Open Access BASE1972

Zur Geschichte der Polizeiverordnungen über Gifte und giftige Schädlingsbekämpfungsmittel

Abstract

Der älteste Hinweis auf eine amtliche Regelung der Giftabgabe ist in der peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karl V. von 1532 enthalten. Die folgenden landesrechtlichen Bestimmungen des 16., 17. und 18. Jahrhunderts enthalten bereits die wichtigsten Elemente, die auch noch für spätere Verordnungen maßgebend waren bzw. für heutige noch sind. Es war demnach schon seit Jahrhunderten das Bestreben des Staates, auf alle nur mögliche Weise seine Bürger vor Mißbrauch von Giften zu schützen und deren Gebrauch auf das unbedingt nötige Ausmaß zu beschränken. Daß es dabei auch gelegentlich zu übermäßig bürokratischen Vorschriften kam, war zeitbedingt und im ganzen gesehen unerheblich. ; The earliest reference to an official regulation of the delivery of poisons is included in the c riminal jurisdiction of the german emperor Charles V. dated from 1532. The following orders of the c ountry · governments in the 16., 17. and 18. centuries enc lose already the essential elements, which are also decisive still for later and for present edicts. lt seems therefore that the state for a long time was endeavoured to protec t its c itizens as well as possible from abuse and to limit the use of poisons to the absolutely needed size. That it came also occassional to extreme bureaucracy prescrip· lions, this was dependent on the time and in the bulk irrelevant.

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