen full protection and security-Standards das humanitäre Völkerrecht maßgeblich?Die Beiträge erschöpfen sich jedoch nicht in solchen dogmatischen Erörterungen. Vielmehr betrachten sie die Problematik auch aus einer grundsätzlichen Perspektive. Diese fragt – rechtstheoretisch und -historisch informiert – nach den Voraussetzungen für die Leistungsfähigkeit des Völkerrechts in Räumen begrenzter Staatlichkeit – gerade auch gegenüber nicht-staatlichen Akteuren. Kann das Recht Anreize für seine Befolgung setzen? Muss es weiterentwickelt werden? Falls ja, wer ist hierzu berufen und legitimiert?
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World Affairs Online
Areas of limited statehood, in which the territorial State lacks effective control, either completely or in part, challenge International Humanitarian Law in various ways. This volume explores if and how the law adapts to these challenges on the basis of mainly two legal issues: detention and investment protection in (non-)international armed conflict. Does a sufficient legal basis exist for the former? Is it International Humanitarian Law that determines what the investor is owed under a 'full protection and security' standard? More fundamentally, the contributions strive to shed light on these practical legal issues in a manner that is also historically and theoretically informed. How can international law be effective in areas of limited statehood, in particular as regards non-State actors? Can the law provide incentives for compliance? Is it in need of being developed? If so, who enjoys the legitimacy to do so?
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in: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Diskurswächter; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, p. 293-304
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in: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Diskurswächter; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, p. 239-291
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in: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Diskurswächter; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, p. 111-152
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in: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Diskurswächter; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, p. 469-473
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