Der Autor analysiert Schriften M. Webers der die Moderne als Resultat eines Prozesses ansieht, dessen Ursprung im Monotheismus des antiken Judentums und dessen letzte Phase im asketischen Protestantismus angesiedelt ist. "Dieser Prozeß besteht in der fortschreitenden rationalisierenden Wirkung, welche die Ethik auf gewisse Handlungsweisen ausübt, die unmittelbar mit religiösen Vorstellungen verknüpft sind ..." Die Postmoderne wird als Resultat der Erschöpfung der Rationalisierung gesehen und entsteht aus dem Bruch zwischen Moderne und Rationalisierung. (AG)
Es wird der Frage nachgegangen, ob der Begriff der Toleranz, da er ambivalent und schwer bestimmbar ist, geeignet ist, als ein die Verfassung interpretierendes Prinzip angewandt zu werden. Die Haltung der katholischen Kirche gegenüber der Toleranz wird dargelegt. Der Autor konstatiert, daß Toleranz an der abendländischen Tradition eine lange und wechselvolle Geschichte hat. Die These, daß die Freiheit, seiner eigenen Glaubensüberzeugung gemäß zu leben, notwendig auch das Recht einschließt, sich zu keiner der gängigen religiösen Formen zu bekennen, wird anhand von 7 Argumenten diskutiert. Dabei zeigt sich, daß das Grundgesetz ein für alle verbindliches Sittengesetz anerkennt, dabei jedoch keine formale oder materiale Bestimmung vornimmt, vielmehr wird auf die personale Eigenverantwortung des Menschen verwiesen. Im Grundrecht der Religionsfreiheit liegen der Darstellung zufolge Möglichkeiten und Begrenzungen. Der Autor kommt zu dem Schluß, daß das zentrale Grundrecht der Religionfreiheit, als rein formale Norm, im Konfliktfall wenig Schutz bieten kann, wenn es nicht in die von allen Mitgliedern der Rechtsgemeinschaft bejahte Idee der Toleranz eingebettet ist. (HA)
Art. 140 GG gewährt den Religionsgesellschaften das Recht, "ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten". Während prinzipiell dieses Recht nicht in Frage gestellt wird, ist der Geltungsbereich umstritten, zumal der Anspruch der Kirche auf Unabhängigkeit dem Anspruch des Staates auf Souveränität entgegensteht. Da sowohl der Staat als auch die Religionsgemeinschaften die Kompetenz zur Abgrenzung ihrer Rechtsbefugnisse beanspruchen, ist eine rechtliche Lösung des Konflikts nicht möglich. Daher gewinnen die Urteile des Bundesverfassungsgerichts und dessen Auslegung von Art. 140 GG in verschiedenen Konfliktfällen besondere Bedeutung. Diese Rechtsprechung legitimiert eine Ausweitung des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen, indem der Bereich der inneren Angelegenheiten der Kirchen von ihrem Selbstverständnis her interpretiert wird. Das Selbstbestimmungsrecht wird so auch auf rechtlich selbständige karitative Einrichtungen ausgedehnt, mithin den Religionsgemeinschaften die Kompetenz-Kompetenz gegenüber dem Staat eingeräumt. Gegenüber der Deutung des Bundesverfassungsgerichts, die den Regelungsgehalt von Art. 140 GG verfehle, werden Korrekturen vorgeschlagen: Den Begriff der Religionsgemeinschaft nicht von ihrem Selbstverständnis, sondern von der Verfassungsauslegung abhängig zu machen; auch für Religionsgemeinschaften soll die Bindung an für alle geltende Gesetze Geltung haben, um die Freiheitsgewährleistung für sie nicht zur Freiheitsbeschränkung einzelner zu machen. (RÜ)
In: Orient: deutsche Zeitschrift für Politik, Wirtschaft und Kultur des Orients = German journal for politics, economics and culture of the Middle East, Band 26, Heft 2, S. 181-194
"Gibt es eine Utopie im Rousseauschen Sinne, dann läßt sie sich nur als Fiktion hindernisloser Übereinstimmung des Menschen mit sich selbst vorstellen. Diese Fiktion kann man auch als die der Freiheit bezeichnen. Sie ist nicht mit den Projekten und Entwürfen identisch, die Rousseau als kontrafaktische Idealzustände in seinem Roman schildert und in der Theorie der Erziehung und der Konzeption des Gesellschaftsvertrages durchführt. Sie ist auch nicht als erinnerndes Zitat zu verstehen, das er der natürlichen Freiheit des Menschen in nichtpolitischen Lebensformen widmet, um dieses in die historische Wiederholung antiker Vaterlandsliebe zu wenden. Die Erinnerung an natürliche und die Konzeption gesellschaftlicher Idealzustände haben ein gemeinsames Zentrum, das als Wille des Menschen nach hindernisloser Übereinstimmung mit sich selbst gekennzeichnet werden muß." (Autorenreferat)
Andreas Osiander ; Fingerprint nach Ex. d. HAAB Weimar, der HAB Wolfenbüttel und der Bibliothek des LAELKB ; Bibliogr. Nachweis: BNHCat O 192, Seebass, Bibliogr. Osiandrica 31 und VD16 O 1116 ; In Fraktur ; Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- Res/4 Asc. 1230,23
Die Gegenwart der Vergangenheit von 'Community' -- Zur Linearität und Selektivität der Geschichtsschreibung zu 'Community' -- Methodisches Vorgehen -- Die Entwicklung der National Conferences of Charities and Correction -- Zusammenhänge: Family, Neighborhood, Migration -- Education, Religion, Nation -- City, Research, Organization -- School, Playgrounds, Housing -- Individuum, Relationships, Cooperation -- Grenzobjekte und die Chancen von Gestaltungsfenstern -- Anhang: Biographische Informationen zu den Autor_innen der Originaltexte.
Der historische Spartacus und der mediale Spartacus -- Die Serie Spartacus -- Unterhaltung in der römisches Republik und in der Serie -- Identität, Persona und Fragen der Anerkennung -- Körperinszenierungen und Körperlichkeit -- Veralltäglichte Gewaltanwendung und Gewalterfahrung -- Komponierte Kopulationskulissen: Sex, Erotik und die Liebe -- Freiheitsverständnis und Freiheit als Konflikt -- "Fuck the Gods": Moral, Religion und Religiösität -- Erfahrung und Erfahrungsextremismus -- Der Mythos und Spartakus – der Mythos Spartacus -- Medien und Geschichte
Macht ist die Voraussetzung jeglicher Intersubjektivität; sie bildet die Infrastruktur all unserer Sozialbeziehungen. Ohne Macht blieben wir Gefangene des eigenen Ichs. Im 'Normalfall' ist Macht in höherstufige Gemeinschaftsformen eingebunden: mitgegeben mit – und überformt von – Recht und Ethik, Liebe und Religion. Wird sie jedoch aus diesen Rückbindungen herausgelöst und gegen die höherwertige Sozialität verselbständigt, so kehrt sie ihre barbarischen, machiavellistischen, bösen Züge hervor.
Der Naturzustand ist "Krieg aller gegen alles". Sicherheit und Wohlergehen kann es nur in einer politischen Gemeinschaft geben, in der jeder Einzelne im eigenen Interesse einen Teil seiner natürlichen Freiheit an einen starken Herrscher abtritt. - In seiner 1642 erschienenen Schrift behandelt Hobbes zentrale Themen wie das Naturrecht, den Gesellschaftsvertrag und die politische Bedeutung der Religion, auf die er später im "Leviathan" zurückkommen wird.