Naturrecht und Völkerrecht
In: Verhandlungen des 8. Deutschen Soziologentages vom 19.-21. September 1946 in Frankfurt am Main: Vorträge und Diskussionen in der Hauptversammlung und in den Sitzungen der Untergruppen, S. 136-157
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In: Verhandlungen des 8. Deutschen Soziologentages vom 19.-21. September 1946 in Frankfurt am Main: Vorträge und Diskussionen in der Hauptversammlung und in den Sitzungen der Untergruppen, S. 136-157
In: Verhandlungen des 5. Deutschen Soziologentages vom 26. bis 29. September 1926 in Wien: Vorträge und Diskussionen in der Hauptversammlung und in den Sitzungen der Untergruppen, S. 144-167
In: Normative Patterns and Legal Developments in the Social Dimension of the EU
In: Homosexuality in the Jurisprudence of the Supreme Court of India, S. 107-142
In: Verhandlungen des 1. Deutschen Soziologentages vom 19. bis 22. Oktober 1910 in Frankfurt am Main, S. 249-265
In: Soziale Ungleichheit, kulturelle Unterschiede: Verhandlungen des 32. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie in München. Teilbd. 1 und 2, S. 2324-2331
"Einleitung: Abnahme gütlicher Einigungen: Seit Jahrzehnten gehen in Zivilprozessen die Vergleichsquoten systematisch zurück, die Inanspruchnahme des Schiedsmannes oder der Schiedsfrau sanken und auch die Erfolgsquote von Schlichtungen reduzierte sich in der Vergangenheit bis zur Einführung der außergerichtlichen obligatorischen Streitschlichtung. Die Definition eines sozialen Problems: Gleichzeitig klagen die juristischen Praktiker über die Zunahme von Prozessen, beklagen die vermeintliche Streitsucht der Bürger und erhoffen Entlastung durch Schlichtungsverfahren. Auf der anderen Seite steigt die Unzufriedenheit der Betroffenen mit den formellen Verfahren, deren Akzeptanz gleichfalls abnimmt. Die zunehmende Wirkungslosigkeit informeller Verfahren lassen sich auf die mangelnde Konsensfähigkeit der Streitenden zurückführen, die nicht mehr - wie in informellen parastaatlichen Verfahren - unter Rekurs auf den Gruppenkonsens eingebunden werden können. Insofern nährt Mediation als 'Einigungstechnik' die Hoffnung, den verlorenen Konsens als 'Vertrag' zwischen Personen mit divergierenden Interessen zu etablieren - gerade, weil hier der Konflikt nicht durch formale Verfahren enteignet wird. Gegenstandsbereich: Gegenstand der Analyse wird eine Sekundäranalyse von Untersuchungen über Familienmediation im Rahmen von Familienrechtsverfahren in Deutschland und in England und Wales sein, denn gerade im Bereich des Familienrechts wird die gütliche Einigung von der juristischen Profession für sozial erwünscht erachtet, da die sozialen Beziehungen vielfach fortgesetzt werden müssen. Die Darstellung der Vorteile der Familienmediation in diesem Zusammenhang stützt sich vielfach auf die Dramatik der Folgen der angelsächsischen adversary procedure, deren Geltung ungeprüft auch in deutschen Familienverfahren unterstellt wird. Umso erstaunlicher ist es, dass die englischen rechtssoziologischen Studien in Deutschland nicht rezipiert werden. Denn in England und Wales wurden große Hoffnungen in die Reduktion von streitigen Verfahren gesetzt; die Gewährung von 'legal aid' wird von dem vorherigen Versuch des Einsatzes von Familienmediation abhängig gemacht. Kritik wird in Deutschland nur von der feministischen Seite geübt, die Nachteile für Frauen in den außergerichtlichen Einigungen feststellen." (Autorenreferat)
In: Verhandlungen des 2. Deutschen Soziologentages vom 20. bis 22. Oktober 1912 in Berlin: Reden und Vorträge, S. 55-72
In: Law and Religion in the Roman Republic, S. 145-164
In: Verhandlungen des 1. Deutschen Soziologentages vom 19. bis 22. Oktober 1910 in Frankfurt am Main, S. 166-192
In: International Law, S. 120-174
In: The Oxford Handbook of the U.S. Constitution