eingereicht von Magdalena Fuchs ; Literaturverzeichnis: Blatt 64-70 ; Abstract in englischer und deutscher Sprache ; Paris-Lodron-Universität Salzburg, Diplomarbeit, 2020 ; (VLID)5216552
Die Wirtschaftliche Sozialhilfe sichert die Existenz von Menschen, die dazu aktuell weder mit eigenen noch mit fremden Mittel in der Lage sind, und unterstützt deren soziale und berufliche Integration. Durch den weitreichenden Ermessensspielraum der Fallführenden und aufgrund des Machtgefälles zwischen ihnen und ihren Klientinnen und Klienten tragen erstere eine grosse Verantwortung in Bezug auf eine gerechte und gleiche Behandlung der Betroffenen. Diese steht letzteren aus ethischer, berufsethischer und rechtlicher Sicht unbestritten zu, ist jedoch nicht immer einfach zu realisieren. Eine qualitative Erhebung im Kanton Luzern zeigt auf, dass das Bewusstsein über das Spannungsfeld von Ermessen und Rechtsgleichheit in den Sozialdiensten vorhanden und das Arbeiten unter Berücksichtigung eines adäquaten Umgangs damit selbstverständlich ist. Zu diesem Spannungsfeld gehören die Kenntnis über unzählige Normen sowie deren Anwendung einerseits und ein Abgleich bei den erwähnten Ermessensspielräumen andererseits. Kleinere Dienste beziehen öfters Expertisen von externen Fachstellen, da sie über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen. Controllingmassnahmen und Austauschgefässe, auch dienstübergreifende, sind weit verbreitet. Hinderlich für eine gerechte und rechtsgleiche Behandlung der Betroffenen sind ungleiche Arbeitsweisen, knappe zeitliche Ressourcen oder fehlende Austauschgefässe. Verbessern möchten die Befragten die Einhaltung der geltenden Normen – auch gegen politischen Druck – sowie den Austausch innerhalb der Teams und unter den Gemeinden. Sie wünschen sich verständlichere Normen und Handbücher sowie Informationen, welche einfacher auffindbar und vernetzter sind. ; + Code Diss LU: hslusa basa 2018 + NL-Code: NLLUHSA201804 + Fussnote: Bachelorarbeit, Hochschule Luzern - Soziale Arbeit, Ausbildungsgang Sozialarbeit, 2018
Im Politikfeld Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern begegnen sich bei der Erweiterung Ost zwei nahezu konträre Regulierungsansätze. Die EU-Strategie der Verrechtlichung der Gleichheit von Frauen und Männern setzt funktionierende Rechtsinstitutionen, als auch ein ausgeprägtes Rechtsbewußtsein von Behörden, ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen voraus. Dahingegen war Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern in sozialistischen Staaten ein gesellschaftspolitisches Konstrukt, ohne tatsächliche rechtliche Kodifizierung und mit durchaus zu hinterfragenden Zielsetzungen, die im Rahmen dieser Arbeit beleuchtet werden. Wie auch in anderen Politikfeldern waren Bulgarien und Rumänien im Erweiterungsprozess Rechts- und Politiktransfer von West nach Ost gezwungen, eine Rechtsangleichung an die rechtlichen Vorgaben der Europäischen Union zu erreichen. Dieser Prozess lief unter strengen Bedingungen seitens der Europäischen Kommission, aber auch mit administrativen und finanziellen Unterstützungsleistungen für die Bewerberstaaten, ab. Die Arbeit richtet mittels des Ansatzes des process tracing gleichzeitig ihren Blick auf die Anpassungsprozesse in beiden Staaten, und andererseits werden die theoretische Ansätze der Europäischen Integration und der Implementation von Politik aufgegriffen. Da aber nahezu alle ehemals staatssozialistischen Staaten, so auch Bulgarien und Rumänien, in ihrer Transformationsperiode auch die Annäherung an die Europäische Union suchten, werden zusätzlich transformationstheoretische sowie rechtsphilosophische und rechtstheoretische Ansätze in die Arbeit aufgenommen, um so die Anpassungsleistungen in beiden Staaten greifbar zu machen. Es wird der Verlauf der rechtlichen Annäherung im Politikfeld der Gleichbehandlung von Frauen und Männern untersucht, indem sowohl die offiziellen Berichte der Europäischen Kommission, als auch Berichte und ExpertInneneinschätzungen aus beiden Bewerberstaaten zusammengetragen wurden. Durch diese Herangehensweise werden unterschiedliche Wahrnehmungen des jeweiligen Anpassungsfortschritts sichtbar, was Fragen über die Funktionalität und Nachhaltig des durch die Europäische Kommission gesteuerten, in einem sehr engen Zeithorizont ablaufenden, Anpassungsprozesses aufwirft. Die Ergebnisse der Arbeit zeigen eine Diskrepanz der jährlichen Berichte und der Einschätzung von ExpertInnen. Rechtswirklichkeit, Rechtsbewusstsein und rechtliche Verankerung stehen in einem großen Miss- und Spannungsverhältnis, dass auf Jahre hinaus zum Problem für betroffene Frauen und Männer in Bulgarien und Rumänien werden kann. Wie die Arbeit zeigt, ist es der Prozess selbst, der zu wenig auf die Beobachtung der Implementation ausgelegtet ist, denn im Beitrittsprozess wurde eine Reihe von europäischen Regelungen nur unzureichend implementiert. ; The European enlargement towards East European countries started right after the fundamental changes, which took place in the beginning 1990s. Since then, Bulgaria and Romania as well as all former socialist states started to reform their political, economic and societal structures with focus to become a member state of the European Union. In order to follow these adjustments, the thesis expounds the problems in the policy field of opportunities and equal treatment of women and men. This policy field is most interesting, as one can speak of two different approaches towards the problem of inequality between women and men in West and East, which face each other in the process of adaption. Whereas especially the EU is mainly oriented towards legalistic approaches to deal with the problem, former socialist countries showed a more societal approach, almost without legal fundaments. Within the so called enlargement process the focus lies on the transfer of the European approach of legalization of equal treatment. Eastern European applicant countries had to download the European regulation and to develop legal construction and regulation in order to adapt to the laws coming from the EU s legal basis, the Acquis Communautaire. The whole enlargement process has been based on conditions by the European Commission and rewards to the applicant countries. The thesis uses the process tracing approach, to do two things in the same time: first of all to follow the development in Bulgaria and Romania in order to see what happened during almost 17 years of harmonization with western European regulations and policy approaches in the field of equal treatment, and, secondly, to take into account the different theoretical approaches. Beside the obvious focus on theoretical approaches of European integration and policy implementation, the circumstances of the radical political, economic and societal changes in the early nineties and the process of transition (transformation) of all eastern European countries necessitates to also use theories of transition in order to understand the adaption in those countries. Further on, it seems to be crucial to focus on literature of law transfer, as the process itself is based in transfer of western European legal approaches and regulation towards other countries. Adaptation and transfer have been closely monitored by the European Commission. In annual progress reports, the EC mainly focused on adaption, whereas the implementation almost didn t appear in the reports. In this thesis, indepth expert interviews were used to highlight the other side, the experienced reality of regulation and adaption on the ground in both countries. The differences between both perspectives are obvious and raise the question, whether the European Commission didn t track the implementation phase in order to evaluate progress and adaption. The findings highlight the misconception of the EC s monitoring, as the gap between adaptation and implementation remains large. The thesis also emphasizes the different and complex explanations for the developments in both countries. The results also provide some hints, why current and future applicant countries have a more difficult access to the EU: the EC is more careful in evaluating the progress of adaption than she was in the cases of Bulgaria and Romania.
Im täglichen Leben sind Frauen und Männer immer häufiger von Diskriminierungen beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen betroffen. Dies reicht von unterschiedlichen Preisen im Friseurgewerbe, in Veranstaltungslokalen, bei Freizeiteinrichtungen, bis hin zu einer unterschiedlichen Behandlung bei Versicherungen. Im Gegensatz zu den umfassenden Maßnahmen gegen Diskriminierungen von Frauen und Männern auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes, gab es bis zur Erlassung der RL 2004/113/EG im Jahr 2004 keine entsprechenden Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierungen in diesem Bereich. Mit der Erlassung der RL 2004/113/EG sollte nun sichergestellt werden, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern auch im Bereich Güter und Dienstleistungen verwirklicht und betroffenen Personen die Möglichkeit eingeräumt wird, sich gegen solche Diskriminierungen zur Wehr zu setzen. Durch die vorliegende Arbeit wird versucht einen Überblick über die Entwicklung der RL 2004/113/EG zu schaffen, sowie aufzuzeigen mit welchen Problemen und Streitpunkten sich die Europäische Union auseinandersetzen musste, um eine endgültige Einigung über eine entsprechende Richtlinie zu erzielen. Die Erlassung der RL 2004/113/EG erlegte auch dem österreichischen Gesetzgeber die Verpflichtung zur Richtlinienumsetzung auf, welche für den Bereich der Versicherungen durch das Versicherungsrechts-Änderungsgesetz erfolgte, sowie für die übrigen Bereiche außerhalb des Versicherungswesens durch eine Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und Gleichbehandlungsanwaltschaft. ; In daily life women and men are increasingly discriminated concerning access and supply of goods and services. This includes different prices at the hairdressers, at event locations up to the different treatment in insurance affairs.As opposed to numerous measures against discrimination in the field of labour market there was no equivalent legislation for fighting discrimination in this area before issuing the directive 2004/113/EG in 2004.By issuing the directive 2004/113/EG it should now be guaranteed that the principle of equal treatment of women and men in the field of goods and services come reality.Persons concerned should now have the possibility to appeal against such discrimination. In this thesis I tried to give an overview of the development of the directive 2004/113/EG and to show the miscellaneous kinds of problems and issues the European Union had to deal with before achieving a final agreement on mutual directive.The issuing of the directive 2004/113/EG requires also the Austrian legislature to implement the directive into national constitutional law. This was realised for insurances by amending the insurance laws. All the other areas beyond the insurance laws were regulated by amending the equal treatment act and the federal law concerning the equal treatment commission and the advocacy for equal treatment. ; eingereicht von Sabine Schuiki ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Graz, Univ., Dipl.-Arb., 2011 ; (VLID)217495
In der Vergangenheit war die Verwendung von Frauen in der Bundeswehr aufgrund verfassungsrechtlicher Bestimmungen und deren Auslegung durch Rechtsprechung und Lehre stark eingeschränkt. Die vorliegende Arbeit mit dem Thema "Art.12a GG im Lichte der europäischen Rechtsprechung zur Gleichbehandlung" führt den Leser zunächst mit Hilfe der Entstehungsgeschichte und den gesetzgeberischen Motiven zu Art.12a GG und seiner bisherigen Interpretation hin. Im weiteren Verlauf werden wichtige nationale und europäische, höchstrichterliche Urteile zur Gleichbehandlung zusammengefasst und schließlich der Einsatz von Frauen im Dienste ausländischer Streitkräfte, beim inländischen Bundesgrenzschutzes sowie im Polizeidienst dargestellt. Von besonderer Bedeutung ist ferner die europarechtliche Normsetzung zur Gleichbehandlung, sowie völkerrechtliche Verpflichtungen. Auch fließt die sich wandelnde Rolle der Frau im Arbeitsleben und in der Gesellschaft in die Überlegungen mit ein. Am konkreten EuGH Urteil in der Rechtssache "Tanja Kreil" wird schließlich im Hauptteil die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für den Bereich der nationalen Sicherheit auf den Prüfstand gestellt und es folgt eine umfassende Urteilsanalyse. Hierbei wird unter anderen auch diskutiert, ob es sich um eine Einzelfallentscheidung oder um eine Grundsatzurteil handelt und welche Konsequenzen sich aus der Entscheidung für den Bereich des Wehrrechts ergeben. Am Ende der Arbeit wird schließlich noch der Meinungsstand in der Öffentlichkeit zum vorliegenden Problemkreis an hand von Pressereaktionen und Veröffentlichungen, sowie mittels Umfrageergebnissen beleuchtet. Neben reichhaltigem Zahlenmaterial finden sich auch Anmerkungen zur Arbeit der Steuergruppe Frauen und deren Ergebnissen sowie Gedanken zum Änderungsbedarf in der "konzeptionellen und planerischen Weiterentwicklung der Streitkräfte". Die Ausarbeitung endet mit dem Ergebnis, dass der vom EuGH gefundene Tenor zu billigen ist und neue Chancen und Herausforderungen bietet, gleichzeitig aber der Weg und die Argumentation die hierzu führten als äußerst bedenklich anzusehen sind.
Im Politikfeld Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern begegnen sich bei der Erweiterung Ost zwei nahezu konträre Regulierungsansätze. Die EU-Strategie der Verrechtlichung der Gleichheit von Frauen und Männern setzt funktionierende Rechtsinstitutionen, als auch ein ausgeprägtes Rechtsbewußtsein von Behörden, ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen voraus. Dahingegen war Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern in sozialistischen Staaten ein gesellschaftspolitisches Konstrukt, ohne tatsächliche rechtliche Kodifizierung und mit durchaus zu hinterfragenden Zielsetzungen, die im Rahmen dieser Arbeit beleuchtet werden. Wie auch in anderen Politikfeldern waren Bulgarien und Rumänien im Erweiterungsprozess Rechts- und Politiktransfer von West nach Ost gezwungen, eine Rechtsangleichung an die rechtlichen Vorgaben der Europäischen Union zu erreichen. Dieser Prozess lief unter strengen Bedingungen seitens der Europäischen Kommission, aber auch mit administrativen und finanziellen Unterstützungsleistungen für die Bewerberstaaten, ab. Die Arbeit richtet mittels des Ansatzes des process tracing gleichzeitig ihren Blick auf die Anpassungsprozesse in beiden Staaten, und andererseits werden die theoretische Ansätze der Europäischen Integration und der Implementation von Politik aufgegriffen. Da aber nahezu alle ehemals staatssozialistischen Staaten, so auch Bulgarien und Rumänien, in ihrer Transformationsperiode auch die Annäherung an die Europäische Union suchten, werden zusätzlich transformationstheoretische sowie rechtsphilosophische und rechtstheoretische Ansätze in die Arbeit aufgenommen, um so die Anpassungsleistungen in beiden Staaten greifbar zu machen. Es wird der Verlauf der rechtlichen Annäherung im Politikfeld der Gleichbehandlung von Frauen und Männern untersucht, indem sowohl die offiziellen Berichte der Europäischen Kommission, als auch Berichte und ExpertInneneinschätzungen aus beiden Bewerberstaaten zusammengetragen wurden. Durch diese Herangehensweise werden unterschiedliche Wahrnehmungen des jeweiligen Anpassungsfortschritts sichtbar, was Fragen über die Funktionalität und Nachhaltig des durch die Europäische Kommission gesteuerten, in einem sehr engen Zeithorizont ablaufenden, Anpassungsprozesses aufwirft. Die Ergebnisse der Arbeit zeigen eine Diskrepanz der jährlichen Berichte und der Einschätzung von ExpertInnen. Rechtswirklichkeit, Rechtsbewusstsein und rechtliche Verankerung stehen in einem großen Miss- und Spannungsverhältnis, dass auf Jahre hinaus zum Problem für betroffene Frauen und Männer in Bulgarien und Rumänien werden kann. Wie die Arbeit zeigt, ist es der Prozess selbst, der zu wenig auf die Beobachtung der Implementation ausgelegtet ist, denn im Beitrittsprozess wurde eine Reihe von europäischen Regelungen nur unzureichend implementiert. ; The European enlargement towards East European countries started right after the fundamental changes, which took place in the beginning 1990s. Since then, Bulgaria and Romania as well as all former socialist states started to reform their political, economic and societal structures with focus to become a member state of the European Union. In order to follow these adjustments, the thesis expounds the problems in the policy field of opportunities and equal treatment of women and men. This policy field is most interesting, as one can speak of two different approaches towards the problem of inequality between women and men in West and East, which face each other in the process of adaption. Whereas especially the EU is mainly oriented towards legalistic approaches to deal with the problem, former socialist countries showed a more societal approach, almost without legal fundaments. Within the so called enlargement process the focus lies on the transfer of the European approach of legalization of equal treatment. Eastern European applicant countries had to download the European regulation and to develop legal construction and regulation in order to adapt to the laws coming from the EU s legal basis, the Acquis Communautaire. The whole enlargement process has been based on conditions by the European Commission and rewards to the applicant countries. The thesis uses the process tracing approach, to do two things in the same time: first of all to follow the development in Bulgaria and Romania in order to see what happened during almost 17 years of harmonization with western European regulations and policy approaches in the field of equal treatment, and, secondly, to take into account the different theoretical approaches. Beside the obvious focus on theoretical approaches of European integration and policy implementation, the circumstances of the radical political, economic and societal changes in the early nineties and the process of transition (transformation) of all eastern European countries necessitates to also use theories of transition in order to understand the adaption in those countries. Further on, it seems to be crucial to focus on literature of law transfer, as the process itself is based in transfer of western European legal approaches and regulation towards other countries. Adaptation and transfer have been closely monitored by the European Commission. In annual progress reports, the EC mainly focused on adaption, whereas the implementation almost didn t appear in the reports. In this thesis, indepth expert interviews were used to highlight the other side, the experienced reality of regulation and adaption on the ground in both countries. The differences between both perspectives are obvious and raise the question, whether the European Commission didn t track the implementation phase in order to evaluate progress and adaption. The findings highlight the misconception of the EC s monitoring, as the gap between adaptation and implementation remains large. The thesis also emphasizes the different and complex explanations for the developments in both countries. The results also provide some hints, why current and future applicant countries have a more difficult access to the EU: the EC is more careful in evaluating the progress of adaption than she was in the cases of Bulgaria and Romania.
Das Thema Gleichbehandlung fand durch die Rechtsetzung der EU Anfang der 2000er Jahre erneut vermehrte Beachtung. Mit der Verabschiedung einiger einschlägiger Richtlinien, die allgemein unter dem Sammelbegriff "Gleichbehandlungsrichtlinien der EU" subsumiert werden können, sollte der Diskriminierungsschutz innerhalb der MS weiter vorangetrieben werden. Die Modifikation der europarechtlichen Rahmenbedingungen beeinflusste naturgemäß auch die Entwicklungen in Österreich nachhaltig. Im Zuge der Umsetzung erfuhr das bis dato in Österreich geltende Gleichbehandlungsrecht im Jahr 2004 eine grundlegende Neugestaltung. Seit der grundlegenden Neuregelung des Gleichbehandlungsrechts wurde dasselbe bereits 5 Mal novelliert. Das Hauptaugenmerk dieser Arbeit liegt dabei auf dessen letzter und damit aktuellster Novelle. Ausschlaggebender Grund für die innerstaatlichen Neuerungen war auch in diesem Fall das Unionsrecht, wobei hauptsächlich die drohenden Sanktionen wegen Verletzung der Umsetzungspflicht der Selbstständigen-Gleichbehandlungsrichtlinie den Anstoß zum Überdenken der innerstaatlichen Rechtslage gaben. Ein erster Entwurf der Novelle wurde schon im Juli 2012 übermittelt, scheiterte in weiterer Folge. Schließlich konnte allerdings doch eine Einigung erzielt werden, weshalb mit Bundesgesetz vom 20. 6. 2013 die Gleichbehandlungsnovelle im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde.Im Rahmen dieser Diplomarbeit wurden alle Neuerungen, die im Zuge dieser besagten letzten Novelle des österreichischen Gleichbehandlungsrechts ergingen, jeweils nach Gesetzen getrennt, beleuchtet. Im Mittelpunkt der Reformbestrebungen standen insbesondere das GlBG und GBK/GAW-G; Anpassungen gab es jedoch auch im AVRAG und im Bereich der Behindertengleichstellung (BEinstG und BGStG). ; The spotlight was put on the improvement of Equal Treatment especially through EU legislation in the early 2000s again. With the adoption of some relevant directives, the protection against discrimination within the member states should be promoted. Naturally, the modification of the European legal framework influenced the developments in Austria as well. Therefore, Austria?s legislation concerning Equal Treatment underwent a fundamental reorganization in 2004. Since that time, there have been 5 amendments whereby the main focus of this work is on its last and thus most current amendment.A first draft of the amendment was submitted in July 2012 but failed subsequently. Finally, however, could still be reached an agreement, which is why the Equal Treatment Amendment was promulgated on 2013-6-20.In the context of this thesis were all changes that were issued as part of this said last amendment to the Austrian Equal Treatment law, each separated by laws, lit. The reform efforts focused in particular on the Equal Treatment Act (GlBG) and the GBK / GAW-G, but modifications were also noted in the AVRAG and in disability equality. ; eingereicht von Verena Zwinger ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Graz, Univ., Dipl.-Arb., 2014 ; (VLID)242778
Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (AKGL) ist als solches in Österreich seit 1990 rechtlich verankert. Er wurde vom Gesetzgeber mit der UOG-Novelle 1990 (BGBl 1990/364) im § 106a UOG 1975 erschaffen. Nach der aktuellen Rechtslage ist die zentrale Bestimmung § 42 Universitätsgesetz 2002 (BGBl I 2002/120 idgF). Diese Diplomarbeit ist so aufgebaut, dass von der Erläuterung der innerstaatlichen Rechtsgrundlagen ein Bogen zu den historisch relevanten Entwicklungsschritten des AKGL gespannt wird, um anschließend auf die Verankerung der Arbeitskreise in den Satzungen der 21 österreichischen Universitäten einzugehen. Die Vorgehensweise sah so aus, dass nach Analyse der einzelnen Satzungen die für den Arbeitskreis relevanten Stellen herausgefiltert wurden und in weiterer Folge der Satzungsteil "Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen", falls vorhanden, genauer betrachtet wurde. In manchen Satzungen ist der Arbeitskreis nicht in einem eigenen Satzungsteil ausgestaltet, sondern sind die Regelungen zu diesem in anderen Teilen, vorrangig im Frauenförderungsplan, integriert. Im Zuge der Recherchen, die ausschließlich auf den Homepages der Universitäten erfolgten, stellte sich heraus, dass neben den sich aus dem UG 2002 folgenden Gemeinsamkeiten auch in den Satzungen viele inhaltliche, teils wörtlich gleiche Ausgestaltungen vorhanden sind. Daher wurde aus Effizienzgründen und zur Vermeidung von Wiederholungen im Vorfeld auf die jedenfalls in jeder der 21 Satzungen vorkommenden gemeinsamen Regelungen eingegangen. Die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Unterschiede, wie zB die Mitgliederanzahl, werden bei der Beschreibung der einzelnen Universitäten aufgegriffen. Ebenso angeführt werden allfällige, wesentliche Abweichungen zu den voran angeführten Gemeinsamkeiten. Am Ende dieser Arbeit werden die wichtigsten Daten der 21 österreichischen Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen in einer Übersicht tabellarisch dargestellt. ; The Equal Opportunities Working Party has been established by the Austrian government in 1990 (BGBl 1990/364). The main act was § 106a University Organization Act 1975 and now the working partys current legal basis is § 42 University Act 2002 (BGBl I 2202/120). This thesis provides an overview of the domestic legal basis in the broader sense and focuses on the historical development, which was important for the Equal Opportunities Working Parties. After these two chapters the 21 Working Parties located at the Austrian Universities are introduced and described in detail. Firstly, an analysis of the ordinances aspects, which deals with relevant aspects of the Working Party, will be examined. However, the Working Party does not necessarily have an autonomous part and therefore, relevant regulations are integrated in another ordinances part. Mostly this is the universitys "Frauenförderungsplan". In the course of the investigations, which have been conducted exclusively on the universities homepages, it became clear that there are numerous commonalities located in the ordinance. In terms of the University Act 2002 predetermined differences are definitely the number of members and their current period. These facts are analysed in this thesis in the course of each universitys description. At the end of this thesis the most necessary data of the 21 Equal Opportunities Working Parties will be presented in a chart. ; vorgelegt von: Anna-Maria Obernhuber ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Graz, Univ., Dipl.-Arb., 2015 ; (VLID)761662
I. Bemerkungen zum Diskriminierungsbegriff; II. Das Menschenrecht auf Gleichbehandlung und der Schutz vor Diskriminierung; III. Entwicklung und Durchführung des Vorhabens
Bei einem Vergleich der nominalen Unternehmenssteuersätze liegt Deutschland in der internationalen Spitzengruppe. Wie kann diese steuerliche Belastung gesenkt und gleichzeitig den Anforderungen einer steuerlichen Gleichbehandlung aller Rechtsformen entsprochen werden?
Die vorliegende Arbeit hat einerseits den Anspruch aufzuzeigen, wie vielschichtig die Aufgaben der Kontaktfrauen des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes sind und wie viel sie qua ihrer Rechtsstellung gemeinsam mit der Stelle der Gleichbehandlungsbeauftragten für die Gleichbehandlung aller Geschlechter am Arbeitsplatz leisten können. Andererseits möchte sie auch aufgrund der gelebten Praxis darlegen, an welchen Stellen des Gesetzes Verbesserungen vorgenommen werden könnten, um das Potential von gesellschaftspolitisch engagierten Frauen noch besser für die Gleichstellung der Geschlechter nutzen zu können. ; eingereicht von Mag. Dr. Ingrid Seczer ; Universität Linz, Diplomarbeit, 2021 ; (VLID)5925753
In der vorliegenden Arbeit soll eine seit europarechtlichen "Urzeiten" bestehende Primärrechtsbestimmung - Art 157 AEUV - analysiert und thematisiert werden. Dabei wird auf die historische Entwicklung des Gebots der Entgeltgleichheit bei gleicher und gleichwertiger Arbeit von Männern und Frauen näher eingegangen, um später gewisse Entwicklungen besser verstehen zu können. So behandelt das erste inhaltliche Kapitel schwerpunktmäßig Art 119 EG aF und seinen Nachfolger Art 141 EG. Kapitel 2 stellt den Schwerpunkt und Hauptteil dieser Diplomarbeit dar: Auf die historische Seite folgt eine Analyse der einzelnen "Tatbestände" des neuen Art 157 AEUV. Da der Wortlaut der Bestimmung eher knapp gehalten wurde, ist es vonnöten detailliert auf die Rechtsprechung des EuGH Bezug zu nehmen. So werden in jedem Unterkapitel die dazugehörigen Urteile des Gerichtshofs mit kurzen Sachverhaltsdarstellungen behandelt. Auf Grund der enormen Fortentwicklung des Artikels durch die Judikatur wäre eine isolierte Behandlung ohne Verweise auf die Arbeit der europäischen Richter nicht möglich und auch nicht zielführend. Des Weiteren wird durch die Einbringung von praktischen Fällen der etwas "trockenen" Materie Leben eingehaucht. Als Abschluss des zweiten Kapitels dient eine Analyse von österreichischen Fällen, die Entgeltfragen und Art 157 AEUV zum Thema haben. Im letzten, sehr kurzen Abschnitt soll ein noch größerer Praxisbezug hergestellt werden. Ziel ist es, die Ist-Situation betreffend Lohnunterschiede in Österreich kurz darzustellen und eine Übersicht über die rechtliche Situation in Entgeltgleichheitsfragen in unserem Staat zu geben. ; A rule, which consists since the primeval times of European ruling, namely Art 157 TFEU, should be analysed in the present paper. In order to understand the progress of the rule, it is important to discuss the history of the norm concerning equal payment of equal work and work of equal value. Thus, the first chapter is about Art 119 European Community Treaty old version and Art 141 European Community Treaty. The next chapter represents the main part of the paper: After having analysed the historical outline of the rule, the single elements of Art 157 TFEU are made subject of the discussion. It is essential to regard the dispensation of justice of the European Court because of the limited wording of the article. So, various judgements have to be discussed in each chapter. Owing to the progress of Art 157 TFEU due to the judgements of the European Court, an isolated analysis without any references to actions of the Court would not be helpful. Furthermore, the presentation of various judgments helps to make the dry subject more interesting. The discussion of a few Austrian cases concerning the payment of equal work and work of equal value is the second part of this chapter. Finally, the concrete situation concerning differences in payment in Austria should be analysed and also an overview of Austrian norm should be given. ; von Harald Hartl ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Graz, Univ., Dipl.-Arb., 2012 ; (VLID)231746
Die Forschungsfrage dieser Arbeit lautet: Wurde vom österreichischen Gesetzgeber bei seinen Regelungen der §§ 7 und 9 AlVG der Grundsatz der Gleichbehandlung iSd Europäischen Gemeinschaftsrechts ausreichend berücksichtigt? Im Arbeitslosenversicherungsrecht ist es vorgesehen, dass arbeitslos gewordenen Personen unter bestimmten zu erfüllenden Voraussetzungen eine existentielle Absicherung ermöglicht wird. Die gesetzlichen Regelungen dazu stehen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG). Dort sind ua in den §§ 7 und 9 die zentralen Anspruchsgrundlagen für eine dahingehende Leistung festgehalten. In diesen Regelungen wurden vom Gesetzgeber auch gesetzliche Betreuungsverpflichtungen thematisiert. Für welchen Personenkreis eine gesetzliche Verpflichtung zur Betreuung bestehen kann, wurde in diesen Regelungen nicht explizit festgehalten, aber es wird unterschieden zwischen der gesetzlichen Betreuungsverpflichtung für erwachsene Angehörige (§ 137 Abs 1 ABGB, § 90 Abs 1 ABGB, § 8 Abs 2 EPG) und der für Kinder (§ 137 Abs 2 ABGB, § 199 StGB, JSchG der Bundesländer). Eine Analyse zur praktischen Anwendung der §§ 7 und 9 hat gezeigt, dass es durch die festgelegten Bedingungen und die Grenzen in denen Betreuungsverpflichtungen berücksichtigt werden, durchaus zu Erschwernissen für arbeitslose Personen mit Betreuungsverpflichtungen kommt. Ob diese aus gleichheitsrechtlicher Sicht eine Unverhältnismäßigkeit darstellen, wurde anhand eines VwGH-Entscheides mit unionsrechtlichen Fragestellungen betrachtet. In einer Beschwerde wurde ein gemeinschaftsrechtlicher Hintergrund, insb das Diskriminierungsverbot des Art 4 Abs 1 der RL 79/7/EWG geltend gemacht. Diese RL soll die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit gewährleisten. Sie findet Anwendung auf die Erwerbsbevölkerung, deren Erwerbstätigkeit durch Krankheit, Unfall oder unverschuldete Arbeitslosigkeit unterbrochen ist und bietet Schutz gegen Krankheit, Invalidität, Alter, Arbeitsunfall, Berufskrankheit und Arbeitslosigkeit. In Art 4 ist die Gleichbehandlung in Bezug auf jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes geboten, insbesondere im Hinblick auf die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen. Bei diesem Fall wurde der arbeitslosen Mutter einer 14-jährigen Tochter vom AMS eine Beschäftigung als Buffetkassiererin in einem Gastronomiebetrieb mit Dreischichtbetrieb zugewiesen. In einem Dreischichtbetrieb sind die Arbeitszeiten wechselnd und können tagsüber, nachts oder auch am Wochenende sein. Die Arbeitslose brachte den Einwand der Ungleichbehandlung von Frauen und Männern vor im Hinblick darauf, dass vorwiegend Frauen die Betreuungsverpflichtungen in der Familie übernehmen. Dem hielt der VwGH entgegen, dass es sich bei dieser Thematik nicht um eine Frage des Gleichbehandlungsrechtes handelt, da die Arbeitslosenversicherung in erster Linie dem Zweck der Wiedereingliederung von arbeitslosen Personen in den Arbeitsmarkt dient und keine familienpolitische Leistung darstellt. Aufgrund des sozialpolitischen Zweckes der Leistung liegt auch keine indirekte Diskriminierung iSd § 4 Abs 1 RL im Hinblick darauf vor, dass Frauen durch die Grenzen in denen Betreuungsverpflichtungen in § 9 Abs 3 berücksichtigt werden, weit mehr benachteiligt sind als Männer. Die dahingehende sachliche Rechtfertigung erscheint schlüssig, Arbeitslosengeld ist keine Leistung die den sozialpolitischen Zweck erfüllen soll Betreuungsverpflichtungen zu erleichtern. Damit liegt hier tatsächlich keine Diskriminierung iSd Rechts der Europäischen Union nach Geschlecht, Alter, Religion usw vor. Jedoch ist es eine Wertungsfrage, ob nicht angesichts des weiten Spielraums, den das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten in der Gestaltung ihrer Sozialpolitik einräumt, der Inhalt der Regelungen der §§ 7 und 9 im Kontext mit einer Betreuungsverpflichtung nicht doch als unverhältnismäßig gesehen werden kann. Soziale Gerechtigkeit ist eine der Grundprinzipien der Europäischen Union (Art 3 EUV ex Art 2 EUV). Die ungenauen und ungleichen (16 bzw 20 WSt) Formulierungen der §§ 7 und 9 führen zu Problematiken bei der Arbeitssuche, welche zu einer ungleichen Betroffenheit für Personen mit Betreuungsverpflichtungen führen. Ebenso wirkt die geringe Bedachtnahme auf soziale Gerechtigkeit für pflegende Angehörige in der Erwachsenenpflege, auf die der Gesetzgeber an anderer Stelle weit mehr Rücksicht genommen hat (zB Möglichkeit der begünstigten Versicherung für pflegende Angehörige ), an dieser Stelle unverhältnismäßig erschwerend. Damit wurden die Grundprinzipien der Europäischen Union in den §§ 7 und 9 nicht ausreichend berücksichtigt. Eine Möglichkeit die Leistungen bei Arbeitslosigkeit mit der Erfüllung familiärer Verpflichtungen in Einklang bringen würde sich im Rahmen der geplanten Änderung der Zumutbarkeitsbestimmungen bieten. ; eingereicht von Ines Bandolin ; Universität Linz, Diplomarbeit, 2018 ; (VLID)2845430
Auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen wird ein Beitragsmodell für die gesetzliche Rentenversicherung vorgestellt. Es wird untersucht,ob ein grundlegend abweichender Ansatz vom derzeitigen Beitragssystem die Gleichbehandlung in der Altersversorgung stärken sowie Versicherte und ihre Betriebe in größerem Maße entlasten kann. Die Betrachtungen geben Anregungen zur Entwicklung einer Leitlinie für eine durchgreifende politische Lösung.
Mit dem Begriff Diskriminierung wird der benachteiligende, herabsetzende oder abwertende Umgang mit Personen, die (imaginierten) gesellschaftlichen Gruppen zugeordnet werden, beschrieben. Diesem gehen psychologische Dynamiken der Stereotypisierung sowie historisch komplexe soziale Prozesse und Strukturen der Differenzierung und Hierarchisierung voran. Aufgrund sozialer, politischer und wissenschaftlicher Auseinandersetzungen ist Diskriminierung mittlerweile nicht nur als (Menschen-)Rechtsverletzung anerkannt, sondern permanent Gegenstand von Kontroversen über die (Il-)Legitimität von (Un-)Gleichbehandlung.